Unterstützung Communitymanagement Referenznummer der Bekanntmachung: 14022#00002#0007
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]58
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesregierung.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützung Communitymanagement
Der zu schließende Vertrag umfasst die Aufgabe, das BPA beim Communitymanagement in den sozialen Netzwerken zu unterstützen.
Der Auftragnehmer hat insbesondere die Aufgabe, Kommentare der Nutzerinnen und Nutzer der vom BPA betriebenen Kanäle auf Facebook, Instagram, YouTube und Mastodon zu monitoren.
Der zu schließende Vertrag umfasst die Aufgabe, das BPA beim Communitymanagement in den sozialen Netzwerken zu unterstützen. Der Auftragnehmer muss zu den Bedingungen des abzuschließenden Vertrags u. a. folgende Leistungen erbringen: Projektmanagement, Durchsicht und ggf. Bearbeitung der Kommentare auf den vom BPA betriebenen Social-Media-Kanälen (Monitoring)
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer dreimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern (Option). Eine Verpflichtung, diese Option auszuüben, besteht jedoch nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
- Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
- Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
-- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind