Social Media / Content Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/S 152-485829
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Markgrafenstraße 22
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle der BIG direkt gesund, Rheinische Straße 1, 44137 Dortmund (Verwaltungssitz)
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.big-direkt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Social Media / Content
BIG direkt gesund ist Deutschlands erste Direktkrankenkasse. Für uns als Direktkrankenkasse haben die Online-Kanäle zusammen mit Telefonie und E-Mail einen besonders hohen Stellenwert und sind die wesentlichen Kanäle, um neue und bestehende Mitglieder über die Marke BIG und deren Leistungen und Services zu informieren. Die Kommunikation von BIG direkt gesund ist grundsätzlich bundesweit ausgerichtet. Für die Betreuung und die strategische Weiterentwicklung der Social-Media-Kanäle inklusive der Produktion des passenden Contents sucht die BIG zum 01.12.2023 einen neuen Vertragspartner. Es geht insbesondere um die Kanäle Facebook, Instagram, und TikTok. Dies und anderen Kanäle könnten einzelfallbezogen Gegenstand eines Projekts werden.
BIG direkt gesund ist Deutschlands erste Direktkrankenkasse. Wir haben den Anspruch, einfach, verständlich
und auf Augenhöhe zu informieren und mit Interessierten wie Versicherten in den Dialog zu treten. Die
BIG ist derzeit auf folgenden Social-Media-Plattformen vertreten: facebook.com/BIG, insta-gram.com/bigdirektgesund, twitter.com/BIG, linkedin.com/company/big-gesundheit-die-direktkrankenkasse, xing.com/
pages/bigdirektgesund, tiktok.com/@bigdirektgesund (in der Pilotphase) und youtube.com/BIG. Für uns als
Direktkrankenkasse haben die Online-Kanäle zusammen mit Telefonie und E-Mail einen besonders hohen
Stellenwert und sind die wesentlichen Kanäle, um neue und bestehende Mitglieder über die Marke BIG und
deren Leistungen und Services zu informieren. Die Kommunikation von BIG direkt gesund ist grundsätzlich
bundesweit ausgerichtet. Dabei hat BIG direkt gesund als Direktanbieter den Anspruch, Marktführer in digitalen
Medien zu sein und auch zukünftig durch Unterstützung seiner Dienstleister das Direktprinzip in Bezug auf
künftige Markt- und Medienentwicklung erfolgreich und innovativ zu interpretieren und umzusetzen.
Für die Betreuung und die strategische Weiterentwicklung der Social-Media-Kanäle inklusive der Produktion
des passenden Contents sucht die BIG zum 01.12.2023 einen neuen Vertragspartner. Es geht insbesondere um
die Kanäle Facebook, Instagram, und TikTok. Dies und anderen Kanäle könnten einzelfallbezogen Gegenstand
eines Projekts werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Social Media / Content
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. [...] (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (...) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland