Wasserinjektions- und Nassbaggerarbeiten zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Jade 2023/2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_802_054
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28199
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wsa-weser-jade-nordsee.wsv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wasserinjektions- und Nassbaggerarbeiten zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße Jade 2023/2024
Die auszuführenden Bauleistungen sind Nassbaggerarbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung der planfestgestellten Sollsohlen in der Fahrrinne der Bundeswasserstraße Jade nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
I.S.d. Rechnungslegung:
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser-Jade-Nordsee
Mozartstraße 32 | 26382 Wilhelmshaven | Bundesrepublik Deutschland
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I.S.d. Leistungsortes:
Wilhelmshaven, Jadefahrwasser von Fahrwasser-km 6 bis Fahrwasser-km 55
Die auszuführenden Bauleistungen sind Nassbagger- und Wasserinjektionsarbeiten zur Beseitigung von Einzeluntiefen, max. T gleich 21,0 Meter im Jadefahrwasser von Km 6,0 bis 55,0. Für den Laderaumsaugbagger kleiner oder gleich 1200 Kubikmeter sind 10(jährlich 5) Kampagnen mit einer gesamten Stundenlohnleistung von 300 Std vorgesehen. Für das Wasserinjektionsgerät sind 14 (jährlich 7) Kampagnen mit einer gesamten Stundenlohnleistung von 1200 Std vorgesehen. Bei dem zu baggernden Boden handelt es sich um in die Fahrrinne eingetriebenes Material (mobile Böden). Die Lagerungsdichte des eingetriebenen Materials ist überwiegend „locker“. Die Zusammensetzung der Eintreibungsböden in den verschiedenen Baggerabschnitten kann zum Teil im Jahresverlauf schwanken. Aufgrund von Bodenuntersuchungen sind die Eintreibungen im Bereich der Baggerschwerpunkte von km 7,5 bis 10,5 und von km 39,0 bis 43,0 den Homogenbereichen Kies-Ton bzw. Schluff, Anteil 30 Prozent kleiner oder gleich Kiesanteil und größer oder gleich 15 Prozent Feinkornanteil zuzuordnen.
Zu Abschnitt II.2.5)
Wertungskriterium Preis:
Der Preis wird aus der Wertungssumme der Angebotssumme ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Preisnachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel gemäß dem Formblatt "Aufwendungen für Lohnänderung", preislich günstigste Grund- oder Wahlposition sowie ggf. den Bedarfspositionen. Für die Angebotswertung wird die Wertungssumme (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkten normiert:
- 10 Punkte erhält das wertbare Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme.
- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen der niedrigsten Wertungssumme. Alle Angebote mit darüber liegenden Wertungssummen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Wertungssummen erfolgt über eine lineare Interpolation mit drei Stellen nach dem Komma. Bei Angeboten, in denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und die Nachforderung von Preisangaben nicht ausgeschlossen wurde, erfolgt die Angebotswertung wie folgt:
Bei der/den jeweiligen unwesentlichen Position(en), in der/den die Preisangabe fehlt/fehlen, ist bei der rechnerischen Prüfung der jeweils fehlende Preis mit 0,00 € anzusetzen, um den Rang des jeweiligen Angebots festzustellen. In einem weiteren Rechenschritt ist/sind diese Position(en) jeweils mit dem höchsten für diese Positionen angebotenen Wettbewerbspreis anzusetzen. Ändert sich der Rang des Angebots zwischen dem 1. und 2. Rechenschritt, wird es ausgeschlossen. Ändert sich der Rang nicht, wird das jeweilige Angebot unter Annahme des höchsten Preises für die betreffende Position geprüft und gewertet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Den Nachweis der Eignung erbringt der Bieter grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des § 6b EU VOB/A. Präqualifizierte Unternehmen / Bieter können den Nachweis der Eignung, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, gemäß § 6b EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A erbringen; die Eintragung in ein den Maßgaben von § 6b EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A entsprechenden gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
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b) Nicht präqualifizierte Unternehmen / Bieter bzw. nicht präqualifizierte Unternehmen als Mitglied/er von Bietergemeinschaften, welche keine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben, erbringen den Nachweis der Eignung grundsätzlich mittels der ‚Eigenerklärung zur Eignung - Angebot‘ - die ‚Eigenerklärung zur Eignung-Angebot‘ wird als ausfüllbares Formblatt 333b-B als Teil der Vergabeunterlagen auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (https://www.evergabe-online.de) bereitgestellt - bzw. entsprechend § 6b EU Absatz 1 Nr. 2 VOB/V und in Verbindung mit Erklärungen in Textform zur Eignung:
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b1) Erklärung entsprechend § 6a EU VOB/A bezüglich der Eintragung in das Handelsregister oder/und für die auszuführenden Leistungen der Eintragung in die Handwerksrolle oder/und der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer oder zu keiner Verpflichtung zur Eintragung in die genannten Register.
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b2) Erklärung entsprechend § 6e EU Absatz 1 bis Absatz 4 VOB/A, bezogen auf die letzten fünf Jahre; Angabe, dass kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt;
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b3) Erklärung entsprechend § 6e EU Absatz 6, bezogen auf die letzten drei Jahre, dass kein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt;
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b4) Erklärung, dass - wenn zutreffend - für mein/unser Unternehmen ein fakultativer Ausschlussgrund im Sinne von § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt;
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b5) Erklärung, dass - wenn zutreffend - zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund im Sinne von § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde;
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b6) Erklärung, dass ich/wir/das Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] Euro belegt worden bin/sind;
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b7) Erklärung, dass ich/wir/das Unternehmen Mitglied der Berufsgenossenschaft ist, auf Verlangen ist eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorlegen;
a) Grundsätzlich wird der Nachweis gemäß Abschnitt III.1.1) Buchstabe a erbracht.
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b) Erklärung entsprechend § 6a EU Nr. 2 Buchstabe c VOB/A über Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
(frei)
a) Grundsätzlich wird der Nachweis gemäß Abschnitt III.1.1) Buchstabe a erbracht;
soll der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit der Präqualifikation erbracht werden, muss diese den Leistungsbereich 211-03 "Nassbaggerarbeiten" mit erfassen, sonst i.V.m. §§ 6a EU und 6b EU VOB/A:
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b) Erklärung entsprechend § 6a EU Nr. 3 a VOB/A; Angabe, dass innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre (gerechnet ab dem 30. Juni 2022) Leistungen erbracht wurden, die der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, durch Anziehen von mindestens 3 Referenzleistungen;
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c) Erklärung entsprechend § 6a EU Nr. 3 g VOB/A; Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal;
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d) Erklärung entsprechend § 6a EU Nr. 3 i VOB/A; Angabe, über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bewerber/Bieter der Leistungen/ Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird, mittels Formblatt 392-B der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
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e) Erklärung entsprechend § 6a EU Nr. 3 h VOB/A; Erklärung, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, mittels Formblatt 367 ‚Angaben zum Gerätekonzept‘ der Vergabe- und Vertragsunterlagen;
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f) Weitere, auf den zu vergebenden Auftrag bezogene Anforderungen:
Die Befähigung, die zu vergebenden Leistungen fach- und sachgerecht auszuführen ist grundsätzlich mit der Präqualifikation nachzuweisen, sonst gem. § 6a EU VOB/A.
Mindestanforderung zu III.1.3 Buchstabe f)
Der Bieter weist nach, dass er Wasserinjektionsarbeiten und Hopperarbeiten im Tidebereich bis 21,00 m Tiefe erbringen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Keine, gemäß § 14 EU VOB/A.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
ZUR BEACHTUNG:
Nassbaggerschiffe müssen eine EU-Flagge führen:
Zur Auftragsausführung sind nur Schiffe bzw. Geräte zugelassen, die in der EU registriert sind und die Flagge eines EU-Mitgliedsstaates führen. Die Registrierung und die Einflaggung der Vertragsgeräte sind der Vergabestelle vom Bieter mit der Angebotsabgabe schriftlich nachzuweisen.
Hinweis hierzu: Jeder Bieter, also auch ein Bieter aus Drittstaaten, kann einen Antrag auf Einflaggung bei der BG Verkehr bzw. einer anderen europäischen Institution stellen.
-> Sowie:
a) Ab einer Auftragssumme von [Betrag gelöscht] Euro (inkl. Umsatzsteuer) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gem. Wettbewerbsregistergesez bzw. Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
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b) Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe entsprechend § 17 VOB/B (Ausgabe 2016) eine Sicherheitsleistung in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 5% der Auftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer).
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c) Der Bieter, dessen Angebot den Zuschlag erhält, leitet der Vergabestelle die zum Angebot gehörende Urkalkulation / Grundlage der Preisermittlung als passwortgeschützte PDF-Datei mittels der e-Vergabeplattform des Bundes zu, Weiteres bestimmt das Auftragsschreiben.
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d) Wesentliche Zahlungsbedingungen: Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen auf Grundlage der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB), der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Wasserstraßen (Ausgabe 12/2019) i.V.m. VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Ausgabe 2016 sowie dem Auftragsschreiben; darüber hinaus erfolgt die Rechnungslegung und -prüfung, auch für Nachträge, auf Grundlage der Stoffpreisgleitklausel - Nassbagerarbeiten gemäß des Formblattes 376-B (Ausgabe 06/2018, als Teil der Vergabe- und Vertragsunterlagen); hierzu siehe Fußnote. Die Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten gilt für Schiffsbetriebsstoffe (Dieselkraftstoff, Gasöl bzw. MGO), der Liefereinheitspreis €/m³ ist umzurechnen in €/t bzw. Bunker Index Preis $/Mt ist umzurechnen in €/t; Schweröle (z.B. IFO 380 HS), Bunker Index Preis $/Mt ist umzurechnen in €/t. Der Bezugsort für Schiffsbetriebsstoffe wird von der Vergabestelle verbindlich für die Abrechnung festgelegt. Im Bunker Index werden für die Deutsche Küste die Häfen Hamburg, Bremerhaven, Kiel oder Rostock ausgewählt. Es wird der Hafen für die Stoffpreisgleitung ausgewählt, der dem hauptsächlich vorgesehenen Einsatzbereich für die ausgeschriebenen Nassbaggerarbeiten am nahesten liegt. Ein Wechsel des einmal festgelegten Bezugsortes, z.B. bei revierübergreifenden Einsätzen, erfolgt nicht.
- Fußnote: Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten (gemäß Formblatt 376-B, Ausgabe 06/2018)
1. Anwendungsbereich:
1.1) Die Klausel gilt nur für die Schiffsbetriebsstoffe, die im "Verzeichnis für Stoff- preisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.
1.2) Die im Leistungsverzeichnis eingetragenen (kalkulierten) Treibstoffmengen, bilden die Grundlage für die Berechnung der Mehr- und Minderaufwendungen. Die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Konstante "(kalkulierte) Treibstoffmenge in t pro Mengeneinheit (je OZ)", wird während der gesamten Vertragslaufzeit nicht verändert.
1.3) Preisbasis für die Stoffpreisgleitklausel sind die Monatsdurchschnittspreise für die Treibstoffsorten "MGO", "IFO 180 HS" und "IFO 380 HS" der Internetseite Bunker Index (www.bunkerindex.com). Die Bunker Index Preise können auch beim Auftraggeber (kostenfrei) oder bei der Vereinigung der Nassbaggerunternehmen e.V. erfragt werden.
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2. Allgemeines:
2.2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für jeden Monat, für alle OZ (Positionen) in denen gemäß Nr. 1.1 eine Stoffpreisgleitung für Schiffsbetriebsstoffe vorgesehen ist, eine prüfbare Berechnung für die Mehr- oder Minderaufwendungen vorzulegen.
2.2) Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Stoffmengen (Nr. 1.2) zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Stoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere auch Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde.
2.3) Die Preisschwankungen der Schiffsbetriebsstoffe in Form von Mehr- oder Minderaufwendungen werden über die Stoffpreisgleitklausel unter rechnerischer Berücksichtigung der auf der Internetseite Bunker Index geführten Preisangaben für "MGO" oder für die IFO Treibstoffe "380 HS" oder "180 HS" ausgeglichen. Diesel gleitet auf Basis von "MGO".
2.4) Werden mehrere Treibstoffsorten bei einer OZ (Position) verwendet, ist für je den Treibstoff die jeweilige Treibstoffmenge anzugeben und es sind hierfür die jeweiligen Mehr- oder Minderaufwendungen zu ermitteln.
2.5) Mehr- oder Minderaufwendungen werden erst vergütet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, d.h. wenn die Aufwendungen mehr als 2 v.H. der Abrech- nungssumme (netto) der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" aufgeführten Positionen (OZ) betragen. Für die Berechnung des Bagatellbetrages zugrunde zu legen ist die o. g. Ab- rechnungssumme (netto) ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge. Bis zur endgültigen Feststellung der Abrechnungssumme wird zunächst die Auftragssumme der aufgeführten Positionen für die Festlegung der Bagatellgrenze verwendet.
2.6) An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt; seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber die Höhe des Bagatellbetrages. Für die Berechnung der Selbstbeteiligung zu grunde zu legen ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer.
2.7) Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nr. 2.5) einzubehalten.
2.8) Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.6 bzw. Nr. 2.7 angewendet.
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3. Abrechnung
3.1) Der Auftraggeber übermittelt mit dem Auftragsschreiben für die im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" aufgeführten Stoffe den "Basiswert" zum Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Angebotsabgabe als Nettopreis (= Bunker Index Preis umgerechnet in Euro, plus Erdölbevorratungsbeitrag EBV) in der Abrechnungseinheit €/t. Der Bezugsort wurde im "Verzeichnis für Stoffpreis- gleitklausel - Nassbaggerarbeiten" festgelegt.
3.2) Für Diesel setzt der Auftraggeber einen Durchschnittspreis aus Abfrage bei drei Lieferanten als "Marktpreis" (Nettopreis) im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" fest. Dieser Marktpreis wird durch Multiplikation mit dem Quotienten multipliziert, der aus dem Bunker Index Monatsdurchschnitt für „MGO“ (Ver zeichnis für Stoffpreisgleitklausel / Monat der Eröffnung der Angebote) gebildet und somit der Basiswert für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen ist. Der Marktpreis wird wie folgt auf den Basiswert fortgeschrieben:
Marktpreis x [Marktpreis MGO (Monat Angebotsöffnung)] / [Marktpreis MGO (gemäß Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel)] = Basiswert
3.3) Der Preis für die jeweilige Treibstoffsorte für den Abrechnungsmonat, wird ermittelt aus den in Euro umgerechneten Bunker Index Preis für den Abrechnungsmonat (Monthly Averages). Währungsumrechnung von $ in € erfolgt gemäß den Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank - Monatsdurchschnitte.
3.4) Die Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede OZ (Position) durch Multiplikation der Monatsleistungsmenge mit der Konstante "(kalkulierte) Treibstoffmenge in t pro Mengeneinheit" und mit der Preisdifferenz zwischen "Basiswert" und Preis des Abrechnungsmonats berechnet. Für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen für Diesel wird im Abrechnungsmonat, der "Basiswert" für Diesel mit einem Quotienten multipliziert, der aus dem Bunker Index Monatdurchschnittspreis für "MGO" (Preis Abrechnungsmonat / Preis Festlegungsmonat ("Basiswert")), gebildet wird.
3.5) Die nach Nr. 3.4 Abrechnung errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen, werden für jede OZ (Position) mit der im Leistungsverzeichnis angegebenen (kalkulierten) Treibstoffmenge, auf Basis der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel - Nassbaggerarbeiten" angegebenen Treibstoffe und Preise und der nachgewiesenen Monats-Leistungsmenge (vgl. Nr. 2.1) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nrn. 2.6 und 2.7 zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Einheits- preis vergütet bzw. von diesem abgezogen.
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4. Abrechnung bei Nachunternehmen/anderen Unternehmen
Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehr- aufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 (3) Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind,
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3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
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4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wilhelmshaven
Postleitzahl: wie I.1)
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://wsa-weser-jade-nordsee.de