Relaunch der Website www.mitmischen.de Referenznummer der Bekanntmachung: ZR5-1133-2022-198-16-IK6
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundestag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Relaunch der Website www.mitmischen.de
Relaunch der Website www.mitmischen.de des Deutschen Bundestages sowie anschließende redaktionelle und technische Betreuung der Website
Berlin-Mitte
Die Website www.mitmischen.de ist seit 2004 das Jugendportal des Deutschen Bundestages für Kinder ab 12 Jahre, Jugendliche und junge Erwachsene. Das Portal informiert täglich über das Geschehen im Parlament, bietet Hintergrundwissen über die deutsche Demokratie und informiert über Angebote des Deutschen Bundestages für die Zielgruppe. 2019 wurde mitmischen.de grundlegend erneuert, das heißt klarer strukturiert, für die mobile Nutzung optimiert und um die Teilen-Funktion erweitert. Mit dem Live-Stream aus dem Bundestagsplenum, zahlreichen Erklärvideos und neuen Videoformaten wurde dem wachsenden Bedürfnis der Zielgruppe nach Bewegtbild entsprochen. Mehr Grafiken und das Format Statement-Check machen komplexe Themen für die Zielgruppe verständlich. Mitmischen.de umfasst rund 3.000 https-Seiten. Mitmischen.de ist noch nicht vollständig barrierefrei (siehe https://www.mitmischen.de/barrierefreiheit). Um eine enge Verbindung des Portals mit der Zielgruppe zu pflegen dürfen auch junge Nutzer als Autoren "mitmischen". Gegenstand der Ausschreibung ist der Relaunch von mitmischen.de sowie die anschließende technische und redaktionelle Betreuung der Website, die sich als barrierefreies inklusives Angebot auch an behinderte und beeinträchtigte Kinder und Jugendliche richten muss. Die Website muss neu programmiert, Design und Inhalt müssen weiterentwickelt und die gesetzlichen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit im Kontext einer obersten Bundesbehörde vollständig umgesetzt werden. Während der redaktionellen und technischen Betreuung hält der Auftragnehmer (AN) die Barrierefreiheit der Website gemäß den gesetzlichen Anforderungen kontinuierlich aufrecht. Neue gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit setzt er auf Verlangen der Auftraggeberin (AG) um. Die Barrierefreiheit der von ihm neu entwickleten Website weist der AN vor Abnahme anhand eines erfolgreich bestandenen BIK BITV-Tests (Web [https://www.bitvtest.de/bitv_test.html]) einer offiziellen Prüfstelle mit dem Ergebnis "Konformität gemäß BITV 2.0 / EN 301 549" nach. Der AN gewährleistet den Beginn der redaktionellen und technischen Betreuung der neuen Website zum 1. September 2023. Das Hosting der neuen Website gehört nicht zu den Leistungen des AN. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Relaunch der Website www.mitmischen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80798
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
vollständige Bezeichnung der Bietergemeinschaft:
State of Glow GmbH, Contentity GmbH und Codetopia GmbH
vertreten durch die State of Glow GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.