Wartung für TIK - Technisches Infrastruktur Kataster
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung für TIK - Technisches Infrastruktur Kataster
Wartung für TIK - Technisches Infrastruktur Kataster
Vertragszeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2027
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Das TIK-System ist Basis für die technischen Daten im BIMS-System. Damit ist TIK als Datenlieferant von Kennzahlen verkehrsvertragsrelevant. Diverse Schnittstellen zu anderen Systemen werden derzeit genutzt, die Software ist weiterhin für die BVG erforderlich.
Berlin
Im Detail sind folgende Leistungsinhalte zum Betrieb der TIK-Software notwendig:
- Instandhaltung des Systems
- abrufbares Kontingent für zwingend erforderliche Anpassungs-Programmierleistungen während des Leistungszeitraums
- Batchimport von Listen
Vertragszeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2027
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Direktvergabe nach nach § 13 Abs. 2 Nr. 3b und 5 SektVO
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Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, weil
- aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und
- Leistungen gleicher Art erweitert werden.
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Der dem TIK zugrunde liegende Quellcode ist Eigentum der Firma 3B LOGOS Logik + Logistik GmbH. Eine Dekodierung der Software ist verboten. Es ist daher und aufgrund der Komplexität des Systems für Dritte unmöglich, in absehbarer Zeit (und mit vertretbarem Aufwand) die Anpassungs-Anforderungen zu erfüllen. Zudem kann dies BVG-seitig nicht erbracht werden.
Es existieren im TIK aktuell wichtige Schnittstellen zu wichtigen Systemen der BVG, welche weiterhin nutzbar sein müssen.
Die Nutzer wurden aufwändig eingewiesen. Das müsste bei Ersatz-Systemen dementsprechend wiederholt werden.
Das TIK-System ist Basis für die technischen Daten im BIMS-System. Damit ist TIK als Datenlieferant von Kennzahlen verkehrsvertragsrelevant.
Desweiteren hat die BVG ein unwiderrufliches und kostenloses Nutzungsrecht an dem System. Es fallen keine Lizenzgebühren für die Nutzung durch die BVG (und deren Tochtergesellschaften) an. Ein Abkauf des Codes ist ausgeschlossen.
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Das Fortführen des Wartungsvertrages mit den Elementen
- Instandhaltung des Systems
- abrufbares Kontingent für Anpassungs-Programmierleistungen
- Batchimport von Listen
ist aus oben genannten Gründen unbedingt notwendig. Einzelbeauftragungen bezüglich kleiner Anpassungs-Programmierleistungen sind an dieser Stelle hochgradig unwirtschaftlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wartung für TIK - Technisches Infrastruktur Kataster
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14050
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.3Blogos.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer