Durchführung der Gebietsentwicklung und Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes im Fördergebiet der Integrierten Stadtteilentwicklung Harburger Binnenhafen / Neuland-Nordwest Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2022002424
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Gänsemarkt 36
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Stuffer, Silja
E-Mail:
Telefon: +49 40428231386
Fax: +49 40427310686
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung der Gebietsentwicklung und Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes im Fördergebiet der Integrierten Stadtteilentwicklung Harburger Binnenhafen / Neuland-Nordwest
Die Freie und Hansestadt Hamburg – Bezirksamt Harburg – beabsichtigt als Auftraggeber die Durchführung der Gebietsentwicklung und Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes im Fördergebiet der Integrierten Stadtteilentwicklung Harburger Binnenhafen / Neuland-Nordwest zu vergeben.
Der Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben.
Das förmliche Ausschreibungsverfahren führt die Finanzbehörde Hamburg durch.
Der Auftrag umfasst die Durchführung der Gebietsentwicklung inklusive Erstellung und Fortschreibung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) für das RISE-Fördergebiet Harburger Binnenhafen / Neuland-Nordwest im Förderzeitraum. Grundlagen für die Umsetzung des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) bilden die Globalrichtlinie RISE, die Förderrichtlinien RISE sowie der RISE Leitfaden für die Praxis in den jeweils geltenden Fassungen.
Die beauftragte Gebietsentwicklerin oder der beauftragte Gebietsentwickler bildet gemeinsam mit der Gebietskoordinatorin oder dem Gebietskoordinator des Bezirksamtes Harburg das Gebietsmanagement, das den Gebietsentwicklungsprozess vorbereitet, abstimmt und durch-führt. Die Gebietsentwicklerin oder der Gebietsentwickler wirkt als Schnittstelle zwischen Verwaltung und den Akteuren im Fördergebiet, initiiert und koordiniert die geplanten städte-baulichen und sozialräumlichen Maßnahmen, organisiert die lokalen Willensbildungsprozesse vor Ort und wirkt an der Evaluierung der Programmumsetzung mit.
Der genaue Umfang der Ausschreibung und die Details der nachgefragten Leistung sind den Vertragsunterlagen und dem Technischen Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Siehe Ziffer II.1.4) Kurze Beschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung der Gebietsentwicklung und Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes im Fördergebiet der Integrierten StadtteilentwicklungHarburger Binnenhafen / Neuland-Nordwest
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelte sich um ein Verfahren, in welchem zunächst ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde, so dass noch kein Angebot einzureichen war, sondern nur die in dieser Bekanntmachung geforderten Unterlagen. Nur die gemäß Ziffer II.2.9)ausgewählten Teilnehmer wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
- Die Teilnahmeanträge und Angebote waren ausnahmslos elektronisch unter https://bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen waren ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
- Die Finanzbehörde behielt sich vor, von den Bewerbern und Bietern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
- Fragen von Bewerbern und Bietern waren ausschließlich über die Bieterkommunikation unter https://bieterportal.hamburg.de zu stellen. Die dazugehörigen Antworten wurden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bewerbern und Bietern war den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen wurden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behielt sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen.
- Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters war nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften war ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft waren die unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
- Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
Postanschrift: Postfach 30 17 41
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 40428231690
Fax: +49 40427923080
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.