Rahmenvertrag Cloud-Lösungen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0332-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Cloud-Lösungen
Rahmenvertrag Cloud-Lösungen
Gegenstand dieser Vergabe ist es, einen Rahmenvertrag zum Bezug von Cloud-Lösungen abzuschließen. Sobald diese Rahmenvereinbarung in Kraft getreten ist, kann der AG zum gewünschten Zeitpunkt die erforderlichen spezifischen Cloud-Technologien und Cloud-bezogenen Services erwerben, anstatt sie durch einzelne Beschaffungsvorgänge zu beziehen. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Verträge an Anbieter in verschiedenen Cloud-Service-Ebenen vergeben. Bei den Anbietern muss es sich um kommerzielle Hyperscaler, und/oder externe Reseller eines Hyperscalers handeln. Ziel ist es, Bestands-Workloads in Cloud-Ressourcen zu überführen und zur Abdeckung zukünftig entstehender Bedarfe zu nutzen. Dafür werden Hyperscaler/Reseller gesucht, die über die identifizierten Ressourcen und Kompetenzen (siehe Anforderungen) verfügen und die benötigten Leistungen aus ihren Leistungsportfolios erbringen können, so dass die BVG von standardisierten Prozessen und etablierten Methoden profitieren kann.
Der Vertrag tritt mit Erteilung des Zuschlags durch die BVG mit Wirkung zum [XXX] in Kraft und hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Der Vertrag endet grundsätzlich ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die BVG hat ein zweimaliges einseitiges Verlängerungsrecht um jeweils 12 Monate, dies muss 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit durch den AG dem Provider mitgeteilt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Cloud-Lösungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 13629
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.