Entwicklung und Umsetzung eines Employer-Branding-Konzepts - 2022-06
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung und Umsetzung eines Employer-Branding-Konzepts - 2022-06
Auftragsgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für die Entwicklung (Leistungsphase 1) und Umsetzung (Leistungsphase 2) eines Employer- Branding-Konzepts für die BGW. Die BGW möchte die Gewinnung, Bindung und Entwicklung von Personal mit Hilfe des Employer Brandings professionalisieren und effektiver gestalten. Sie will sich als starke und authentische Arbeitgeberinnenmarke positionieren, von anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern abheben und eine starke Position auf dem Arbeitsmarkt sichern. Mit dieser Strategie will die BGW langfristig sicherstellen, dass vakante Stellen durch qualifiziertes Personal besetzt werden können.
Hamburg
Ausgeschrieben wird zum einen die Ausarbeitung eines Employer-Branding-Konzepts zum Aufbau der Arbeitgeberinnenmarke BGW (Leistungsphase 1). Im nächsten Schritt ist die strategische Umsetzung des Employer-Branding-Konzepts, das sowohl die Personalgewinnung als auch die Beschäftigtenbindung im Fokus hat, inklusive Evaluation, Gegenstand der Leistungserbringung (Leistungsphase 2). Darüber hinaus sind Leistungen zu erbringen, die für die Abstimmung im Projekt und die spätere Umsetzung unerlässlich sind (begleitende Aufgaben und Leistungen wie beispielsweise Teilnahme an Besprechungen).
Das Employer-Branding-Konzept soll folgende Bestandteile umfassen:
1. Strategische Positionierung der Arbeitgeberinnenmarke BGW mit kreativer Leitidee und Kernbotschaften.
2. Daraus abgeleitet ein Visualisierungskonzept, ausgehend vom Corporate Design der BGW, das seine Wirkung vor allem durch starke Bildwelten und markante Lines entfaltet und die zentrale Positionierung der Arbeitgeberinnenmarke transportiert.
3. Einen Vorschlag für eine bedarfsgerechte Auslegung/Erweiterung des bestehenden Corporate Designs für die neue Arbeitgeberinnen-Marke, das in folgenden Verwendungszusammenhängen sichtbar werden muss:
• Landingpage und Rubrik Karriere, basierend auf der Website der BGW • Gestaltung Stellenanzeigen intern und extern • Integration in unsere Werbemedien: z.B. Plakate, Anzeigen, Flyer, Werbemittel, Broschüren • Integration in unsere Standsysteme für Veranstaltungen (u.a. Karrieredual und AbiUp) • Mobile Anwendungen, z.B. Apps • Social-Media Die Umsetzung der Arbeitgeberinnenmarke soll folgende Maßnahmen umfassen:
1) Erstellung eines Kommunikationskonzepts mit diesen Komponenten:
a) Basiskommunikation: Konzeption von Maßnahmen der Basiskommunikation zum Einführen der neuen Positionierung der Arbeitgeberin BGW b) Zielgruppen-Kommunikation: Konzeption von gezielten Kommunikationsmaßnahmen für ausgewählte Berufs-gruppen wie ITler, Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen, Auszubildende und Studierende c) Candidate Journey inklusive Onboarding: Konzeption einer Struktur und von personenbezogenen Kommunikationsmaß-nahmen zur Beschäftigtenbindung vom Recruiting-Erstkontakt bis zum Abschluss des Onboardings 2. Mitwirkung an der Erstellung der Basismedien und Basislayouts für die im Kommunikationskonzept identifizierten Kanäle: Mitwirkung kann Zulieferungen an bereits beauftragte Dienstleister und Dienstleisterinnen für einzelne Medienkanäle bedeuten, aber auch Komplettumsetzung für bislang nicht vergebene Medienkanäle.
3) Mediaplanung und -schaltung: Der Auftragnehmende nimmt in Abstimmung mit der BGW und nach Freigabe durch die BGW die Schaltungen (Anzeigen, Banner etc.) in externen Medien vor und erstellt tagesaktuell Übersichten über das genutzte Budget und stellt diese der BGW zur Verfügung. Der Gesamtbereich Personal und Organisation verwaltet das Mediabudget.
4. Dokumentation, Evaluation und stetige Optimierung In der Umsetzungsphase sollen die erfolgten Recruitingmaßnahmen engmaschig dokumentiert und evaluiert werden, um regelmäßig und kurzfristig Anpassungen vornehmen zu können und so eine nachweislich erfolgreiche Umsetzung des Employer Branding zu gewährleisteten. Gefordert werden:
• Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen • Targeting der Reichweiten, Klickzahlen, Auflagen etc. bei externen Medien mit Auswertung, ob die Zielvorstellungen erreicht wurden und – falls nicht – mit Anpassung und Optimierung der zukünftigen Maßnahmen • Regelmäßige Medienbeobachtung, darauf basierende Anpassung der Mediaplanung und Empfehlung neuer Medien, mit besonderem Blick auf die Zielgruppen (z.B. Nachwuchskräfte, ITler) • Bereitstellung von Berichten und Schaltungsbelegen in geeigneter Form Neben den beschriebenen Kernleistungen der Entwicklung und Umsetzung des Employer-Branding-Konzepts sind Leistungen zu erbringen, die für die Abstimmung des Projekts und die spätere Umsetzung unerlässlich sind wie z.B. Teilnahme an Besprechungen.
Verlängerungsoptionen, siehe oben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entwicklung und Umsetzung eines Employer-Branding-Konzepts - 2022-06
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Bewerberin/der Bewerber hat zu erklären, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegt. Soweit Tatbestände nach der vorgenannten Vorschrift bei der Bewerberin/dem Bewerber vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin die Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 123 Abs. 5 GWB sowie nach §§ 125 und 126 GWB zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach § 123 GWB bei der Bewerberin/dem Bewerber vorliegen.
2. Die Bewerberin/der Bewerber hat zu erklären, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB, insbesondere nach Abs. 2 (gemäß § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) vorliegt. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften bei der Bewerberin/beim Bewerber vorliegen, sind dazu nähere Angaben zu machen, um der Auftraggeberin eine Entscheidung über die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB so-wie nach §§ 125 und 126 GWB zu ermöglichen. Die Auftraggeberin behält sich die weitere Aufklärung und das Verlangen weiterer Unterlagen für den Fall vor, dass Tatbestände nach § 124 GWB bei der Bewerberin/dem Bewerber vorliegen.
3. Für den Fall von Bewerbergemeinschaften oder der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen („Eignungsleihe“ i.S.d. § 47 VgV) sind die vorstehenden Erklärungen von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaften und anderen Unternehmen abzugeben.
4.Die Bewerberin/der Bewerber wird im Rahmen des Erstangebotes das mit der Ausführung des Auftrags in erster Linie betraute Personal namentlich zu benennen haben. Hierzu gehören mindestens die/der Projektleiter/in als Hauptansprechperson für die Auftraggeberin, die/der stellvertretende Projektleiter/in, eine Texterin/ein Texter und eine Grafikerin/ein Grafiker. Die Bewerberin/der Bewerber wird die Qualifikation und Erfahrung dieser Personen nachzuweisen haben. Im Falle des urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfalls und für den Fall des Ausscheidens von Personen der vorgenannten Schlüsselpositionen sichert die Bewerberin/der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag zu, als Ersatz nur Personen für die oben genannten Schlüsselpositionen einzusetzen, die ebenfalls über die geforderte Qualifikation und Erfahrung verfügen. Für diesen Fall behält sich die Auftraggeberin vor, entsprechende Nachweise zu verlangen.
4. Bewerberfragen sind bis spätestens 07.03.2022 einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
- § 134 Informations- und Wartepflicht
- § 135 Unwirksamkeit
- § 160 Einleitung, Antrag
- § 161 Form, Inhalt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de