Sichere persönliche Zustellung von eGK-PIN/PUK-Briefen nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V_BüvA Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2022-02-15-SYS-DRA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30519
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sichere persönliche Zustellung von eGK-PIN/PUK-Briefen nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V_BüvA
Insgesamt 11 AOKs, im weiteren Verlauf als Auftraggeberinnen (AG) bezeichnet, vergeben gemeinsam den Auftrag zur sicheren postalischen Zustellung der eGK-PIN/PUK-Briefe in Sinne des § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V 1) an ihre Versicherten.
Gegenstand der Leistung ist die im § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung) genannte sichere persönliche Zustellung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten.
Region AOK Bayern und AOK PLUS
Alle AG versorgen ihre Versicherten tagtäglich mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die eGK dienen in erster Linie der Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Für die Nutzung bestimmter Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z.B. elektronischer Medikationsplan, eRezept-APP, elektronische Patientenakte) benötigen die Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zusätzlich die Persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Gegenstand der Leistung ist die im § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung) genannte sichere persönliche Zustellung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten.
Dieser sichere Zustellprozess beinhaltet insbesondere:
- die sichere postalische Zustellung an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Hinterlegung und Übergabe des PIN/PUK-Briefes in einer Filiale des AN.
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe des Briefes in einer Filiale des AN
- digitale Übermittlung und Klärung des jeweiligen Zustellauftrages
- digitale Übermittlung von Statusinformationen als Zwischenmeldung und zum Abschluss
Die AG behalten sich vor, optional den Gegenstand der Leistung um den sicheren Versand der eGK zu erweitern. Dabei handelt es sich ebenfalls um den unter Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung benannten sicheren Zustellprozess nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung). Statt dem Versandobjekt PIN/PUK-Brief wird hier die eGK mittels Anschreiben in einem sicheren Verfahren, persönlich an den Versicherten zugestellt. Der Zustellprozess nach Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung ist deckungsgleich und bedarf folglich keines weiteren/zusätzlichen Verfahrens durch den AN.
Da es sich im Optionsfall lediglich um einzelne, wenige sichere Zustellprozesse in Bezug auf die eGK handelt, wurden die hier erwarteten Schätzmengen in der Gesamtsumme zu möglichen Versandmengen der PIN/PUK-Briefe inkludiert. Grundsätzlich gilt für die eGK auch weiterhin eine Zustellung über die standardisierten Versandverfahren, so dass der Großteil nicht von dem diese Ausschreibung betreffenden Produkt tangiert wird.
(1) Zu II.2.6) Geschätzte Gesamtkosten inkl. aller Optionen.
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.
Region AOK Rheinland/Hamburg, AOK Nordost und AOK NordWest
Alle AG versorgen ihre Versicherten tagtäglich mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die eGK dienen in erster Linie der Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Für die Nutzung bestimmter Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z.B. elektronischer Medikationsplan, eRezept-APP, elektronische Patientenakte) benötigen die Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zusätzlich die Persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Gegenstand der Leistung ist die im § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung) genannte sichere persönliche Zustellung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten.
Dieser sichere Zustellprozess beinhaltet insbesondere:
- die sichere postalische Zustellung an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Hinterlegung und Übergabe des PIN/PUK-Briefes in einer Filiale des AN.
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe des Briefes in einer Filiale des AN
- digitale Übermittlung und Klärung des jeweiligen Zustellauftrages
- digitale Übermittlung von Statusinformationen als Zwischenmeldung und zum Abschluss
Die AG behalten sich vor, optional den Gegenstand der Leistung um den sicheren Versand der eGK zu erweitern. Dabei handelt es sich ebenfalls um den unter Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung benannten sicheren Zustellprozess nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung). Statt dem Versandobjekt PIN/PUK-Brief wird hier die eGK mittels Anschreiben in einem sicheren Verfahren, persönlich an den Versicherten zugestellt. Der Zustellprozess nach Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung ist deckungsgleich und bedarf folglich keines weiteren/zusätzlichen Verfahrens durch den AN.
Da es sich im Optionsfall lediglich um einzelne, wenige sichere Zustellprozesse in Bezug auf die eGK handelt, wurden die hier erwarteten Schätzmengen in der Gesamtsumme zu möglichen Versandmengen der PIN/PUK-Briefe inkludiert. Grundsätzlich gilt für die eGK auch weiterhin eine Zustellung über die standardisierten Versandverfahren, so dass der Großteil nicht von dem diese Ausschreibung betreffenden Produkt tangiert wird.
(1) Zu II.2.6) Geschätzte Gesamtkosten inkl. aller Optionen.
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.
Region AOK Baden-Württemberg, AOK Hessen und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Alle AG versorgen ihre Versicherten tagtäglich mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die eGK dienen in erster Linie der Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Für die Nutzung bestimmter Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z.B. elektronischer Medikationsplan, eRezept-APP, elektronische Patientenakte) benötigen die Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zusätzlich die Persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Gegenstand der Leistung ist die im § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung) genannte sichere persönliche Zustellung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten.
Dieser sichere Zustellprozess beinhaltet insbesondere:
- die sichere postalische Zustellung an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Hinterlegung und Übergabe des PIN/PUK-Briefes in einer Filiale des AN.
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe des Briefes in einer Filiale des AN
- digitale Übermittlung und Klärung des jeweiligen Zustellauftrages
- digitale Übermittlung von Statusinformationen als Zwischenmeldung und zum Abschluss
Die AG behalten sich vor, optional den Gegenstand der Leistung um den sicheren Versand der eGK zu erweitern. Dabei handelt es sich ebenfalls um den unter Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung benannten sicheren Zustellprozess nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung). Statt dem Versandobjekt PIN/PUK-Brief wird hier die eGK mittels Anschreiben in einem sicheren Verfahren, persönlich an den Versicherten zugestellt. Der Zustellprozess nach Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung ist deckungsgleich und bedarf folglich keines weiteren/zusätzlichen Verfahrens durch den AN.
Da es sich im Optionsfall lediglich um einzelne, wenige sichere Zustellprozesse in Bezug auf die eGK handelt, wurden die hier erwarteten Schätzmengen in der Gesamtsumme zu möglichen Versandmengen der PIN/PUK-Briefe inkludiert. Grundsätzlich gilt für die eGK auch weiterhin eine Zustellung über die standardisierten Versandverfahren, so dass der Großteil nicht von dem diese Ausschreibung betreffenden Produkt tangiert wird.
(1) Zu II.2.6) Geschätzte Gesamtkosten inkl. aller Optionen.
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.
Region AOK Niedersachsen, AOK Sachsen-Anhalt und AOK Bremen/Bremerhaven
Alle AG versorgen ihre Versicherten tagtäglich mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die eGK dienen in erster Linie der Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Für die Nutzung bestimmter Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z.B. elektronischer Medikationsplan, eRezept-APP, elektronische Patientenakte) benötigen die Versicherten neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zusätzlich die Persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Gegenstand der Leistung ist die im § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung) genannte sichere persönliche Zustellung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten.
Dieser sichere Zustellprozess beinhaltet insbesondere:
- die sichere postalische Zustellung an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe an der Briefadresse/ Empfängeradresse
- die Hinterlegung und Übergabe des PIN/PUK-Briefes in einer Filiale des AN.
- die Identifikation des Versicherten mittels Ausweisdokument bei Übergabe des Briefes in einer Filiale des AN
- digitale Übermittlung und Klärung des jeweiligen Zustellauftrages
- digitale Übermittlung von Statusinformationen als Zwischenmeldung und zum Abschluss
Die AG behalten sich vor, optional den Gegenstand der Leistung um den sicheren Versand der eGK zu erweitern. Dabei handelt es sich ebenfalls um den unter Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung benannten sicheren Zustellprozess nach § 336 Abs. 5 Nr. 1 SGB V (in der jeweiligen aktuellen Fassung). Statt dem Versandobjekt PIN/PUK-Brief wird hier die eGK mittels Anschreiben in einem sicheren Verfahren, persönlich an den Versicherten zugestellt. Der Zustellprozess nach Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung ist deckungsgleich und bedarf folglich keines weiteren/zusätzlichen Verfahrens durch den AN.
Da es sich im Optionsfall lediglich um einzelne, wenige sichere Zustellprozesse in Bezug auf die eGK handelt, wurden die hier erwarteten Schätzmengen in der Gesamtsumme zu möglichen Versandmengen der PIN/PUK-Briefe inkludiert. Grundsätzlich gilt für die eGK auch weiterhin eine Zustellung über die standardisierten Versandverfahren, so dass der Großteil nicht von dem diese Ausschreibung betreffenden Produkt tangiert wird.
(1) Zu II.2.6) Geschätzte Gesamtkosten inkl. aller Optionen.
(2) Als Höchstsumme wird folgender Betrag festgelegt: [Betrag gelöscht] Euro.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKR2R3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".