Vergabe des Auftrags zur Gewinnung des LEADER- Regionalmanagements für die RAG LEADER Wartburgregion e.V. in der kommenden ELER-Förderperiode Referenznummer der Bekanntmachung: LEADER 3-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Erzberger Allee 14
Ort: Bad Salzungen
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36433
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilungsgruppe 4- Arbeits- und Wirtschaftsförderung, Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rag-wartburgregion.de/start
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe des Auftrags zur Gewinnung des LEADER- Regionalmanagements für die RAG LEADER Wartburgregion e.V. in der kommenden ELER-Förderperiode
LEADER ermöglicht es den Menschen, vor Ort ihren Lebensraum mitzugestalten.
Finanziert wird LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie Mitteln des Freistaates
Thüringen.
In Thüringen gibt es insgesamt 15 LEADER-Regionen, die den gesamten
ländlichen Raum abdecken. In jeder Region gibt es eine Regionale Aktionsgruppe
(RAG), in der Akteure aus Vereinen und Verbänden, Unternehmen und
Landwirtschaft, Politik und Bürgerschaft gemeinsam über die Verwendung der
Fördermittel entscheiden.
Die Vergabestelle der Arbeitsgruppe IV (Arbeits- und Wirtschaftsförderung) des
Thüringer Landesverwaltungsamtes übernimmt in einem dritten
Vergabeverfahren im Auftrag des TMIL die Durchführung der Vergabe des
Regionalmanagements für die RAG LEADER Wartburgregion e.V. auf der Grundlage des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und
dem Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG).
Die LEADER-Region umfasst die Städte und Gemeinden des Wartburgkreises
sowie die Stadt Eisenach. Dem Leadermanagement steht ein möbliertes Büro in
der Helenenstr. 4 in 99817 Eisenach an mindestens einem Tag in der Woche zur
Verfügung.
Aufgabe des Leadermanagements der Regionalen Aktionsgruppe Leader Wartburgregion (RAG) ist die Organisation der Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie Wartburgregion 2023 -2027 (RES) für diesen Zeitraum - mit einer Verlängerungsoption halbjährlich um max. 2 Jahre. Die RES folgt dem LEADER- bzw. CLLD-Ansatz, d. h. einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (Community-Led Local Development, CLLD).
In der RES sind neben einer Gebietsanalyse umfassend, detailliert und verbindlich Handlungsfelder, Ziele und Maßnahmen sowie die Organisationsstruktur und Prozessorganisation zur Umsetzung der Handlungsfelder, Ziele und Maßnahmen beschrieben.
Die RES ist auf der Internetseite der RAG einsehbar (www.rag-wartburgregion.de/strategie/).
Mit dem Angebot ist die Arbeits- und Herangehensweise zur Umsetzung der RES durch das Regionalmanagement nachvollziehbar und aussagekräftig einzureichen.
Die strategischen, handlungsfeldübergreifenden Strukturziele sind:
- Zukunftsfähigkeit: Schaffung eines zukunftsfähigen Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraums Wartburgregion mit nachhaltigen Siedlungs-, Landschafts-, und Infrastrukturen.
- Klima- und Ressourcenschutz: Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Biodiversität.
- Demografie: Regionale Identität und Verbundenheit mit der Region stärken und aufbauen. Dabei sollen Jugendliche und junge Erwachsene als Zielgruppe besondere Berücksichtigung finden.
- Kooperation: Zusammenarbeit der regionalen Akteure über fachliche und organisatorische Grenzen hinweg in der gemeinsamen Region stärken und überregionale Kooperationen ausbauen.
- Stadt-Umland-Beziehung: Verbesserung der Stadt-Umland-Beziehungen in der Wartburgregion, Stärkung der Vernetzung und Kooperation bei Versorgung, Mobilität, Kultur und Naherholung.
- Wissen, Innovation und Digitalisierung: als Grundlage der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Region vorantreiben und zur Steigerung der Attraktivität als Lebens- und Wirtschaftsstandort nutzen.
Auftraggeber des Leadermanagements bzw. Regionalmanagements (RM) ist die RAG Leader Wartburgregion e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Udo Schilling sowie den Vorstand.
Die RAG ist anerkannte Leaderregion im Freistaat Thüringen und wird entsprechend der FRL ILE/REVIT über das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) gefördert.
Der Umfang des Personaleinsatzes geht von mind. 1,0 Vollzeitbeschäftigteneinheiten aus.
Zu den Aufgaben des RM gehören entsprechend der RES Wartburgregion 2023 - 2027 folgende Leistungsbestandteile (LB):
1) Organisation des Geschäftsstellenbetriebes, Haushalts- und Finanzmittelmanagement
2) Prozessmanagement und -steuerung
3) Förder- und Finanzmittelmanagement der Projekte
4) Umsetzung der RES
5) Zusammenarbeit mit Akteuren in der Region
6) Sensibilisierung, Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit
7) Koordination wie Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Zusammenarbeit
8) Monitoring und Evaluierung
Das Angebot hat entsprechend dieser Leistungsbestandteile die Arbeits- und Herangehensweise des RM darzulegen.
Projektende ist Ende Dezember 2027 mit einer möglichen halbjährlichen Verlängerung
um max. 2 Jahre.
Finanziert wird LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie Mitteln des Freistaates
Thüringen.
Vertragslaufzeit ab Zuschlag, frühestens 01.08.2023
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe des Auftrags zur Gewinnung des LEADER- Regionalmanagements für die RAG LEADER Wartburgregion e.V. in der kommenden ELER-Förderperiode
Postanschrift: Breite Gasse 4-5
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen,
das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt
unberührt. Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und
2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er
die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit
nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf
einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.