Renewal Bestandslizenzen & Service Virenschutz Referenznummer der Bekanntmachung: Vivantes - Virenschutz
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Aroser Allee 72-76
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 134067
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vivantes.de
Abschnitt II: Gegenstand
Renewal Bestandslizenzen & Service Virenschutz
Renewal der Bestandslizenzen und angeschlossener Service betreffend das Virenschutzprogramm 'Trend Micro'.
Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um ein Renewal der Bestandslizenzen und den angeschlossenen Service betreffend das Virenschutzprogramm 'Trend Micro'. Die Laufzeit beträgt 36 Monate. Die Auftraggeberin kann die Laufzeit zweimal um jeweils 12 Monate verlängern. Zudem kann die Anzahl der Lizenzen erhöht werden. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Leistung und den Mengenangaben enthält das 3_Leistungsverzeichnis.
Die Auftraggeberin hat sich nach eingehender Prüfung dazu entschlossen, bei dem Beschaffungsvorhaben eine hier zulässige Produktfestlegung auf das Virenschutzprogramm 'Trend Micro' vorzunehmen. Eine solche Produktfestlegung ist gestattet, wenn dies anhand objektiv nachvollziehbarer Gründe durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 6 S. 1 letzter Halbsatz VgV). Dies ist vorliegend der Fall. Die auftragsgegenständliche Software wurde in der Systemumgebung der Auftraggeberin unter Aufwendung beträchtlicher personeller und sachlicher Mittel implementiert und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin konfiguriert. Es handelt sich um ein gewachsenes System, das sich im Betrieb bewährt hat. Sofern im Rahmen einer produktoffenen Ausschreibung die Virenschutz-Software eines anderen Anbieters den Zuschlag erhalten würde, würde dieser Implementierungs- und Konfigurationsaufwand erneut anfallen und die bereits getätigten Investitionen, einschließlich des Knowhows des mit der auftragsgegenständlichen Software mittlerweile geschulten und vertrauten Personals, würden verloren gehen. Dies ist der Auftraggeberin aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar. Zudem ist die Einführung einer neuen Antivirensoftware in höchstem Maße sicherheitssensibel und eine Umstellung auf eine andere Software-Lösung birgt für die Auftraggeberin das reale Risiko, dass es zu zumindest zeitweisen Sicherheitslücken in seiner Systemarchitektur kommen kann. Eine solche Gefährdungslage ist mit Blick auf die besonders sensiblen Daten der Auftraggeberin und ihrer Aufgabenwahrnehmung im Gesundheitssektor als einer kritischen Infrastruktur nicht hinnehmbar. In einem sicherheitskritischen Bereich wie dem vorliegenden ist es dem öffentlichen Auftraggeber nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung vielmehr gestattet, jedwedes Risiko auszuschließen und den sichersten Weg zu gehen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Produktfestlegung beim Renewal der Bestandslizenzen und dem angeschlossenen Service auf die bereits implementierte und bewährte Antivirensoftware von Trend Micro anhand objektiver auftragsbezogener Gründe gerechtfertigt.
2 x 12 Monate
Erweiterung der Anzahl der Lizenzen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staa-tes, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf. Ist ein Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
- Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).
a) Gesamtumsatz: Jahresumsatz in EUR (netto) bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist
b) Spezifischer Umsatz: Jahresumsatz in EUR (netto) bezogen auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist
c) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Auftrags sind. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen ausweisen. Der Nachweis einer vorläufigen Deckung nach § 49 VVG oder einer verbindlichen Erklärung eines Versicherers, den Bieter im Auftragsfall mit einem entsprechenden Versicherungsschutz auszustatten, wie z.B. ein Angebot, ist ausreichend.
zu c) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall für Sach- und Personenschäden mindestens EUR 1 Mio. (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) und für Vermögensschäden mindestens EUR 500.000 (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) betragen.
a) Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen mit Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistungen, Angabe des Werts, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers.
b) Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl an Mitarbeitern und Führungskräften hervorgeht, die im Betrieb des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor Ablauf der Angebotsfrist beschäftigt waren.
c) Erklärung über eine beabsichtigte Unterauftragsvergabe, aus der hervorgeht, ob die Vergabe an Unterauftragnehmer beabsichtigt ist.
zu a) Es wird der Nachweis von Erfahrungen im Bereich der hier zu vergebenden Leistungen durch Angabe von mindestens drei in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist im Wesentlichen ausgeführten Referenzaufträgen gefordert. Die mindestens drei nachzuweisenden Referenzaufträge müssen mit dem hier zu vergebenden Auftrag in Art und Umfang vergleichbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Referenzen jeweils das folgende Merkmal vollständig erfüllen:
- Verkauf von Neulizenzen oder Erneuerung von Bestandslizenzen sowie angeschlossener Service für eine Virenschutzsoftware
Abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) Durchführung einer oder mehrerer der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gem. Eigenerklärung Frauenförderung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Bieter haben sich zum Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Diese Erklärung umfasst auch das Nichtvorliegen der in § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genannten Ausschlussgründe. Für die Erklärung ist das Formblatt 2.7_Erklärung Ausschlussgründe zu verwenden.
b) Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass sie nach
§ 6 des Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet ist, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
c) Liegt bei einem Bieter ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vor, wird er gemäß § 125 Abs. 1 GWB nicht ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Die Auftraggeberin bewertet die vom Bieter ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet die Auftraggeberin die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem Bieter.
Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 AEntG, § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 98c Abs. 1 S. 1 AufenthG § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 22 Abs. 2 LkSG wird der Bieter dann nicht ausgeschlossen, wenn er die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.
Kommt der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nach und ist dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt (§ 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB), unterbleibt ein Ausschluss, wenn der Bieter nachweist, dass er seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
d) Berufung auf die Leistungsfähigkeit und Fachkunde Dritter
Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen.
Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, muss die 2.3_Erklärung Eignungsleihe ausfüllen und unterzeichnet mit dem Teilnahmeantrag einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen in der Auftragsbekanntmachung und der 2_Bewerbungsbedingungen unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter darauf beruft.
Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und der 2_Bewerbungsbedingungen und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen.
Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Bieter nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen.
Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter und das Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
e) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Von allen Bewerbern und Bietern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist deshalb die vom BMWK zur Verfügung gestellte "Erklärung Russlandsanktionen" abzugeben, die Teil des Formblatts I.2.7_Erklärung Ausschlussgründe ist. Teilnahmeanträge bzw. Angebote von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen. Die Vergabestellen haben hier nach ausdrücklicher Anordnung des BMWK keinen Ermessensspielraum. Auf die in dem Formblatt normierten Ausschlussgründe wird verwiesen.
f) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV). Soweit in den Vergabeunterlagen von Bietern gesprochen wird, sind damit sowohl Einzelbieter als auch Bietergemeinschaften gemeint.
Im Angebot haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft in der 2.2_Erklärung Bewerbergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der Bietergemeinschaft zur Verfügung.
Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels Formblatt 2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB mit der 2.7_Erklärung Ausschlussgründe individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt jedes Mitglied die 2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit nur soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten zurückgegriffen wird, ist zusätzlich die 2.3_Erklärung Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen.
Die Prüfung der Eignung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher von der Bietergemeinschaft eingereichten Unterlagen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9M6G7V
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3090138-316
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der Kontaktstelle innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.