Lager-, Konfektionierungs- und Postdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: J-2022-35
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dguv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lager-, Konfektionierungs- und Postdienstleistungen
Die DGUV (AG) veröffentlicht zahlreiche Publikationen (Broschüren, Informationsblätter etc.) als Online-PDF in der DGUV Publikationsdatenbank. Viele dieser Publikationen können über einen integrierten Webshop kostenfrei als Print-Exemplare bestellt werden. In geringem Umfang können auch DVDs und CDs bestellt werden. Wenn im Folgenden von Publikationen die Rede ist, sind diese Medien eingeschlossen.
Die kostenfreien Publikationen lagerten bisher in Räumen des AG am Standort Sankt Augustin. Die Bestellungen aus dem Webshop wurden dort von eigenem Personal des AG bearbeitet und verschickt. Zudem wurde dort der regelmäßige Postversand von vier Zeitschriften des AG sowie von Pflicht- und Belegexemplaren vorbereitet.
Zukünftig sollen Lager- und Konfektionierungsdienstleistungen (Los 1) sowie Postdienstleistungen (Los 2) von externen Auftragnehmern (AN) erbracht werden.
Lager- und Konfektionierungsdienstleistungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Glinkastr. 40 10117 Berlin
Der AG sucht einen AN, der den aktuellen Lagerbestand vom AG in ein Lager an einen Standort in Deutschland übernimmt, fortlaufend verwaltet und Bestellungen abwickelt. Die Leistungsbestandteile sind: Übernahnme des Lagerbestandes, Lagerverwaltung, Bestellabwicklung und Kuvertierung.
Postdienstleistungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Glinkastr. 40 10117 Berlin
Der AG sucht einen AN, der die versandfertigen Sendungen beim Dienstleister für Lager- und Konfektionierungsdienstleistungen (Los 1) abholt und die Postzustellung erbringt (hauptsächlich in Deutschland, in seltenen Fällen zudem in der EU und in der Schweiz).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lager- und Konfektionierungsdienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postdienstleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01129
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Los 2 wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Die abrufbaren Höchstmengen sind gemäß § 3 Abs. 2 der Vertragsunterlage C. Vertrag_Los 2 festgelegt. Die Höchstmenge der Leistungen, die danach auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu Los 2 während der Vertragslaufzeit maximal abgerufen werden können, beträgt
- für Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 50.000 Sendungen;
- für Sendungen innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz 3.000 Sendungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6C6LK1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.
gegen § 134 verstoßen hat oder 2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit
der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/