Unterstützungsleistungen für ServiceNow-Plattform Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0763-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützungsleistungen für ServiceNow-Plattform
Unterstützungsleistungen für ServiceNow-Plattform
BVG
Holzmarktstr. 15 - 17
10179 Berlin
Erforderliche Unterstützungsleistungen für die Plattform "ServiceNow" Vertragslaufzeit: 21.11.2022 - 30.04.2023;
Verlängerungsoption: 01.05.2023 - 31.07.2023 nur für Lizenzen
Verlängerungsoption: 01.05.2023 - 31.07.2023
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Leistungen sind in dem benötigten kurzen Zeithorizont ausschließlich durch die T-Systems inkl. Nachunternehmer erbringbar. Ein Wissenstransfer auf einen Drittanbieter ist nach Einschätzung der BVG frühestens innerhalb von 4 Monaten zu schaffen. Für den zukünftigen Dienstleister, welcher als Erstplatzierter aus der lfd. Ausschreibung Nr. FEM2-0617-2022 Mitte 2023 hervorgehen soll, ist dieser Wissenstransfer mit genügend Übergangszeit vorgesehen.
Im Detail ist derzeit zu viel fachliches spezielles Know-How beim jetzigen Dienstleister verankert, für welches bei der BVG unmittelbar Bedarf besteht. Aufgrund der zu erwartenden langen Einarbeitungszeit eines Drittanbieters könnten die jetzt erforderlichen Anpassungen nicht umgesetzt werden und der Betrieb der ServiceNow-Plattform wäre gefährdet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützungsleistungen für ServiceNow-Plattform
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.