Schachtanlage Asse II: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG im Bereich Strahlenschutzinstrumentierung Referenznummer der Bekanntmachung: 7032-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.base.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schachtanlage Asse II: Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG im Bereich Strahlenschutzinstrumentierung
Unterstützung der Atomrechtlichen Aufsicht als hinzugezogener Sachverständiger gemäß § 20 AtG im Bereich Strahlenschutzinstrumentierung.
Eine nähere Projektbeschreibung, in der das Beschaffungsvorhaben eingehend erläutert wird, ist in der Vergabeunterlage „Leistungsbeschreibung“ enthalten; die Leistungsbeschreibung ist zugleich Anlage zur Rahmenvereinbarung.
Asse II, 38319 Remlingen-Semmenstedt
Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige im Sinne des § 20 AtG tätig. Der Sachverständige berät die Atomrechtliche Aufsicht in Fragen derÜberwachung der Strahlenschutzinstrumentierung. Die Strahlenschutzinstrumentierung besteht aus den Einrichtungen zur Ortsdosis-/Ortsdosisleistungsüberwachung, zu Oberflächenkontaminationsmessungen, zu Probenuntersuchungen, zur Personendosimetrie, zur Inkorporationsüberwachung, zur Raumluftüberwachung, zur Abluftüberwachung (Emissionsüberwachung), zur Immissionsüberwachung und zur Meteorologie (vgl. NMU, Genehmigungsbescheid 1/2010, S. 44). Bedarf besteht im Wesentlichen an
- der Bearbeitung von Fragen im Rahmen atom- und strahlenschutzrechtlicher Verfahren zur Änderung der Strahlenschutzinstrumentierung und des dazu gehörenden betrieblichen Regelwerkes, insbes. der Unterstützung bei der Prüfung einer Veränderung auf ihre Wesentlichkeit im Sinne der § 9 Abs. 1 Satz 2 AtG;
- der Begleitung Wiederkehrender Prüfungen an Anlagenteilen, Systemen und Komponenten der Strahlenschutzinstrumentierung.
Im Einzelfall umfasst die Leistung die Prüfung von Unterlagen und Daten, die der Atomrechtlichen Aufsicht vorgelegt werden. Die Unterlagen und Daten sind auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen sollen jeweils in einem Gutachten dargestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB auf Formblatt „Erklärung Ausschlussgründe“ durch jedes einzelne Unternehmen gesondert, das als Bieter, als Mitglied einer Bietergemeinschaftserklärung oder als eignungsleihendes Unternehmen auftritt.
b) Zusätzlich bei Bietergemeinschaften: Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
c) Zusätzlich beim Einsatz von Unterauftragnehmern: Formblatt „Unterauftragnehmer“
d) Zusätzlich bei eignungsleihenden Unternehmen: Formblatt „Verpflichtungserklärung Eignungsleihe“ in der erforderlichen Anzahl (für jedes eignungsleihende Unternehmen gesondert).
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung haben die Bieter eine Kopie des Handels- oder Berufsregisterauszuges des Mitgliedsstaates vorzulegen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
- Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- hilfsweise: Versicherungsbestätigung über den zugesagten Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer Auftragserteilung
a) Qualifikation und Berufserfahrung des eingesetzten Projektteams (Mindestanforderung)
Die vier Sachverständigen, die für das Projekt eingeplant sind, sind jeweils mit ihrer Qualifikation und Berufserfahrung anzugeben sowie mit ihrer einzuplanenden Funktion innerhalb des ausgeschriebenen Projekts zu benennen.
Zum Nachweis der Berufserfahrung und der Qualifikation der vier Sachverständigen ist das Formblatt „Qualifikation des Projektteams“ auszufüllen und ein Lebenslauf vorzulegen. Für alle Personen sind folgende Mindestanforderungen nachzuweisen:
. Anerkannten Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss (mindestens Diplom oder Master) in einem natur oder ingenieurwissenschaftlichen Fach;
. Mindestens einer der benannten Sachverständigen muss über die Fachkunde im Strahlenschutz (S 4.3 gemäß der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18. Juni 2004 (GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799), geändert am 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735)“) verfügen. Eine aktuell gültige Urkunde ist vorzulegen;
. Ein gültiger Nachweis darüber, dass nach der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung i. S. v. § 12 b AtG i. V. m. AtZÜV keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Alternativ kann ein gültiger Nachweis einer gleich oder höherwertigen Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre anerkannt werden;
. Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in nach Art und Umfang der vorliegenden Ausschreibung vergleichbaren Bereichen. Beispielhaft, jedoch nicht abschließend, sind hierfür folgende Tätigkeiten:
. Berufserfahrung als Sachverständiger auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken;
. Berufserfahrung als Sachverständiger auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Zwischenlagern für radioaktive Abfälle;
. Berufserfahrung als Sachverständiger für Aufsichts-/ Genehmigungsbehörden im Bereich des AtG sowie dem AtG nachgeordneten Regelwerk (u.a. StrlSchG, StrlSchV, KTA) auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung.
b) Nachweis von Unternehmensreferenzprojekten (Mindestanforderung)
Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei seit 2017 durchgeführten/ andauernden vergleichbaren Referenzprojekten nachzuweisen. Für jede Referenz ist das Formblatt „Unternehmensreferenzen“ auszufüllen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn diese mit der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aufgabe nach Art und Umfang vergleichbar ist. Beispielhaft, jedoch nicht abschließend, sind hierfür folgende Tätigkeiten:
. Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken;
. Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Zwischenlagern für radioaktive Abfälle
. Sachverständigenleistungen für Aufsichts-/ Genehmigungsbehörden im Bereich des AtG sowie dem AtG nachgeordneten Regelwerk (u.a. StrlSchG, StrlSchV, KTA) auf dem Gebiet der Strahlenschutzinstrumentierung
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Mindestanforderung)
Der Bieter muss über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß der DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar verfügen (z.B. gemäß KTA 1401). Hierzu ist das Formblatt „Selbstauskunft QM“ einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.