Überlassung von Personal Zeitarbeitskräften Referenznummer der Bekanntmachung: ZS C 2-allg05_2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabeplattform.berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Überlassung von Personal Zeitarbeitskräften
Zeitarbeitskräfte
Zeitarbeitskräfte
Berlin
Zeitarbeitskräfte
Zeitarbeitskräfte
Zeitarbeitskräften
Zeitarbeitskräfte
Zeitarbeitskräfte
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sekretariat / Vorzimmer
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ein Bieter kann den Zuschlag für höchstens drei (3) Lose erhalten (Zuschlagslimitierung gemäß § 30 VgV), sofern ausreichend wertbare Angebote vorliegen. Das bedeutet, dass jeder Bieter sich zwar auf beliebig viele Lose bewerben darf, jedoch höchsten für drei Lose den Zuschlag erhalten kann. Dabei wird eine Beteiligung als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft oder eine Eignungsleihe der Beteiligung als (Einzel-) Bieter gleichgestellt. Die Beschränkung auf drei Lose kann zum Beispiel auch dann erreicht werden, wenn der betroffene Bieter bei zwei Losen als Einzelbieter und bei zwei weiteren Losen als Mitglied einer Bietergemeinschaft beteiligt ist.
Für den Fall, dass ein einzelner Bieter nach Angebotswertung bei mehr als drei Losen obsiegen würde, wird die Auftraggeberin den Angeboten des wirtschaftlich günstigsten Bieters für die drei potenziell umsatzstärksten Lose den Zuschlag erteilen.
Die potenzielle Umsatzstärke der Lose (und folglich auch die Reihenfolge der Lose) bestimmt die Auftraggeberin auf der Basis der geschätzten Auftragswerte wie folgt:
1. Los 3
2. Los 2
3. Los 1
4. Los 6
5. Los 4
6. Los 5
Ort: Berlin
Land: Deutschland
§ 135 GWB lautet:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen..
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland