Neuausschreibung Mobilfunk Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEA60419
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 177-502415)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neuausschreibung Mobilfunk
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von Mobilfunkleistungen für die Deutsche Bahn AG. Die Mobilfunkleistungen werden in unterschiedlichen Ausprägungen benötigt, die in den jeweiligen Losen (Los 1A: Voice-Data-Human (Hauptvertrag), Los 1B: Voice-Data-Human (Redundanzvertrag), Los 2: M2M/IoT) detaillierter beschrieben werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/ddcdfba1-97ec-45e2-889e-fc0c28dfc347
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/api/external/deeplink/subproject/01d98d5f-73df-4d7f-bd98-34b3024404ea
1 Zertifiziertes Umweltmanagementsystem ISO 14001. Ein Umweltmanagementsystem ISO 14001 stellt sicher, dass im Prozess des Netzbetriebs Umweltaspekte systematisch ermittelt und Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung umgesetzt werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energie beträgt mind. 80 % in den für die Leistungserbringung relevanten Bereichen.
3 Zertifikat Energiemanagement ISO 50001 des Bieters/ Der Bieter erhebt jährlich die Energieeffizienzkennzahlen und identifiziert Einsparpotentiale. Ein Energiemanagementsystem ISO 50001 stellt sicher, dass im Prozess des Netzbetriebs Energieeinsparpotentiale systematisch ermittelt und Maßnahmen zur Energieeinsparung umgesetzt werden.
Der Bieter bestätigt Ziffern 1-3 mittels des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Dokuments „Erklärung_Eignungskriterien“. Dieses Dokument ist den Vergabeunterlagen beigefügt (Anhang B7).
Alle unter 1-3 geforderten Nachweise/Erklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Form der geforderten Erklärungen/ Nachweise: Alle geforderten Erklärungen/ Nachweise sind zwingend in deutscher Sprache vorzulegen; ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe kann zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Nur diese Informationen werden für die Bewerberauswahl berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht und werden nicht berücksichtigt.
1 Der Bewerber verfügt über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem ISO 14001 oder ähnlich (z.B. EMAS). Eine Abweichung vom ISO 14001 Standard ist zu dokumentieren. Alternativ weist der Bieter nach, dass er sich in Planung der ISO14001 Zertifizierung oder ähnlich (z.B. EMAS) befindet
2 Der Anteil erneuerbarer Energie beträgt mind. 80 % in den für die Leistungserbringung relevanten Bereichen.
3 Der Bewerber verfügt über ein zertifiziertes Energiemanagement ISO 50001 oder ähnlich. Eine Abweichung vom ISO 50001 Standard ist zu dokumentieren. Alternativ weist der Bieter nach, dass er sich in Planung der ISO 50001 Zertifizierung (oder ähnlich) befindet. Der Bieter erhebt jährlich die Energieeffizienzkennzahlen und identifiziert Einsparpotentiale.
Der Bieter bestätigt Ziffern 1-3 mittels des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Dokuments „Erklärung_Eignungskriterien“. Dieses Dokument ist den Vergabeunterlagen beigefügt (Anhang B7).
Alle unter 1-3 geforderten Nachweise/Erklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Form der geforderten Erklärungen/ Nachweise: Alle geforderten Erklärungen/ Nachweise sind zwingend in deutscher Sprache vorzulegen; ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe kann zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Nur diese Informationen werden für die Bewerberauswahl berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht und werden nicht berücksichtigt.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.