Dienstleistungen der Prüfbehörde gemäß § 2 Nummer 17 Strompreisbremsegesetz und § 2 Nummer 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/005-23#004
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 062-183447)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: D-10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmwk.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungen der Prüfbehörde gemäß § 2 Nummer 17 Strompreisbremsegesetz und § 2 Nummer 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurden vor dem Hintergrund der starken Energiepreissteigerungen finanzielle Entlastungen für Verbraucher von Strom, Erdgas und Wärme eingeführt. Beide Gesetze sehen eine Prüfbehörde vor, die zahlreiche Aufgaben bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen übernimmt. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen durch Dienstleister als Beliehene erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fallweise Überprüfung und Feststellung der für Unternehmen geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Antrag sowie anlassbezogen und die Sicherstellung ihrer Einhaltung. Hinzu kommt die Überprüfung der Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltung sowie zum Bonus- und Dividendenverbot. Die Prüfbehörde kann auch mit der Durchsetzung von Rückforderungen bei Überschreitung von Höchstgrenzen betraut werden. Die Dienstleistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, die Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurden vor dem Hintergrund der starken Energiepreissteigerungen finanzielle Entlastungen für Verbraucher von Strom, Erdgas und Wärme eingeführt. Beide Gesetze sehen eine Prüfbehörde vor, die zahlreiche Aufgaben bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen übernimmt. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen durch Dienstleister als Beliehene erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fallweise Überprüfung und Feststellung der für Unternehmen geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Antrag sowie anlassbezogen und die Sicherstellung ihrer Einhaltung. Hinzu kommt die Überprüfung der Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltung sowie zum Bonus- und Dividendenverbot. Die Prüfbehörde kann auch mit der Durchsetzung von Rückforderungen bei Überschreitung von Höchstgrenzen betraut werden. Die Dienstleistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, die Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben.
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurden vor dem Hintergrund der starken Energiepreissteigerungen finanzielle Entlastungen für Verbraucher von Strom, Erdgas und Wärme eingeführt. Beide Gesetze sehen eine Prüfbehörde vor, die zahlreiche Aufgaben bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen übernimmt. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen durch Dienstleister als Beliehene erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fallweise Überprüfung und Feststellung der für Unternehmen geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Antrag sowie anlassbezogen und die Sicherstellung ihrer Einhaltung. Hinzu kommt die Überprüfung der Vorgaben zur Arbeitsplatzerhaltung und zum Bonus- und Dividendenverbot sowie die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags für atypische Minderverbräuche. Die Prüfbehörde kann auch mit der Durchsetzung von Rückforderungen betraut werden. Die Dienstleistung ist in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, die Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben.
Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000) auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben. Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.
Die zeitliche Verteilung des Arbeitsaufkommens für die Auftragnehmer in der Rolle als Prüfbehörde wird sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
- Unmittelbar nach Zuschlag: Vorbereitungsarbeiten, insbesondere Programmierung von Antragsportal und Datenbank (Los 1)
- Etwa Juli/ August 2023: Tätigkeitsaufnahme als Prüfbehörde, Beginn der Entgegennahme von an die Prüfbehörde zu richtenden Mitteilungen und Selbsterklärungen und Einstieg in die Fallbearbeitung (i.W. erst vorläufige Auskünfte aufgrund von Planzahlen)
- 01.01. bis 31.05.2024: Schwerpunkt der verbindlichen Antragsprüfung
- 01.06. bis 30.06.2024: Weitgehender Abschluss der Antragsprüfungsphase
- 01.07. bis 31.12.2024: Fortsetzung der Fallbearbeitung bei komplexen Fällen (z.B. Beihilfeverfahren, Gerichtsverfahren) sowie der Überwachung insb. von Boni- und Dividendenverbot sowie Arbeitsplatzerhaltungspflicht
- 01.01. bis 30.06.2025: Option Fortführung der Tätigkeit, soweit noch offene Fallbearbeitungen und Überwachungsaufgaben dies rechtfertigen.
Los 1 umfasst neben etwa der Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000) auch übergreifende Aufgaben, insbesondere die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, bestehend aus Antragsportal und einer Datenbank, das Berichtswesen, Kommunikation mit Unternehmen und Verbänden sowie laufende Überwachungsaufgaben. Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.
Die zeitliche Verteilung des Arbeitsaufkommens für die Auftragnehmer in der Rolle als Prüfbehörde wird sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
- Unmittelbar nach Zuschlag: Vorbereitungsarbeiten, insbesondere Programmierung von Antragsportal und Datenbank (Los 1)
- Etwa Juli/ August 2023: Tätigkeitsaufnahme als Prüfbehörde, Beginn der Entgegennahme von an die Prüfbehörde zu richtenden Mitteilungen und Selbsterklärungen und Einstieg in die Fallbearbeitung (i.W. erst vorläufige Auskünfte aufgrund von Planzahlen)
- 01.09. bis 31.12.2023: Auf Unternehmensantrag Festsetzung des zusätzlichen Entlastungsbetrages aufgrund coronabedingter Schließungen oder Flutbetroffenheit im Bezugsjahr 2021 (und Anordnung der Zahlung gegenüber der Bundeskasse)
- 01.01. bis 31.05.2024: Schwerpunkt der verbindlichen Antragsprüfung
- 01.06. bis 30.06.2024: Weitgehender Abschluss der Antragsprüfungsphase
- 01.07. bis 31.12.2024: Fortsetzung der Fallbearbeitung bei komplexen Fällen (z.B. Beihilfeverfahren, Gerichtsverfahren) sowie der Überwachung insb. von Boni- und Dividendenverbot sowie Arbeitsplatzerhaltungspflicht
- 01.01. bis 30.06.2025: Option Fortführung der Tätigkeit, soweit noch offene Fallbearbeitungen und Überwachungsaufgaben dies rechtfertigen.
Los 2 umfasst vor allem etwa die Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000). Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.
Die zeitliche Verteilung des Arbeitsaufkommens für die Auftragnehmer in der Rolle als Prüfbehörde wird sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
- Unmittelbar nach Zuschlag: Vorbereitungsarbeiten, insbesondere Programmierung von Antragsportal und Datenbank (Los 1)
- Etwa Juli/ August 2023: Tätigkeitsaufnahme als Prüfbehörde, Beginn der Entgegennahme von an die Prüfbehörde zu richtenden Mitteilungen und Selbsterklärungen und Einstieg in die Fallbearbeitung (i.W. erst vorläufige Auskünfte aufgrund von Planzahlen)
- 01.01. bis 31.05.2024: Schwerpunkt der verbindlichen Antragsprüfung
- 01.06. bis 30.06.2024: Weitgehender Abschluss der Antragsprüfungsphase
- 01.07. bis 31.12.2024: Fortsetzung der Fallbearbeitung bei komplexen Fällen (z.B. Beihilfeverfahren, Gerichtsverfahren) sowie der Überwachung insb. von Boni- und Dividendenverbot sowie Arbeitsplatzerhaltungspflicht
- 01.01. bis 30.06.2025: Option Fortführung der Tätigkeit, soweit noch offene Fallbearbeitungen und Überwachungsaufgaben dies rechtfertigen.
Los 2 umfasst vor allem etwa die Hälfte der Fallbearbeitungen der Prüfbehörde (ca. 5.000). Erwartet wird im Falle einer Vergabe der Lose an zwei Auftragnehmer eine kooperative Zusammenarbeit bei der Aufteilung der Fallbearbeitung. Dabei werden Fälle nach Eingang bei dem von Los 1 bereitgestellten Antragsportal nach Absprache zwischen den Auftragnehmern etwa hälftig auf Los 1 und Los 2 verteilt.
Die zeitliche Verteilung des Arbeitsaufkommens für die Auftragnehmer in der Rolle als Prüfbehörde wird sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
- Unmittelbar nach Zuschlag: Vorbereitungsarbeiten, insbesondere Programmierung von Antragsportal und Datenbank (Los 1)
- Etwa Juli/ August 2023: Tätigkeitsaufnahme als Prüfbehörde, Beginn der Entgegennahme von an die Prüfbehörde zu richtenden Mitteilungen und Selbsterklärungen und Einstieg in die Fallbearbeitung (i.W. erst vorläufige Auskünfte aufgrund von Planzahlen)
- 01.09. bis 31.12.2023: Auf Unternehmensantrag Festsetzung des zusätzlichen Entlastungsbetrages aufgrund coronabedingter Schließungen oder Flutbetroffenheit im Bezugsjahr 2021 (und Anordnung der Zahlung gegenüber der Bundeskasse)
- 01.01. bis 31.05.2024: Schwerpunkt der verbindlichen Antragsprüfung
- 01.06. bis 30.06.2024: Weitgehender Abschluss der Antragsprüfungsphase
- 01.07. bis 31.12.2024: Fortsetzung der Fallbearbeitung bei komplexen Fällen (z.B. Beihilfeverfahren, Gerichtsverfahren) sowie der Überwachung insb. von Boni- und Dividendenverbot sowie Arbeitsplatzerhaltungspflicht
- 01.01. bis 30.06.2025: Option Fortführung der Tätigkeit, soweit noch offene Fallbearbeitungen und Überwachungsaufgaben dies rechtfertigen.
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