Rahmenvertrag Instandhaltung Tunnelbeleuchtung Referenznummer der Bekanntmachung: SNB-2022-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10871
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stromnetz.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Instandhaltung Tunnelbeleuchtung
Rahmenvertrag für die Instandhaltung der Tunnelbeleuchtung an den Berliner Tunnelbeleuchtungsanlagen. Eine genaue Auflistung und Zuordnung der Tunnel (Stadtstraßen, Fußgängertunnel) erfolgt in Anlage 1.
Berlin
Rahmenvertrag für die Instandhaltung der Tunnelbeleuchtung an den Berliner Tunnelbeleuchtungsanlagen. Eine genaue Auflistung und Zuordnung der Tunnel (Stadtstraßen, Fußgängertunnel) erfolgt in Anlage 1.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 01139
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.siemes.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Bezugnahme auf §39 VgV Abs. 6 Ziff. 4 verzichtet der öffentliche Auftraggeber auf die Veröffentlichung einzelner Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y696E2U
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne
dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzesgestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Ort: Berlin
Land: Deutschland