Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) und Durchführung der Gebietsentwicklung im Fördergebiet des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung Zentrum Bergedorf Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022002428
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Gänsemarkt 36
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stuffer, Silja
E-Mail:
Telefon: +49 40428231386
Fax: +49 40427310686
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) und Durchführung der Gebietsentwicklung im Fördergebiet des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung Zentrum Bergedorf
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Bezirksamt Bergedorf - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Gebietsentwicklung mit Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) für das RISE-Gebiet Zentrum Bergedorf. Der Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben.
Der Auftrag umfasst die Durchführung der Gebietsentwicklung entsprechend der gültigen Vorgaben der Städtebauförderung des Bundes und des Landes während der Laufzeit des Fördergebiets Zentrum Bergedorf. Grundlage für die Arbeit des Gebietsentwicklers ist das Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) der Freien und Hansestadt Hamburg (Drucksache 2012/01470) sowie die Globalrichtlinie „Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung“ (FHH, BSW (Hg.) 2022), die Förderrichtlinien RISE (FHH, BSW (Hg.) 2022) und der Leitfaden für die Praxis, (FHH, BSW (Hg.) 2022 ) vorbehaltlich etwaiger Änderungen (http://www.hamburg.de/publikationen-und-veranstaltungen/publikationen/). Zu Beginn des Gebietsentwicklungsprozesses ist ein Integriertes Entwicklungskonzept (IEK) zu erarbeiten.
Der/die beauftragte Gebietsentwickler:in bildet gemeinsam mit dem/der Gebietskoordinator:in des Bezirksamtes Bergedorf das Gebietsmanagement. Unter besonderer Berücksichtigung des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Fördervoraussetzungen der Städtebauförderrichtlinien soll der Gebietsentwicklungsprozess vorbereitet, abgestimmt und durchgeführt werden. Der/die Gebietsentwickler:in soll als Schnittstelle zwischen Verwaltung und Akteuren im Fördergebiet die beabsichtigten städtebaulichen und sozialräumlichen Maßnahmen über die Programmlaufzeit fachlich koordinieren, die lokalen Willensbildungsprozesse vor Ort organisieren und an der Steuerung und Evaluierung der Programmumsetzung mitwirken. Es gilt in diesem Zusammenhang den Prozess mit den Zentrum Bergedorf betreffenden Programmen und Projekten z.B. Integratives Innenstadtkonzept (Innenstadt Bergedorf – eine stadt-, verkehrs- und freiraumplanerische Zukunftsperspektive), Rahmenplan Urbanes Bergedorf Südost, Bezirkliches Entwicklungskonzept Bergedorf 2030+, Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept Bezirk Bergedorf, RISE-Gebiet Bergedorf/Serrahn, Mobilitätskonzept Frascatiplatz, Entwicklung Fokusraum Karstadt Sachsentor / Bergedorfer Schloßstraße sowie Citymanagement Bergedorf NOW zu synchronisieren und abzustimmen.
Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Bezirksamt Bergedorf - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Gebietsentwicklung mit Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) für das RISE-Gebiet Zentrum Bergedorf. Der Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben.
Das förmliche Ausschreibungsverfahren für diese Ausschreibung wird durch die Zentrale Vergabestelle der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt.
Der Auftrag umfasst die Durchführung der Gebietsentwicklung entsprechend der gültigen Vorgaben der Städtebauförderung des Bundes und des Landes während der Laufzeit des Fördergebiets Zentrum Bergedorf. Grundlage für die Arbeit des Gebietsentwicklers ist das Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) der Freien und Hansestadt Hamburg (Drucksache 2012/01470) sowie die Globalrichtlinie „Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung“ (FHH, BSW (Hg.) 2022), die Förderrichtlinien RISE (FHH, BSW (Hg.) 2022) und der Leit-faden für die Praxis, (FHH, BSW (Hg.) 2022 ) vorbehaltlich etwaiger Änderungen (http://www.hamburg.de/publikationen-und-veranstaltungen/publikationen/). Zu Beginn des Gebietsentwicklungsprozesses ist ein Integriertes Entwicklungskonzept (IEK) zu erarbeiten.
Der/die beauftragte Gebietsentwickler:in bildet gemeinsam mit dem/der Gebietskoordinator:in des Bezirksamtes Bergedorf das Gebietsmanagement. Unter besonderer Berücksichtigung des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Fördervoraussetzungen der Städtebauförderrichtlinien soll der Gebietsentwicklungsprozess vorbereitet, abgestimmt und durchgeführt werden. Der/die Gebietsentwickler:in soll als Schnittstelle zwischen Verwaltung und Akteuren im Fördergebiet die beabsichtigten städtebaulichen und sozialräumlichen Maßnahmen über die Programmlaufzeit fachlich koordinieren, die lokalen Willensbildungsprozesse vor Ort organisieren und an der Steuerung und Evaluierung der Programmumsetzung mitwirken. Es gilt in diesem Zusammenhang den Prozess mit den Zentrum Bergedorf betreffenden Programmen und Projekten z.B. Integratives Innenstadtkonzept (Innenstadt Bergedorf – eine stadt-, verkehrs- und freiraumplanerische Zukunftsperspektive), Rahmenplan Urbanes Bergedorf Südost, Bezirkliches Entwicklungskonzept Bergedorf 2030+, Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept Bezirk Bergedorf, RISE-Gebiet Bergedorf/Serrahn, Mobilitätskonzept Frascatiplatz, Entwicklung Fokusraum Karstadt Sachsentor / Bergedorfer Schloßstraße sowie Citymanagement Bergedorf NOW zu synchronisieren und abzustimmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzepts (IEK) und Durchführung der Gebietsentwicklung im Fördergebiet des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung Zentrum Bergedorf
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Die Angebote und Teilnahmeanträge waren ausnahmslos elektronisch unter https://bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen waren ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
- Die Finanzbehörde behielt sich vor, von den Bewerbern/Bietern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
- Fragen von Bewerbern/Bietern waren ausschließlich über die Bieterkommunikation unter https://bieterportal.hamburg.de zu stellen. Die dazugehörigen Antworten wurden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bewerbern/Bietern war den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen wurden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behielt sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen.
- Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters war nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften war ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Es war zwingend die Erklärung der Bietergemeinschaft (Vergabevordruck Nr. 12) vollständig ausgefüllt dem Angebot beizufügen. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft waren die unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer. Mit Angebotsabgabe war im Vordruck 05 – Angebotsvordruck – anzugeben, welche Teilleistung an einen Unterauftragnehmer vergeben wird.
Postanschrift: Postfach 30 17 41
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 40428231690
Fax: +49 40427923080
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.