2021-10120 Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Apple iPhones sowie zugehörige Dienstleistungen und kompatiblen Zubehör in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 181-469334
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-10120 Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Apple iPhones sowie zugehörige Dienstleistungen und kompatiblen Zubehör in 2 Losen
Lieferung und Reparaturleistungen von Apple iPhones
Der Versand der Geräte soll an ein von der Autobahn festzulegendes Zentrallager in Deutschland, in Warngau, erfolgen.
Gemäß der Gerätestrategie der Autobahn GmbH sollen für den täglichen Unternehmensbetrieb in der Zentrale sowie den Niederlassungen ausschließlich Apple Geräte für die mobile Kommunikation und Telefonie beschafft werden. Zu diesem Zweck ist seitens der Autobahn GmbH beabsichtigt, ausschließlich Apple iPhones mit entsprechendem Zubehör zu beschaffen.
Los 1: Lieferung und Reparaturleistungen von Apple iPhones
Neben der Lieferung ist auch die Installation bzw. die Konfiguration auf die von der Autobahn GmbH zur Verfügung gestellte DEP Nr. Leistungsgegenstand. Zusätzlich soll im Falle eines Gerätedefektes standartmäßig ein Displaytausch und ein Akkutausch vorgenommen werden.
Der Versand der Geräte und des Zubehöres soll an ein von der Autobahn festzulegendes Zentrallager in Deutschland, vermutlich in Warngau, erfolgen. Die Adresse wird mit Bezuschlagung bekanntgegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung und Reparaturleistungen von Apple iPhones
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53227
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der
Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
(siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich
der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3
angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
4 / 4
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
DE Standardformular 2 – Auftragsbekanntmachung 10
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.
de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt
werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabedes §134 Abs. 1
GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15
Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10
Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2
S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Der Versand der Geräte soll an ein von der Autobahn festzulegendes Zentrallager in Deutschland, in Warngau, erfolgen.
Gemäß der Gerätestrategie der Autobahn GmbH sollen für den täglichen Unternehmensbetrieb in der Zentrale sowie den Niederlassungen ausschließlich Apple Geräte für die mobile Kommunikation und Telefonie beschafft werden. Zu diesem Zweck ist seitens der Autobahn GmbH beabsichtigt, ausschließlich Apple iPhones mit entsprechendem Zubehör zu beschaffen.
Los 1: Lieferung und Reparaturleistungen von Apple iPhones
Neben der Lieferung ist auch die Installation bzw. die Konfiguration auf die von der Autobahn GmbH zur Verfügung gestellte DEP Nr. Leistungsgegenstand. Zusätzlich soll im Falle eines Gerätedefektes standartmäßig ein Displaytausch und ein Akkutausch vorgenommen werden.
Der Versand der Geräte und des Zubehöres soll an ein von der Autobahn festzulegendes Zentrallager in Deutschland, vermutlich in Warngau, erfolgen. Die Adresse wird mit Bezuschlagung bekanntgegeben.
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53227
Land: Deutschland
1. Auftragsänderung:
Zusätzliche Lieferung und Dienstleistungen zum Auftrag „2021-10120 Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Apple iPhones sowie zugehörige Dienstleistungen und kompatiblen Zubehör in 2 Losen, Los 1
Die Erforderlichkeit der Leistungen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben. Die Änderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar war. Durch die Auftragsänderung ergibt sich keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages.