Beratung des BMDV zur Einrichtung einer gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte innerhalb der Deutschen Bahn AG Referenznummer der Bekanntmachung: 2280/StrG-Tr-DB AG
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung des BMDV zur Einrichtung einer gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte innerhalb der Deutschen Bahn AG
Zur Umsetzung der klima- und verkehrspolitischen Ziele aus dem Koalitionsvertrag ist die Erstellung eines Ansatzes für eine Transformation der Organisation, Finanzierung und Steuerung der Infrastruktursparten der Deutschen Bahn AG erforderlich. In diesem Zusammenhang wird eine fachlich-beratende Vorbereitung und Begleitung des Transformationsprozesses im Auftrag des BMDV benötigt.
Der Auftragnehmer (AN) unterstützt das BMDV durch die Entwicklung von Modellen zur Organisation, Steuerung und Finanzierung der neuen Infrastrukturgesellschaft unter Berücksichtigung der politischen Ziele des Koalitionsvertrages und daraus abgeleiteter Unterziele sowie durch Klärung von rechtlichen und (betriebs-)wirtschaftlichen Einzelfragen und Zusammenhängen hierzu. Darüber hinaus begleitet der AN das Vorhaben durch Dialogprozesse, Kommunikation und Moderation. Während der Umsetzungsphase begleitet der AN das BMDV zu Konkretisierungs- und Ausgestaltungsfragen in juristischer und ökonomischer Hinsicht. Eine Beratung der im Folgeprozess neu gegründeten Infrastrukturgesellschaft ist nicht von diesem Auftrag erfasst.
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Die Leistung umfasst folgende Arbeitspakete:
- In AP 1 (Entwicklung einer Gesellschaftsstruktur für die neue InfraG) soll ermittelt werden, welche Organisationsformen inkl. Rechtsform für die InfraG unter Berücksichtigung der Beibehaltung der grundsätzlichen Konzernstruktur (InfraG unter dem Dach einer Aktiengesellschaft) möglich sind und inwiefern dabei die Ausrichtung am Ziel der Gemeinwohlorientierung möglich ist.
- Schwerpunkt von AP 2 (Entwicklung eines Finanzierungsmodells) bildet eine vergleichende Betrachtung konkreter Finanzierungsmodelle für die InfraG. Ziel ist es, die vorrangig aus dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) abgeleitete Komplexität des bestehenden Modells durch einfache Strukturen zu verringern und die Transparenz des Mitteleinsatzes zu erhöhen. In diesem Zusammenhang soll die (teilweise) Finanzierung von Vorhaben durch den Bund und die Finanzierung von Maßnahmen durch Nutzungsentgelte berücksichtigt werden. Außerdem sollen die möglichen Auswirkungen der neuen DB-Strategie einer Generalsanierung von Hochleistungskorridoren (HLK) auf die Finanzierungsstrukturen beurteilt und sich aus dieser Strategie für den Bund ergebende Prüfaufträge bearbeitet werden.
- Um die Ziele des Bundes erfüllen zu können, sollen im Rahmen des AP 3 (Entwicklung eines Steuerungsmodells) Instrumente entwickelt werden, die eine gezielte, effiziente und aktive Steuerung der InfraG durch den Bund ermöglichen. Ziel des Bundes ist es, dergestalt auf die InfraG einwirken zu können, dass eine (im Sinne des Gemeinwohls) qualitativ hochwertige, verlässliche Infrastruktur bereitgestellt werden wird, die sich an den Bedürfnissen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, der Fahrgäste und des Güterverkehrs orientiert.
- In AP 4 (Zusammenführung Gesamtmodell) sollen enge Interdependenzen zwischen Gesellschaftsstruktur, Finanzierungs- und Steuerungsmodell berücksichtigt und ein Gesamtmodell entworfen werden.
- Das AP 5 (Begleitung Dialogprozesse sowie Umsetzungsphase) beinhaltet den Austausch mit der DB AG und sonstigen betroffenen oder interessierten Akteuren während des gesamten Prozesses (AP 5.1) sowie die Begleitung des Bundes in der Umsetzungsphase der Modelle (AP 5.2). Hierzu sollen der Branchendialog sowie erforderliche Abstimmungs- und Einbindungsprozesse bezogen auf berührte Bundesbehörden (z.B. Bundesministerium der Finanzen, Eisenbahn-Bundesamt, Bundesnetzagentur) unterstützt werden.
- Das AP 6 (Projekt- und Qualitätsmanagement) beinhaltet ein umfassendes und zielgerichtetes Projekt- und Qualitätsmanagement.
Kann der Auftrag nicht ohne Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Absatz (7) des Vertrags ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden, beispielsweise weil unvorhersehbare Ergänzungen bei den Arbeiten zu Gesellschafts-, Finanzierungs- oder Steuerungsmodell oder deren integrierte Gesamtbetrachtung eine deutlich umfangreichere Aufgabenstellung als bislang absehbar nach sich zieht, kann der AG einvernehmlich mit dem AN ohne erneute Ausschreibung eine neue Vergütungsobergrenze festsetzen.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der bisher für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer realistischen Prognose des für eine mängelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes basierend auf den im Angebotsschreiben angebotenen Stundenverrechnungssätzen.
Ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Vergütungsobergrenze besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratung des BMDV zur Einrichtung einer gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte innerhalb der Deutschen Bahn AG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Der Auftraggeber weist insbesondere auf die Regelungen des § 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html sowie die Regelungen des § 135 (Unwirksamkeit) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html und § 134 (Informations- und Wartepflicht) GWB, einzusehen z.B. unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html hin.
§ 135 GWB Abs. 1 und 2 GWB lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.