Renewal Bestandslizenzen & Service Virenschutz Referenznummer der Bekanntmachung: Vivantes - Virenschutz
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Aroser Allee 72-76
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 134067
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vivantes.de
Abschnitt II: Gegenstand
Renewal Bestandslizenzen & Service Virenschutz
Renewal der Bestandslizenzen und angeschlossener Service betreffend das Virenschutzprogramm 'Trend Micro'.
Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um ein Renewal der Bestandslizenzen und den angeschlossenen Service betreffend das Virenschutzprogramm 'Trend Micro'. Die Laufzeit beträgt 36 Monate. Die Auftraggeberin kann die Laufzeit zweimal um jeweils 12 Monate verlängern. Zudem kann die Anzahl der Lizenzen erhöht werden. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Leistung und den Mengenangaben enthält das 3_Leistungsverzeichnis.
Die Auftraggeberin hat sich nach eingehender Prüfung dazu entschlossen, bei dem Beschaffungsvorhaben eine hier zulässige Produktfestlegung auf das Virenschutzprogramm 'Trend Micro' vorzunehmen. Eine solche Produktfestlegung ist gestattet, wenn dies anhand objektiv nachvollziehbarer Gründe durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz VgV). Dies ist vorliegend der Fall. Die auftragsgegenständliche Software wurde in der Systemumgebung der Auftraggeberin unter Aufwendung beträchtlicher personeller und sachlicher Mittel implementiert und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin konfiguriert. Es handelt sich um ein gewachsenes System, das sich im Betrieb bewährt hat. Sofern im Rahmen einer produktoffenen Ausschreibung die Virenschutz-Software eines anderen Anbieters den Zuschlag erhalten würde, würde dieser Implementierungs- und Konfigurationsaufwand erneut anfallen und die bereits getätigten Investitionen, einschließlich des Knowhows des mit der auftragsgegenständlichen Software mittlerweile geschulten und vertrauten Personals, würden verloren gehen. Dies ist der Auftraggeberin aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar. Zudem ist die Einführung einer neuen Antivirensoftware in höchstem Maße sicherheitssensibel und eine Umstellung auf eine andere Software-Lösung birgt für die Auftraggeberin das reale Risiko, dass es zu zumindest zeitweisen Sicherheitslücken in seiner Systemarchitektur kommen kann. Eine solche Gefährdungslage ist mit Blick auf die besonders sensiblen Daten der Auftraggeberin und ihrer Aufgabenwahrnehmung im Gesundheitssektor als einer kritischen Infrastruktur nicht hinnehmbar. In einem sicherheitskritischen Bereich wie dem vorliegenden ist es dem öffentlichen Auftraggeber nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung vielmehr gestattet, jedwedes Risiko auszuschließen und den sichersten Weg zu gehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Produktfestlegung beim Renewal der Bestandslizenzen und dem angeschlossenen Service auf die bereits implementierte und bewährte Antivirensoftware von Trend Micro anhand objektiver auftragsbezogener Gründe gerechtfertigt.
Erweiterung der Anzahl der Lizenzen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die in II.1.7) und V.2.4) gemachten Angaben entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Es wird auf § 39 Abs.
6 VgV hingewiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9M627N
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138-316
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der Kontaktstelle innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.