Beratungsleistungen zur Barrierefreiheit, ECA-2023-041 Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2023-041
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesdruckerei.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistungen zur Barrierefreiheit, ECA-2023-041
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Beschaffung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Barrierefreiheit in Bezug auf Projekte des Auftraggebers sowie in Form von Workshops und Schulungen.
Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin Leistungsort ist sowohl vor Ort beim Auftraggeber als auch remote.
Barrierefreiheit ist gesetzlich gefordert für alle "Informations- und Kommunikationstechniken" der öffentlichen Verwaltung. Dies betrifft alle Arten von digitalen Produkten zzgl. Hardware sowohl für die Verwaltungsabläufe als auch für die Dienste für Bürger*innen. Es gibt 92 Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein digitales Produkt barrierefrei ist. Ab 2025 wird die gesetzlich geforderte Barrierefreiheit auch auf Produkte der Privatwirtschaft erweitert, für digitale Produkte ebenso wie für Hardware Produkte. Über die gesetzliche Verpflichtung hinaus ist es wichtig, als Unternehmen die gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen. Es ist also für die Bundesdruckerei GmbH unerlässlich, dafür relevantes Wissen und die fachlichen Kompetenzen auszubauen und Barrierefreiheit in den Produkten gesetzeskonform zu realisieren. Die Unterstützung von Expert*innen ist notwendig, um die Bundesdruckerei in dem Kontext entwickeln und verbessern zu können. Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen somit die Beschaffung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Barrierefreiheit in Bezug auf Projekte des Auftraggebers sowie in Form von Workshops und Schulungen.
Diese Ausschreibung richtet sich an Unternehmen und Organisationen, deren Hauptzweck die gesellschaftliche, berufliche und soziale Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVW6SRD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich auf § 135 GWB hin. Dort heißt es:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder,
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union,
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und,
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."