Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#016

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer: 17104/004-22#016
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmwk.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Wirtschaft und Finanzen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beauftragter des Bundes zur Umsetzung der Gas- und Wärmesoforthilfe

Referenznummer der Bekanntmachung: 17104/004-22#016
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79210000 Rechnungslegung und -prüfung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Die Umsetzung erfolgt über die Lieferanten von Gas und Wärme (Versorger). Die Versorger verzichten in Höhe des Entlastungsbetrags auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Die Mittel sollen den Versorgern in Form einer Vorauszahlung zur Verfügung stehen. Das EWSG sieht, bspw. in § 8 Abs. 4, vor, dass ein externer Dienstleister (sog. „Beauftragter“) die Anträge der Versorger prüft, freigibt und unter Umständen auch im Namen des Versorgers den Vorauszahlungsantrag stellt.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72232000 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software
75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
75112000 Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit
75111100 Dienstleistungen der Exekutive
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Infolge des russischen Angriffskrieges haben sich die Gaspreise im Großhandel von rd. 20 Euro/ KWh Mitte des vergangenen Jahres auf aktuell rd. [Betrag gelöscht] Euro/ KWh vervielfacht. Dies schlägt sich zunehmend in Preiserhöhungen der Erdgaslieferanten gegenüber den Endverbrauchern nieder. Da Wärme häufig aus Erdgas gewonnen wird, sind auch Endverbraucher von Wärme von vergleichbaren extremen Preissteigerungen betroffen. Zusätzlich sind Verbraucher durch die hohe Inflation auch bei anderen Verbraucherpreisen in ihrer Kaufkraft zunehmend eingeschränkt. Das Vertrauen der Bürger in ihre wirtschaftliche Lage hat sich daher massiv verschlechtert. Zu den bereits erfolgten Preiserhöhungen tritt die Unsicherheit über künftig zu erwartende Belastungen und etwaige staatliche Unterstützung. Die Entlastung im Dezember 2022 ist auch gesamtwirtschaftlich dringend geboten. Der Monat Dezember vor dem Weihnachtsfest ist für den Einzelhandel typischerweise der mit Abstand umsatzstärkste Monat. Eine Kaufzurückhaltung durch die Verbraucher sollte mit Blick auf die Situation des bereits durch die Pandemiefolgen wirtschaftlich vorbelasteten Einzelhandel unbedingt vermieden werden. Zudem sind kleine und mittlere Unternehmen auch selbst durch hohe Erdgas- und Wärmepreise betroffen. Je länger eine Entlastung ausbleibt, desto mehr Geschäftsaufgaben drohen – mit der Folge, dass bei Verbrauchern die Sorge vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu der bestehenden Verunsicherung hinzutritt. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, wie etwa der Einzelhandel oder Handwerksbetriebe (z.B. Bäckereien) können den durch die Energiepreissteigerungen verursachten Anstieg der Produktionskosten häufig nicht an die Verbraucher weitergeben. Die mit VertreterInnen aus Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft hochrangig besetzte ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme hält daher eine Entlastung im Dezember 2022 für erforderlich. Ohne die Entlastung der Verbraucher bereits im Dezember drohen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen.

Die Bundesregierung arbeitet mit ganzer Kraft daran, die negativen Auswirkungen insb. auf den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs so gut wie möglich einzudämmen. Hierzu hat sie umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung von privaten Haushalten und Unternehmen ergriffen. Diese ergeben sich aus den drei Entlastungspaketen in Höhe von rund 95 Mrd. Euro und dem wirtschaftlichen Abwehrschirm im Umfang von 200 Mrd. Euro. Die Lage hat sich in den letzten Monaten deutlich verschärft und viele Unternehmen und Privathaushalte können die stark gestiegenen Energiekosten nicht länger stemmen. Erste wichtige Schritte sind daher die für Dezember geplanten „Erdgas und Wärme-Soforthilfen“, die den Unternehmen und Privathaushalten eine spürbare Entlastung bringen sollen.

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) sollen Endverbraucher von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlastet werden (Entlastungsbetrag). Die Umsetzung erfolgt über die Lieferanten von Gas und Wärme (Versorger). Die Versorger verzichten in Höhe des Entlastungsbetrags auf eine Rechnungstellung an die Endverbraucher. Stattdessen erhalten die Versorger die entsprechenden Mittel als Zuwendung vom Bund, der diese aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF 2.0) finanziert. Es wird dabei von einer Anzahl von bis zu 1.800 grundsätzlich antragsberechtigen Versorgern ausgegangen. Die Mittel sollen den Versorgern in Form einer Vorauszahlung bis zum 01.12.2022 bzw. spätestens zwei Wochen nach Antragstellung zur Verfügung stehen. Die „Gas- und Wärmesoforthilfe“ wird ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert. Die Mittel sind im WSF (2.0) etatisiert. Bewirtschaftende Stelle ist das BMWK. Das EWSG sieht, bspw. in § 8 Abs. 4, vor, dass ein externer Dienstleister (sog. „Beauftragter“) die Anträge der Versorger prüft, freigibt und unter Umständen auch im Namen des Versorgers den Vorauszahlungsantrag stellt.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Qualität / Gewichtung: 50
Preis - Gewichtung: 50
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Infolge des russischen Angriffskrieges haben sich die Gaspreise im Großhandel von rd. 20 Euro/ KWh Mitte des vergangenen Jahres auf aktuell rd. [Betrag gelöscht] Euro/ KWh vervielfacht. Ohne die Entlastung der Verbraucher bereits im Dezember drohen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen. Die Entlastung im Dezember 2022 ist auch gesamtwirtschaftlich dringend geboten. Eine Verzögerung von Entlastungsmaßnahmen kann zu einer dramatischen Verschärfung der Wirtschaftslage beitragen und das Risiko einer schweren Rezession deutlich erhöhen.Jede weitere Verzögerung einer Entlastung steigert das Risiko einer Insolvenz und des Verlusts an Arbeitsplätzen. Eine Entlastung der Millionen von Verbrauchern kann administrativ in der bis Dezember verfügbaren Zeit nur dadurch gewährleistet werden, dass die Versorger selbst den Verbraucher von der monatlichen Abschlagszahlung freistellen. In diesem Fall besteht bei dem Versorger eine Liquiditätslücke von 1/12 seines Jahresumsatzes. Zur Vermeidung von Insolvenzen von Versorgern müssen diese daher zeitgleich mit der Entlastung der Verbraucher ihrerseits einen finanzielle Erstattung des Einnahmeausfalls durch den Bund erhalten. Da Abschläge beim Verbraucher typischerweise im Voraus zum Monatsanfang erhoben werden, müssen die rd. 1.800 Versorger ihrerseits auch bereits zum 01.12. eine Erstattung erhalten haben. Durch die infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs stark gestiegenen Beschaffungspreise bei Erdgas ist die Liquidität bei vielen Verteilnetzbetreibern wie beispielsweise Stadtwerken stark angespannt. Eine Verztögerung der Erstattung würde die Energieversorgungssicherheit beträchtlich gefährden. Erst im Rahmen der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 04.10.22 wurde festgestellt, dass sich die Lage der Energieversorgung Deutschlands mit ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen seit dem weitgehenden Stopp der russischen Gaslieferungen nach Europa am 31.08. weiter zugespitzt habe und das Land sich in einer Notsituation befinde. Erst diese Zuspitzung führte zur zwingenden Notwendigkeit der anschließend beschlossenen Entlastungsmaßnahmen, einschließlich der Gas- und Wärmesoforthilfe. Anschließend wurde unverzüglich und ohne zu vermeidende Verzögerungen mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen begonnen. Eine schnellere Vorgehensweise war angesichts der Komplexität der Herausforderung und der zu berücksichtigenden rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, in dem die Entlastung erfolgen soll auch unter größtmöglichen Anstrengungen nicht möglich. Trotz intensiver Suche und Gesprächen mit zahlreichen in Betracht kommenden Stellen ist es nicht gelungen, eine Behörde zu finden, die in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen in der Lage wäre, die Umsetzung des EWSG zu übernehmen, so dass die Beauftragung eines externen Dienstleisters notwendig war. Zur fristgerechten Abwicklung des Prüfverfahrens ist eine Antragstellung über ein Online-Portal ist zwingend erforderlich.Die Dringlichkeit führte dazu, dass IT-Infrastruktur, Personal und Ablauforganisation vom Beauftragten spätestens per 09.11. betriebsfertig bereitgestellt und in Richtung Versorger kommuniziert sein müssen. Die Erstellung und Implementierung einer zu nutzenden Website zum Hochladen der Anträge (Antragsplattform) inkl. Programmmanagement erfordert für andere potentielle Dienstleister aufgrund der technischen Anforderungen so viel Zeit, dass eine rechtzeitige bzw. vergleichbar schnelle Implementierung nicht möglich wäre. Aus Erfahrungen aus dem vergleichbaren Prozess zur Einrichtung eines Antragsportals für den WSF 1.0 lässt sich sagen, dass der Prozess sechs Wochen intensivster Arbeiten auch an Wochenenden in Anspruch nehmn würde. Es gibt keine anderen Unternehmen, die bereits über bestehende Lösungen verfügen, die den Anforderungen bereits so weitgehend entsprechen, dass sie kurzfristig genug angepasst werden könnten.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
07/11/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BMWK (hier: Referat Z-FV - Vergabestelle) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt das BMWK dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt in Bonn zu richten.

Hinweis: Das BMWK ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die

entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bmwk.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/11/2022