IP Neuentwicklung Portables Kontrollsystem (KonPk) Referenznummer der Bekanntmachung: 05-VST-E-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linkstr. 4
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
IP Neuentwicklung Portables Kontrollsystem (KonPk)
Gegenstand des Unternehmens der Auftraggeberin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, sind aktuell u.a. der Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut in Deutschland, die Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit den Kontrolldiensten des Bundesamts für Güterverkehr und die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Elektronischen Mautdienst (EEMD).
Es ist beabsichtigt, das bestehende und vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) - ab Januar 2023 Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) genannt - betriebene Kontrollsystem im Lkw-Mautsystem Deutschland um ein portables Kontrollsystem (KonPk) zu erweitern, insbesondere im Zusammenspiel mit den Kontrollfahrzeugen soll dies zusätzlichen Handlungsspielraum für die Steuerung des Kontrollvolumens des Mautkontrolldienstes gewährleisten. Diese Erweiterung gehört zum Aufgabenbereich der Auftraggeberin.
Toll Collect GmbH Linkstr. 4 10785 Berlin
Die ausgeschriebene Innovationspartnerschaft (IP) umfasst die Neu- und Weiterentwicklung eines portablen Kontrollsystems (KonPk), die Integration in die bestehenden Kontrollsysteme, die Einrichtung der Prozesse zum Betrieb und Unterhalt sowie die Planung und Durchführung von Schulungen der Mitarbeiter der Auftraggeberin und des BALM. Dabei kann aktuell von einer Stückzahl von ca. 40 KonPk zzgl. Ersatzgeräten und -teilen ausgegangen werden, die für die Auftraggeberin zum Einsatz kommen werden. Mit der KonPk sollen folgende Ziele konzipiert und realisiert werden:
-Beibehaltung einer bundesweit weiterhin geringen Nicht- und Falschzahlerquote
-Zusätzliche Steuermöglichkeit für das Kontrollvolumen des Mautkontrolldienstes
-Mautkontrollen sollen durch ein flexibel einsetzbares, aber nach Aufbau feststehendes System weniger vorhersehbar als die festinstallierten Kontrolleinrichtungen aber effizienter als die rein mobile Kontrolle werden
-Verbesserung der Abdeckung der Mautkontrollen in Regionen mit eingeschränkten Ausleitmöglichkeiten, wie Ballungszentren und Bundesstraßen
-Verbesserung der Beweisführung der Kontrollfälle des Mautkontrolldienstes durch erweiterte Beweismittel (Bilder)
Die Ablaufbeschreibung für die Kontrolle mit der zu entwickelten KonPk stellt sich wie folgt dar:
1. Aufbau und Einrichtung der KonPk
Die KonPk wird vom Kontrolleur am gewünschten Ort aufgebaut und eingeschaltet. Die KonPk wird auf die zu kontrollierende Fahrspur ausgerichtet und die gewünschte Kontrolle aktiviert, sowie die ordnungsgemäße Funktionsweise sichergestellt.
2. Kontrollbeginn
Der Kontrolleur positioniert sich mit KonMa (Kontrollfahrzeug) an geeigneter Stelle und schafft Voraussetzungen zum Empfang der KonPk-Daten in KonMa.
3. Datenerfassung
KonPk detektiert selbständig Fahrzeuge und erfasst Daten mittels Sensorik (z. B. Bilder, DSRC).
4. Vorbewertung und Online-Anfragen
Anhand erfasster Daten wird vom System eine Vorbewertung durchgeführt (potenziell mautpflichtig, Verdacht auf Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, etc.). Dafür werden auch zusätzliche Informationen zum Fahrzeug in zentralen Systemen abgefragt.
5. Prüfung und Bearbeitung Verdachtsfall durch Kontrolleur in KonMa
Verdachtsfall der KonPk wird in KonMa GUI angezeigt und vom Kontrolleur geprüft. Dient als Grundlage für eventuelle weitere Verfolgung oder Ahndung bzw. verkürzten Kontrollbericht.
6. Optional: Verdachtsfall an andere KonMa übertragen
Der Kontrolleur kann Verdachtsfall an andere KonMa weiterleiten, zur nachgelagerten Bearbeitung bzw. als Information zur Ausleitung des Fahrzeugs.
7. Optional: Fahrzeug ausleiten (Selbst oder andere KonMa)
Kontrolleur kann betroffenes Fahrzeug auf Parkplatz ausleiten, um mit KonMa zu kontrollieren und Ahndung durchzuführen.
In der Forschungs- und Entwicklungsphase der IP soll ein Prototyp entwickelt werden, wobei die Konzentration zunächst auf die Hardware gelegt wird. Die KonPk darf ein Gesamtgewicht von 60 kg nicht überschreiten (einschließlich sämtlicher für den Transport, Aufbau und Sicherung benötigter Komponenten sowie der Energieversorgung, näheres siehe Eckpunkte Leistungsbeschreibung). Das Packmass der KonPk muss physisch klein genug sein, um in einem Kontrollfahrzeug verstaut werden zu können, ggf. mit entsprechenden Transportbehältnissen für die Transportsicherung. In der KonMa gibt es maximal drei mögliche Plätze, in denen das KonPk-Equipment verstaut werden kann, mit folgenden Maßen (HxBxT): zweimal max. 25x50x50 cm, einmal max. 15x15x100 cm. Weiterhin muss die KonPk flexibel und zügig im Außenbereich entweder seitlich vom Fahrbahnrand oder ober-halb der Fahrbahn von Brücken einsetzbar sein. Der Prototyp muss insbesondere Daten zu den vorbeifahrenden Fahrzeugen erfassen bzw. generieren können, dies umfasst u. a. die Kennzeichenlesung und Bilderfassung sowie DSRC-Datenauslesung.
In der nachfolgenden Leistungsphase der IP wird Art und Umfang des Serienproduktes mit dem/den Innovationspartner(n) bilateral vereinbart.
Es werden zwei isolierte Verträge für die Regelungen der Leistungspflichten geschlossen: ein Vertrag für die Forschungs- und Entwicklungsphase je Innovationspartner (max. 3 Partner, mind. 6 Monate Entwicklungsleistung und mind. 2 Monate Evaluation seitens der Auftraggeberin) und ein Vertrag mit dem/n wirtschaftlichsten Innovationspartner(n) für die Leistungsphase (mind. 48 Monate).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Siehe dazu Punkt VI.3)
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Zuschlag soll dabei auf max. drei Angebote erteilt werden. Die Phase der Innovationspartnerschaft im engeren Sinne umfasst nach Auftragserteilung zwei aufeinanderfolgende Phasen:
- die Entwicklungsphase, die die Herstellung eines Prototyps der KonPk durch die max. drei bezuschlagten Innovationspartner umfasst und
- die Leistungsphase mit demjenigen Partner, der im Rahmen der Entwicklungsphase die wirtschaftlichste Lösung für die Serienlieferung entwickelt hat.
Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn es den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigt.
Die Abrechnungen innerhalb der Innovationspartnerschaft erfolgen ausschließlich in EURO.
Informationen zu Form, Einreichung, Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge bzw. Angebote sowie zu Bewerber-/Bieterfragen können der Bewerbungsaufforderung/Angebotsaufforderung/ Verfahrensbedingungen entnommen werden.
Das Verfahren wird als Innovationspartnerschaft mit Bekanntmachung gemäß § 19 VgV durchgeführt.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird. Die enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
Die weibliche/divers Form ist der männlichen Form in dieser Ausschreibung und allen zugehörigen Vergabeunterlagen gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.
Für weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0F61D4
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Ab-satz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de