Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#016
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Die Umsetzung erfolgt über die Lieferanten von Gas und Wärme (Versorger). Die Versorger verzichten in Höhe des Entlastungsbetrags auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Die Mittel sollen den Versorgern in Form einer Vorauszahlung zur Verfügung stehen. Das EWSG sieht, bspw. in § 8 Abs. 4, vor, dass ein externer Dienstleister (sog. „Beauftragter") die Anträge der Versorger prüft, freigibt und unter Umständen auch im Namen des Versorgers den Vorauszahlungsantrag stellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BMWK (hier: Referat Z-FV - Vergabestelle) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt das BMWK dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn zu richten.
Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Die Umsetzung erfolgt über die Lieferanten von Gas und Wärme (Versorger). Die Versorger verzichten in Höhe des Entlastungsbetrags auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Die Mittel sollen den Versorgern in Form einer Vorauszahlung zur Verfügung stehen. Das EWSG sieht, bspw. in § 8 Abs. 4, vor, dass ein externer Dienstleister (sog. „Beauftragter") die Anträge der Versorger prüft, freigibt und unter Umständen auch im Namen des Versorgers den Vorauszahlungsantrag stellt.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Die Änderung umfasst eine Aufstockung um zwei zusätzlich erforderlich gewordene Leistungen, die bei Auftragsvergabe nicht bekannt waren und die nur vom o.g. Beauftragten (PwC) durchgeführt werden können:
1. Vereinnahmung etwaiger Rückzahlungen von Lieferanten auf einem Rückzahlungskonto
2. Erfüllung von Berichtspflichten im Hinblick auf die durch das EWSG gewährten Beihilfen gegenüber der EU-Kommission
PwC als Beauftragter nach dem EWSG obliegt ohnehin die Überwachung von Rückzahlungen, zudem kann PwC auf ein bereits bestehendes Treuhandkonto für den Bund zurückgreifen. Ein Wechsel des AN ausschließlich für das Rückzahlungskonto kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen. Ein weiterer Dienstleister zur Führung des Rückzahlungskontos müsste umfassend in die Prüfungs- und Zahlungsabläufe des EWSG-Erstattungsverfahrens mit derzeit bereits rd. 3.500 Antragstellern eingebunden werden. Insbesondere müsste der weitere Dienstleister organisatorisch und IT-technisch eng mit dem bestehenden AN PwC zusammenarbeiten, um eine zeitnahe Überwachung der Zahlungsläufe zu ermöglichen. Zudem müsste der Dienstleister organisatorische Vorkehrungen treffen, um eine Kontoführung als Treuhandkonto zu ermöglichen. Dies würde bei einem anderen Anbieter zu einem beträchtlichen – zu vergütenden – Mehraufwand führen.Die weiteren Berichtspflichten ggü. EU-Kom sind gesetzlich dem Beauftragten zugewiesen.