Losweise Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0304-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Losweise Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen
Losweise Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen
Vertragsbeginn nach Zuschlagserteilung bis 31.12.2024
Leistungszeitraum: 01.02.2023 - 30.11.2024
max. Stundenanzahl: 44.000 h
für eventuelle Optionsziehung zzgl. max. 44.000 h
Leistungszeitraum vom 01.02.2023-30.11.2024
Die Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr
mit vom AG gestellten Omnibussen erfolgt innerhalb des
Leistungsgebietes der BVG in Berlin/Brandenburg
Die BVG schreibt als Sektorenauftraggeber für das Kalenderjahr 2023/2024 Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen im öffentlichen Personennahverkehr aus, die der Auftragnehmer eigenständig organisiert und durchführt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand der Ausschreibung. Die Ausschreibung erfolgt in zwei voneinander getrennten aber inhaltlich gleichwertigen Mengenlosen. Eine Losbeschränkung besteht nicht, d. h. ein Bieter kann auf ein oder zwei Lose bieten. Monatlich fallen ca. 2.000 h über 10 Monate im Schienenersatzverkehr an. Es werden tägllich ca. 4 Umläufe mit ca. 17 Stunden je Umlauf stattfinden. Die Umläufe beginnen um ca. 05.00 Uhr und enden um ca. 22.00 Uhr. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einen Betriebshof des AG´s. Im Leistungszeitraum 01.02.2023 bis 30.11.2023 bzw. im Leistungszeitraum 01.02.2024 bis 30.11.2024 fallen jeweils ca. 20.000 Betriebsstunden an. Die genannten Betriebsstunden stellen einen Richtwert dar. Der AG wird mindestens pro Jahr 18.000 Betriebsstunden und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 18.000 Betriebsstunden jährlich (take-or-pay). Der AG wird die jeweils zu erbringende Fahrleistung spätestens 3 Wochen im Voraus abrufen und die Einzelheiten der Fahrleistung dabei konkretisieren. Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen. Die Maximalstundenanzahl über den Leistungszeitraumdie der AG abrufen wird, beträgt 44.000 h pro Los. Hinzu kommen gegebenfalls weitere max. 44.000 h (Siehe Option II 2.11). Die Leistung wird ausgeschrieben in zwei voneinander getrennten aber inhaltlich gleichwertigen Mengenlosen. Eine Losbeschränkung besteht nicht, d.h. ein Bieter kann auf ein oder auf zwei Lose bieten. Eine Angebotslegung auf ein Los erfolgt in der Weise, dass der Bieter für ein von zwei (Mengen)Losen ein Angebot unterbreitet; eine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer erfolgt dabei nicht. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot eines Bieters, das im Angebotsformular bei Losnummer 1 eingetragen ist, auch in die Bewertung für das Los 2 mit einbeziehen, wenn das Angebot im Ergebnis der Auswertung für Los 1 keine Berücksichtigung gefunden hat, also das Angebot nicht für den Zuschlag von Los 1 vorgesehen ist. Eine Angebotslegung für zwei Lose erfolgt in der Weise, dass der Bieter für zwei von zwei (Mengen) Losen ein Angebot unterbreitet, auch hier erfolgt keine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer für das eine oder andere Angebot. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis in die Bewertung für das Los 1 einbeziehen (bzw. wird der AG bei identischen Preisen für beide Lose, ein Angebot des Bieters bei der Bewertung von Los 1 berücksichtigen). Ist dieses Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis bei Los 1 nicht erfolgreich, wird es bei der Bewertung für Los 2 erneut in die Bewertung einbezogen; in diesem Fall würde das Angebot mit dem höheren Gesamtpreis insgesamt nicht in die Bewertung einbezogen werden, also weder in die Bewertung für Los 1 noch für Los 2. Ist das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis (bzw. bei identischen Preisen das bewertete Angebot) bei Los 1 erfolgreich, wird bei der Bewertung für Los 2 das weitere Angebot des Bieters in die Bewertung einbezogen.
Verlängerungsoption vom 01.01.2025 - 30.11.2026 (Leistungszeitraum jeweils von Februar - November)
Leistungszeitraum vom 01.02.2023-30.11.2024
Die Erbringung von Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr
mit vom AG gestellten Omnibussen erfolgt innerhalb des
Leistungsgebietes der BVG in Berlin/Brandenburg
Die BVG schreibt als Sektorenauftraggeber für das Kalenderjahr 2023/2024 Fahrleistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) mit vom AG gestellten Omnibussen im öffentlichen Personennahverkehr aus, die der Auftragnehmer eigenständig organisiert und durchführt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand der Ausschreibung. Die Ausschreibung erfolgt in zwei voneinander getrennten aber inhaltlich gleichwertigen Mengenlosen. Eine Losbeschränkung besteht nicht, d. h. ein Bieter kann auf ein oder zwei Lose bieten. Monatlich fallen ca. 2.000 h über 10 Monate im Schienenersatzverkehr an. Es werden tägllich ca. 4 Umläufe mit ca. 17 Stunden je Umlauf stattfinden. Die Umläufe beginnen um ca. 05.00 Uhr und enden um ca. 22.00 Uhr. Jeder Umlauf beginnt und endet auf einen Betriebshof des AG´s. Im Leistungszeitraum 01.02.2023 bis 30.11.2023 bzw. im Leistungszeitraum 01.02.2024 bis 30.11.2024 fallen jeweils ca. 20.000 Betriebsstunden an. Die genannten Betriebsstunden stellen einen Richtwert dar. Der AG wird mindestens pro Jahr 18.000 Betriebsstunden und nicht mehr als jährlich 22.000 Betriebsstunden abrufen, wobei der AN keinen Anspruch auf Abruf einer Mindestanzahl von Betriebsstunden pro Monat hat, aber einen Anspruch auf Vergütung von mindestens 18.000 Betriebsstunden jährlich (take-or-pay). Der AG wird die jeweils zu erbringende Fahrleistung spätestens 3 Wochen im Voraus abrufen und die Einzelheiten der Fahrleistung dabei konkretisieren. Kann der AG, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Änderungen oder aufgrund betriebsinterner Abläufe, eine abgerufene Fahrleistung des AN nicht für den Schienenersatzverkehr in Anspruch nehmen, kann der AG die abgerufene Fahrleistung auch für den Linienverkehr des AG nutzen. Die Maximalstundenanzahl über den Leistungszeitraumdie der AG abrufen wird, beträgt 44.000 h pro Los. Hinzu kommen gegebenfalls weitere max. 44.000 h (Siehe Option II 2.11). Die Leistung wird ausgeschrieben in zwei voneinander getrennten aber inhaltlich gleichwertigen Mengenlosen. Eine Losbeschränkung besteht nicht, d.h. ein Bieter kann auf ein oder auf zwei Lose bieten. Eine Angebotslegung auf ein Los erfolgt in der Weise, dass der Bieter für ein von zwei (Mengen)Losen ein Angebot unterbreitet; eine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer erfolgt dabei nicht. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot eines Bieters, das im Angebotsformular bei Losnummer 1 eingetragen ist, auch in die Bewertung für das Los 2 mit einbeziehen, wenn das Angebot im Ergebnis der Auswertung für Los 1 keine Berücksichtigung gefunden hat, also das Angebot nicht für den Zuschlag von Los 1 vorgesehen ist. Eine Angebotslegung für zwei Lose erfolgt in der Weise, dass der Bieter für zwei von zwei (Mengen) Losen ein Angebot unterbreitet, auch hier erfolgt keine konkrete Festlegung auf eine bestimmte Losnummer für das eine oder andere Angebot. Wir weisen die Bieter darauf hin, dass die Formulare des AG hiervon abweichend zwar eine Festlegung der Losnummer vorsehen. Dennoch wird der AG das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis in die Bewertung für das Los 1 einbeziehen (bzw. wird der AG bei identischen Preisen für beide Lose, ein Angebot des Bieters bei der Bewertung von Los 1 berücksichtigen). Ist dieses Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis bei Los 1 nicht erfolgreich, wird es bei der Bewertung für Los 2 erneut in die Bewertung einbezogen; in diesem Fall würde das Angebot mit dem höheren Gesamtpreis insgesamt nicht in die Bewertung einbezogen werden, also weder in die Bewertung für Los 1 noch für Los 2. Ist das Angebot mit dem niedrigeren Gesamtpreis (bzw. bei identischen Preisen das bewertete Angebot) bei Los 1 erfolgreich, wird bei der Bewertung für Los 2 das weitere Angebot des Bieters in die Bewertung einbezogen.
Verlängerungsoption vom 01.01.2025 - 30.11.2026 (Leistungszeitraum jeweils von Februar - November)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leistungszeitraum vom 01.02.2023-30.11.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 21077
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leistungszeitraum vom 01.02.2023-30.11.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 21077
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.