Leitungskataster mit X-Kataster-Funktionalität
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leitungskataster mit X-Kataster-Funktionalität
Die Autobahn GmbH des Bundes beabsichtigt, im Rahmen der Digitalisierung der Fachprozesse eine einheitliche Fachanwendung zur Führung eines Leitungskatasters für die Themenbereiche
• Abwasser (Kanalkataster)
• Regenwasserbewirtschaftung (Wassertechnik)
• Fernmeldeleitungen (Fernmeldekataster)
• Fremdleitungen (Fremdleitungskataster)
auf Basis eines Geoinformationssystems (GIS) einzuführen.
Die Autobahn GmbH des Bundes beabsichtigt, im Rahmen der Digitalisierung der Fachprozesse eine einheitliche Fachanwendung zur Führung eines Leitungskatasters für die Themenbereiche
• Abwasser (Kanalkataster)
• Regenwasserbewirtschaftung (Wassertechnik)
• Fernmeldeleitungen (Fernmeldekataster)
• Fremdleitungen (Fremdleitungskataster)
auf Basis eines Geoinformationssystems (GIS) einzuführen.
Das Ziel dieser Ausschreibung der Autobahn GmbH des Bundes ist es, unmittelbar nach Vertragsschluss ein Softwarepaket bestehend aus einer Desktop-GIS- und einer Web-GIS-Komponente auf Basis von ArcGIS der Firma Esri zu erhalten, dass die Grundfunktionalitäten eines Leitungskatasters abdeckt und das auf das spezifische Datenmodell des AG konfektioniert werden kann. Die genauen Details zu den Anforderungen des Leitungskatasters in den folgenden zwei Dokumenten im Anhang zu dieser Leistungsbeschreibung enthalten:
1. Anhang 1: AutobahnGmbH_AnfKatalog_Leitungskataster.xlsx
2. Anhang 2: AutobahnGmbH_AnfKatalog_Leitungskataster_Erläuterungen.docx
Ein übergeordnetes Ziel des Unternehmens, dem die Software “Leitungskataster” dienen soll, ist es, den Führungskräften und Beschäftigten eine einheitliche Sicht auf die Bestands- und Zustandsdaten zu den Objekten der verschiedenen Ver- und Entsorgungsleitungen der vier Anwendungsbereiche, ein Terminmanagement für Wartungs-, Prüfungs- und Gewährleistungstermine sowie vorgeschriebene Dokumentations- und Berichtspflichten zu ermöglichen. Der Zugriff auf die Daten soll im Innen- und Außendienst (online und offline) möglich sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf
die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.
De/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren hin. Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.1) angegebene
Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß §
134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html)die Bieter, deren Angebote nicht
Berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder
per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2
GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.