Vermessungsleistungen von Betriebsanlagen der U-Bahn und Straßenbahn Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0014-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Vermessungsleistungen von Betriebsanlagen der U-Bahn und Straßenbahn
Zur Instandhaltung der Betriebsanlagen sind nach BOStrab § 57 u.a. regelmäßige Inspektionen
• der Gleisanlagen (U-Bahn/Straßenbahn),
• der Fahrleitungsanlagen Straßenbahn ,
• der Bahnsteige Straßenbahn
durchzuführen.
Berliner Verkehrsbetriebe AöR
Holzmarktstraße 15-17
10179 Berllin
Die Fahrzeuge und deren Gleisanlagen unterliegen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab). Zur Instandhaltung der Betriebsanlagen sind nach BOStrab § 57 u.a. regelmäßige Inspektionen • der Gleisanlagen (U-Bahn/Straßenbahn) (in je einem Zyklus), • der Fahrleitungsanlagen Straßenbahn (in einem Zyklus), • der Bahnsteige Straßenbahn (in einem Zyklus) durchzuführen. Die Prüfungen der Gleisanlagen umfassen den Nachweis der inneren Geometrie der Gleise. Bei der U Bahn wird die Häufigkeit der Inspektionen durch die gültige Dienstanweisung des Betriebsleiters (DAB) 50/2020 erweitert. Deshalb sind alle Hauptgleise der Berliner U Bahn einmal jährlich zu prüfen. Bei der Straßenbahn ist aufgrund von BVG-internen Festlegungen (Abteilungsleitung) pro Kalenderjahr jeweils die Hälfte des Straßenbahn-Netzes messtechnisch zu befahren. Umfang der Leistungen ist die kontinuierliche, berührungslose Erfassung aller notwendigen Parameter und Kenngrößen, welche im Detail erläutert werden. Darüber hinaus wird eine Auswertung der Messdaten und die Übergabe einer Auswertesoftware zur weiteren spezifischen Verarbeitung erwartet. Die Ergebnisse müssen in allgemein üblichen Datenbank-Formaten übergeben werden
Der Hauptauftrag hat eine feste Laufzeit von 5 Jahren mit einer anschließenden Verlängerungsoption um 3 weitere Jahre.
Die Maximalmengen pro Position (laut Anlage_8_20_Preisblatt) sehen wie folgt aus:
Position 01 - 5 Stück
Position 02 - 1550 km
Position 03 - 1550 km
Position 04 - 1550 km
Position 05 - 5 Stück
Position 06 - 1000 km
Position 07 - 2060 km
Position 08 - 1000 km
Position 09 - 2060 km
Position 10 - 1000 km
Position 11 - 5 Stück
Im Falle der Optionsziehung gelten die folgenden Mengen als Maximalmenge für diese:
Position 01 - 3 Stück
Position 02 - 930 km
Position 03 - 930 km
Position 04 - 930 km
Position 05 - 3 Stück
Position 06 - 600 km
Position 07 - 1236 km
Position 08 - 600 km
Position 09 - 1263 km
Position 10 - 600 km
Position 11 - 3 Stück
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vermessungsleistungen von Betriebsanlagen der U-Bahn und Straßenbahn
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zeuthen
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15738
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.