Rücksendung Wahlbriefumschläge TK (Sozialwahl 2023) - Ex Post Referenznummer der Bekanntmachung: 22-06230
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Rücksendung Wahlbriefumschläge TK (Sozialwahl 2023) - Ex Post
Im Jahr 2023 findet die nächste Sozialversicherungswahl bei der TK statt.
Hierfür werden den Wahlberechtigten der TK im Zeitraum vom 11.04. - 11.05.2023 entsprechende Wahlunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt (vgl. § 34 Abs. 2 SVWO). Die Wahlberechtigten können dann selbständig entscheiden, ob sie ihre Stimme [1] per Briefwahl durch Rücksendung der ausgefüllten Wahlunterlagen (= Wahlbriefumschläge) per Post oder [2] per Online-Wahl durch Stimmabgabe über eine Online-Plattform abgeben können.
Für den Fall, dass Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben, sind die Wahlbriefumschläge an die auf dem Wahlbriefumschlag genannte Adresse des seitens der TK eingebundenen Dritt-Dienstleisters für die Auswertung aller Stimmen zuzustellen.
Es kommt direkt zwischen der versendenden Person und dem Auftragnehmer ein Beförderungsauftrag zustande. Die TK übernimmt jedoch die Bezahlung des Portos.
Deutschlandweit
Die seitens der Wahlberechtigten der TK eingeworfenen bzw. übergebenen Wahlbriefumschläge müssen unverzüglich verarbeitet, befördert und zugestellt werden. Jede Verzögerung bei der Zustellung muss vermieden werden, da die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimme (Wahlbriefumschlag) wie auch für die Abgabe der Online-Stimme am 31.05.2023 endet (= "Wahltag" i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB IV und § 10 SVWO).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rücksendung der Wahlbriefumschläge für die Briefsozialwahl 2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10317
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV abgesehen.
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union - Es wird auf die Bekanntmachung 2022/S 210-604659 verwiesen:
"Mit Blick auf die speziellen Anforderungen der Leistung ist ein echter Wettbewerb aus technischen Gründen nicht vorhanden. Um die Wirksamkeit der Sozialwahl 2023 und eine hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, ist insbesondere ein bundesweites, für die Wahlberechtigten leicht und zügig erreichbares Rückgabenetz (durch flächendeckend aufgestellte Briefkästen oder Filialen oder Partner-Filialen) zwingend erforderlich. Außerdem wird es zu sehr hohen Versandspitzen kommen, die überdies naturgemäß innerhalb kurzer Sendungslaufzeiten bewältigt werden müssen, um zeitnah ein Wahlergebnis ermitteln zu können. Die seitens der Wahlberechtigten der TK eingeworfenen bzw. übergebenen Wahlbriefumschläge müssen unverzüglich verarbeitet, befördert und zugestellt werden. Jede Verzögerung bei der Zustellung muss vermieden werden, da die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimme (Wahlbriefumschlag) wie auch für die Abgabe der Online-Stimme am 31.05.2023 endet (= "Wahltag" i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB IV und § 10 SVWO).
Nach Durchführung einer umfassenden Markterkundung erfüllt die Deutsche Post AG als einziges Unternehmen die Anforderungen eines flächendeckenden Postabgabestellennetzes für eine uneingeschränkte Stimmabgabenmöglichkeit, da sie bundesweit ca. 108.000 Briefkästen sowie ca. 13.000 Filialen vorhält. Die Briefkästen von alternativen Briefdienstleistern sind nur vereinzelt regional und dann regelmäßig allenfalls nur in größeren Städten zu finden. Ein Rückgriff hierauf würde Beschwerden der Wähler und eine erheblich Verminderung der Wahlbeteiligung nach sich ziehen.
Sollten die Rückumschläge, welche durch die alternativen Zustelldienste transportiert werden sollen, in einen Briefkasten der DP AG eingeworfen werden (statt in den des jeweiligen alternativen Briefdienstleisters), werden diese Sendungen aussortiert und in den DP AG-Zustellzentren zur Abholung für die anderen Zustelldienste bereitgestellt. Dadurch entstehen für jede Sendung erhebliche Zusatzkosten (Nachporto) und es kommt wegen der händischen Bearbeitung zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung.
Eine Aufteilung nach einzelnen städtischen Losen würde zu einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand für die TK (und viel komplizierteren Wahlunterlagen, da je nach Region unterschiedliche Informationen und Aufdrucke auf den Umschlägen erforderlich werden) führen und die Bearbeitung im Anschluss (Weiterleitung, Zusammenführung, Auswertung) würde eine erhebliche zeitliche Verzögerung nach sich ziehen (die evtl. auch wieder die Wahlbeteiligung mindert, da ggf. nicht rechtzeitig)."
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYDG4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.