Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG Referenznummer der Bekanntmachung: SAV/HS/DB2023/Ausschreibung 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG. Der Auftrag umfasst in Los 1 die Vertragsführung, in Los 2 die Beteiligung mit eigener Preiskalkulation und in Los 3 die Beteiligung ohne eigene Preiskalkulation (dem führenden Versicherer folgend).
Folgender Deckungsumfang ist vorgesehen:
Gegenstand der Vergabe ist eine All Risk Versicherung auf Neuwertbasis für das gesamte Anlagevermögen und Teile des Umlaufvermögens der Deutschen Bahn AG und ihrer Tochter-/Beteiligungsgesellschaften. Nicht berücksichtigt werden Tochter-/Beteiligungsgesellschaften mit benannten Standorten, für die eine eigene Sachversicherung besteht.
Je Versicherungsfall gilt ein Selbstbehalt von [Betrag gelöscht] EUR für benannte Sachen (30 Bahnhöfe und Museum Nürnberg) und [Betrag gelöscht] EUR generell für alle anderen versicherten Sachen. Werden durch einen Versicherungsfall versicherte Sachen an verschiedenen Orten beschädigt, so gilt je Schadenort ein zusätzlicher Selbstbehalt von [Betrag gelöscht] EUR vereinbart. Dieser wird vor Anwendung des generellen Selbstbehaltes in Abzug gebracht. Die Grenze der Ersatzleistung beträgt [Betrag gelöscht] EUR (je Versicherungsfall) für Flexa-Schäden bzw. [Betrag gelöscht] EUR (Jahreshöchstentschädigung) für alle sonstigen Schäden.
Es ist beabsichtigt, für diese Deckung einen Feuerversicherungsvertrag und einen All Risk – Versicherungsvertrag (mit jeweils gleichem Konsortium) auszustellen.
Los 1 Vertragsführung Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Los 1 - Vertragsführung mit einer Führungsquote i.H.v. mindestens 30 % bis maximal 40 % der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG gem. der Beschreibung in Ziffer II.1.4 dieser Bekanntmachung.
Los 2 Beteiligung mit eigener Preiskalkulation an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Los 2 - Beteiligung mit eigener Preiskalkulation an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG gem. der Beschreibung in Ziffer II.1.4 dieser Bekanntmachung.
Die anzubietende Beteiligungsquote beträgt mindestens 5 % bis maximal 25 %. Für eine Vergabe in diesem Los stehen insgesamt maximal 50 % der Gesamtkapazität zur Verfügung.
Los 3 Beteiligung ohne eigene Preiskalkulation an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Los 3 - Beteiligung ohne eigene Preiskalkulation (dem führenden Versicherer folgend) an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG gem. der Beschreibung in Ziffer II.1.4 dieser Bekanntmachung.
Die anzubietende Beteiligungsquote beträgt mindestens 5 % bis maximal 25 %.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vertragsführung Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beteiligung mit eigener Preiskalkulation an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beteiligung ohne eigene Preiskalkulation an der Sachversicherung Grundvertrag Deutsche Bahn AG
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB) erteilt werden. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.