Evaluation des zweiten Förderaufrufs im Förderprogramm „Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-I-041
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DEG0I Saalfeld-Rudolstadt
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.ausschreibungen.pd-g.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation des zweiten Förderaufrufs im Förderprogramm „Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“
Im Rahmen des zweiten Förderaufrufs des Förderprogramms sollen innovative Maßnahmen und Ansätze erprobt und so Erkenntnisse gewonnen werden, die gegebenenfalls auf andere Kommunen und Verkehrsunternehmen übertragen werden können. Pro Modellprojekt stehen maximal 30 Millionen Euro für den Förderzeitraum von 2022-2025 zur Verfügung.
Ziele des Förderprogramms sind,
1. die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen,
2. die Nutzung des ÖPNV zu steigern,
3. die Verlagerung von Verkehren des MIV auf den ÖPNV zu erreichen und
4. die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu verringern.
Hierfür werden Maßnahmen in den folgenden Maßnahmenbereichen gefördert:
a. Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (Förderhöchstbetrag: 25 Mio. Euro pro Antragsteller),
b. Entwicklung attraktiver Tarife (Förderhöchstbetrag: 10 Mio. Euro pro Antragsteller),
c. Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (Förderhöchstbetrag: 10 Mio. Euro pro Antragsteller),
d. weitere Maßnahmen (Förderhöchstbetrag: 5 Mio. Euro pro Antragsteller).
Berlin, deutschlandweit
Standardlos
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Unternehmensdarstellung: Für die Unternehmensdarstellung ist eine eigene Darstellung durch den Bieter zu ergänzen (möglichst unter Angabe von Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register, gesetzlicher Vertreter, Ansprechpartner, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort, Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) sowie – falls zutreffend – ausführliche Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit zu anderen Unternehmen.
2. Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
3. Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/20: Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/20
4. Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen
5. Eigenerklärungen bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung: Mindeststandard: Diese Versicherung muss folgende Mindestdeckungssummen je Schadensereignis aufweisen:
[Betrag gelöscht] Euro (je Schadensfall)
6. Referenzen / Referenzprojekte: Mindeststandard:
— Zwei Referenzprojekte aus den letzten vier Jahren (ab 01.10.2018)
— mit vergleichbarem Leistungsinhalt
– wissenschaftliche Evaluation der Umsetzung von Mobilitätskonzepten oder
– wissenschaftliche Evaluation von Verkehrsveränderungen mit ÖPNV-Bezug,
– Erfolgskontrolle von Förderprogrammen oder anderen Programmen im Verkehrsbereich mit ÖPNV-Bezug
Die Referenzen können eine oder mehrere der Mindeststandards abbilden. Laufende Projekte sind zugelassen, sollten aber zu mind. 50 Prozent abgeschlossen sein.
7. Durchschnittliche Anzahl der für den Leistungsgegenstand qualifizierten Beschäftigt: Mindeststandard:
- Durchschnittlich 10 Beschäftigte
- in den letzten drei Geschäftsjahren (2019, 2020, 2021) pro Jahr,
- die über eine mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare inhaltliche Erfahrung verfüge
Abschnitt IV: Verfahren
Berlin
Bieter sind gem. § 55 Abs. 2 S. 2 VgV zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.