Rahmenvertrag über Druckaufträge und Serviceleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: X-SEC-2022-0003
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.securvita.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Druckaufträge und Serviceleistungen
Rahmenvertrag über Druckaufträge des Marketing, einschließlich Lagerung, Konfektionierung und Lieferung
Deutschland
Die Rahmenvereinbarung wurde für die Erstellung von Druckerzeugnissen und Serviceleistungen geschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darin, unregelmäßig Aufträge für Druckerzeugnisse sowie Serviceleistungen anzunehmen und wie beauftragt durchzuführen. Zu den Druckaufträgen zählen Broschüren, Formulare, Mappen, Folder, Flyer etc. Serviceleistungen sind Lieferung, Lagerung und Konfektionierung der Druckerzeugnisse. Lieferung ist die unbeschädigte Anlieferung der Druckerzeugnisse. Hierbei hat die SECURVITA BKK einen Anspruch darauf, dass die Angaben des erfolgreichen Bieters zum Lieferzeitraum eingehalten werden. Lagerung ist das dauerhafte Aufbewahren der Druckerzeugnisse in unbeschädigtem Zustand bis zur letztmaligen Auslieferung oder Vernichtung. Konfektionierung ist das Bestücken von Mappen bzw. einer Broschüre mit definierten Inhalten. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Der Schätzwert des Auftragsvolumens beträgt [Betrag gelöscht] Euro über 48 Monate. Der Höchstwert des Auftragsvolumens beträgt einschließlich Überprüfungsklausel/Option [Betrag gelöscht] Euro netto. Auftragsvolumen in diesem Sinne ist die Gesamtheit der Vergütungen für Druck, Konfektionierung und Lagerung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvertrag über Druckaufträge und Serviceleistungen, bzgl. Druckaufträgen des Marketing, einschließlich Lagerung, Konfektionierung und Lieferung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Vgl. hierzu § 160 Abs. 3 GWB:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. Vgl. hierzu § 135 Abs. 1 und 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.
Vgl. § 135 Abs. 1 und 2 GWB (zu Verletzungen der Informations- und Wartepflicht zwischen Information nicht berücksichtigter Bieter und dem Zuschlag nach § 134 GWB):
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Deutschland
Rahmenvertrag über Druckaufträge des Marketing, einschließlich Serviceleistungen von Lagerung, Konfektionierung und Lieferung / Versand.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Der Rahmenvertrag wurde um einen weiteren Druck- und Auslieferungsauftrag erweitert, und zwar um Druck und Versand von 2 Ausgaben der Versichertenzeitschrift.
Der bisherige Dienstleister für Druck und Versand der Versichertenzeitschrift ist insolvent, hat seinen Betrieb eingestellt und kann daher die Aufgabe nicht mehr erfüllen. Da wir für die Vorbereitung eines EU-weiten Offenen Verfahrens über Druck und Versand der Versichertenzeitschrift Zeit benötigen, mussten wir zur Überbrückung diesen Rahmenvertrag des Marketing um Druck und Versand von 2 Ausgaben der Versichertenzeitschrift erweitern. Unvorhersehbar waren die Umstände darum, weil wir unseren bisherigen Vertrag über Druck und Versand der Versichertenzeitschrift mit dem bisherigen Druckdienstleister weiter erfüllen durften und eine paralleles Vergabeverfahren, bevor der Bedarf feststeht, eine Pflichtverletzung gegenüber den Bietern eines solchen Vergabeverfahrens gewesen wäre.