Digitale Antragsstellung und Kundenportal Referenznummer der Bekanntmachung: FFA2023_01
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 173-542582)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Große Präsidentenstraße 9
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 30-27577227
Fax: +49 30-27577222
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ffa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitale Antragsstellung und Kundenportal
Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist geplant, die Antragstellung der FFA vollständig und rechtssicher zu digitalisieren und ein nutzerfreundliches Kundenportal aufzubauen. Ziel ist es, dass der FFA erlaubt ist, Formulare selbstständig zu erstellen und zu verwalten. Das Kundenportal muss die Authentifizierung der Antragsteller über die Bund-ID sowie das Elsterportal (MUK) ermöglichen, aber auch eine einfache Anmeldung mittels Benutzername/Passwort zur Verfügung stellen. Gestellte Anträge müssen mittels CMIS Schnittstelle in das DMS der FFA übertragen werden. Ein Rückkanal für die Kommunikation mit dem Antragsteller sowie für die Bescheidzustellung ist ebenfalls obligatorisch. Geplant sind im Jahr 2023 und 2024 die Umsetzung von circa 25 Förderungen mit in Summe aktuell circa 50 nachgelagerten Formularen (z. B. Ratenabrufen). In Summe erwarten wir ein Nutzeraufkommen von bis zu 5.000 Anträgen pro Jahr (inkl. nachgelagerten Formularen). In den darauffolgenden Jahren werden weitere Formulare hinzukommen, die die FFA selbstständig erstellen wird. Ein beispielhafter Förderantrag besteht aus circa einfachen 100 Fragen inkl. Uploadoptionen und mehreren Tabellen.
Das Hosting soll in einem nach ISO 27001 zertifizierten deutschen Rechenzentrum erfolgen, wobei eine skalierbare Hochverfügbarkeit der Antragstellung angeboten werden soll. Hintergrund ist hier, dass es vorkommen kann, dass es zeitgleich zu 1.000 eingereichten Anträgen kommen kann und es zu keinen Ausfällen kommen darf.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen