Studierendenwerk Hamburg AöR, Leistungen der Generalplanung für Sanierung und Instandsetzung Studierenden-Wohnanlage Margaretha-Rothe-Haus A/B , Hamburg Referenznummer der Bekanntmachung: VGV/SWHH/GP/001/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20146
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.felsner-consult.de
Adresse des Beschafferprofils: www.studierendenwerk-hamburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Studierendenwerk Hamburg AöR, Leistungen der Generalplanung für Sanierung und Instandsetzung Studierenden-Wohnanlage Margaretha-Rothe-Haus A/B , Hamburg
Leistungen der Generalplanung für die Sanierung und Instandsetzung der Studierenden-Wohnanlage Margaretha-Rothe-Haus A/B in der Barmbeker Straße in
Hamburg. Die Planungsleistungen der Lph 1-8 gemäß HOAI werden stufenweise beauftragt. Mit Vertragsschluss werden zunächst die Leistungsphasen 1 bis 3 für die
Leistungen der Objektplanung Gebäude sowie Fachplanung der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppe 1 und 4 beauftragt. Die besondere Leistung der Erstellung und Einreichung der Haushaltsunterlage Bau wird ebenfalls in Stufe 1 beauftragt. Die Leistungen der Tragwerksplanung sowie die Beratungsleistung Brandschutz werden bei Bedarf abgerufen und per Stundenaufwand/auf Nachweis vergütet. Der derzeitig geschätzte Kostenrahmen beträgt für die Kostengruppen 300-600 rd.
5,29 Mio. Euro brutto. Die Kosten sind als vorläufig zu betrachten, diese werden im Zuge der Erstellung LP 3 bzw. auf Basis der geprüften Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) fortgeschrieben.
Hamburg, DE
Leistungen der Generalplanung für die Sanierung und Instandsetzung der Studierenden-Wohnanlage Margaretha-Rothe-Haus A/B in der Barmbeker Straße in
Hamburg. Die Planungsleistungen der Lph 1-8 gemäß HOAI werden stufenweise beauftragt. Mit Vertragsschluss werden zunächst die Leistungsphasen 1 bis 3 für die
Leistungen der Objektplanung Gebäude sowie Fachplanung der Technischen Ausrüstung - Anlagengruppe 1 und 4 beauftragt. Die besondere Leistung der
Erstellung und Einreichung der Haushaltsunterlage Bau wird ebenfalls in Stufe 1 beauftragt. Die Leistungen der Tragwerksplanung sowie die Beratungsleistung
Brandschutz werden bei Bedarf abgerufen und per Stundenaufwand/auf Nachweis vergütet.
Die Beauftragung ist jeweils stufenweise vorgesehen. Die erste Beauftragungsstufe umfasst die Generalplanungsleistungen bis zum Abschluss der Entwurfsplanung (Lph.
3) einschließlich der Erstellung und Einreichung der Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau). Die weiteren Stufen (Lph. 4-8) werden optional stufenweise beauftragt. Auf die Beauftragung der weiteren Leistungen/Stufen besteht kein Rechtsanspruch.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Studierendenwerk Hamburg AöR, Leistungen der Generalplanung für Sanierung und Instandsetzung Studierenden-Wohnanlage Margaretha-Rothe-Haus A/B , Hamburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.steinbild-architektur.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das gesamte Vergabefahren wird als 2-stufiges Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vollständig elektronisch über die
Vergabeplattform abgewickelt. Die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise sind gemäß § 53 VgV ausschließlich elektronisch in Textform über die
Vergabeplattform an die Vergabestelle zu übermitteln. Per Email, Fax, Post oder Boten übersandte Teilnahmeanträge können nicht berücksichtigt werden. Eine freiwillige
Registrierung auf der Vergabeplattform wird zur uneingeschränkten Teilnahme am Vergabeverfahren ausdrücklich empfohlen, insbesondere, um Informationsdefizite im Rahmen der späteren Bewerber- und Bieterkommunikation zu vermeiden, welche im Falle einer fehlenden Registrierung zu Lasten des Bewerbers bzw. Bieters gehen. Die
Verfahrenssprache ist Deutsch. Teilnehmer am Verfahren haben sich unmittelbar nach dem Erhalt der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit, Verständlichkeit und Klarheit zu vergewissern. Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche sind dem Auftraggeber unmittelbar über die
Vergabeplattform mitzuteilen.
2) Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes (1. Stufe) werden anhand eignungsbasierter objektiver Auswahlkriterien (§ 51 VgV) zunächst die Teilnehmer für
das anschließende Verhandlungsverfahren (2. Stufe) ausgewählt, um ein Erstangebot abzugeben, über welches sodann verhandelt wird, um anschließend (mindestens) ein optimiertes Angebot abzugeben (im Falle mehrerer Angebots- und Verhandlungsphasen bleibt eine Abschichtung nach § 17 Abs. 12 VgV vorbehalten).
Wird der Zuschlag hingegen bereits auf Grundlage der Erstangebote erteilt (§ 17 Abs. 11 VgV), wird nicht verhandelt. Es werden max. 5 Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren (Stufe 2) eingeladen. Die erfolgreich aus der 1. Verfahrensstufe hervorgegangenen Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften werden zur Teilnahme an der 2. Verfahrensstufe (Angebots- und Verhandlungsphase)
eingeladen. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird zudem auch mitgeteilt, ob neben der schriftlichen Darlegung des fachlichen Angebots auch eine mündliche
Vorstellung und Erläuterung der Inhalte des fachlichen Angebots erfolgen wird (Bieterpräsentation). Die Bewertung der leistungsbezogenen Zuschlagskriterien
erfolgt auf Basis der eingereichten Dokumente bzw. Bieterpräsentation.
HINWEIS: Für den Fall, dass eine Bieterpräsentation durchgeführt wird, ist zu beachten, dass die Inhalte des fachlichen Angebots im Rahmen der Bieterpräsentation lediglich erläutert werden dürfen. Die Inhalte dürfen ausdrücklich nicht verändert werden und
dürfen nicht von den Angaben abweichen, die im fachlichen Angebot gemacht wurden! Bewerber- bzw. Bieterfragen können über die Vergabeplattform bis
7 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerichtet werden. Bei Bewerbergemeinschaften hat jedes Mitglied die vom Bewerber gemäß den Vorgaben
des Bewerbungsbogens geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise mit dem Teilnahmeantrag jeweils separat vorzulegen. Mitglieder des
Generalplanungsteams haben den Bewerbungsbogen – Subplaner – entsprechend auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, von seinem Nachforderungsrecht
gemäß § 56 VgV Gebrauch zu machen. Es besteht kein Anspruch der Bewerber auf Nachforderung und kein Anspruch auf Rücksendung der Unterlagen. Werden Angaben, Erklärungen und Nachweise auf einmalige Nachforderung unter Fristsetzung nicht bzw. wie gefordert nachgereicht, wird der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot ausgeschlossen.
3) Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Abgabe eines Teilnahmeantrages die Frist zur Einreichung der Erstangebote für diejenigen Bewerber,
die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden gemäß § 17 (7) 1 VgV im gegenseitigen Einvernehmen auf 20 Tage festgelegt wird. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, eine längere Angebotsfrist zu nutzen; soweit diese länger als die in § 17 (7) 1 VgV benannte Frist ist, stimmt der Bewerber einer solchen Frist ebenfalls mit Einreichung
seines Teilnahmeantrages zu.
4) Die ausgewählten Bieter werden im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ggf. aufgefordert, ihr Unternehmen und ihr Angebot zu präsentieren. Die
Präsentationsunterlage wird grundlegend Zuschlagskriterium sein. Der Aufwand für die Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebots und die Präsentation wird nicht
durch den Auftraggeber erstattet.
5) Bei der Auftragsbearbeitung sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere diejenigen der EU-
Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten.
6) Aufgrund der Entscheidung des EuGH (Urteil v. 04.07.2019, Rs. C-377/17) und des dazu ergangenen Informationsschreibens des Bundeswirtschaftsministeriums vom
04.07.2019 sind die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Daher führt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über
Architekten- oder Ingenieurleistungen allein die Tatsache, dass die angebotenen Preise unterhalb der Basishonorarsätze oder oberhalb der Höchstsätze der HOAI
liegen, nicht mehr zum Angebotsausschluss. Die Prüfung des Vorliegens eines ungewöhnlich niedrigen Angebots bleibt davon unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.