Zentrale Widerspruchsstelle für die oKFEP gem. § 25a SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: 07/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.g-ba.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zentrale Widerspruchsstelle für die oKFEP gem. § 25a SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. In Form von Richtlinien bestimmt der G-BA den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Der G-BA hat nach § 25a SGB V in den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) auch die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme unter Beachtung von Widerspruchsrechten der Versicherten gegen die Nutzung ihrer Daten, zu regeln und die hierfür zuständigen Stellen zu bestimmen.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Übernahme der Funktion einer bereits mit der Einführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (oKFE-P) errichteten Zentralen Widerspruchsstelle und Weiterfüh-rung des datenschutzkonformen Betriebs der zentralen Widerspruchsstelle (https://www.widerspruchsstelle.de). Die zentrale Widerspruchsstelle dient ausschließlich der Verwaltung von Widersprüchen, die gegen die Datennutzung in oKFE-P nach § 25a SGB V von Versicherten eingelegt werden. Gemäß § 25a Abs. 4 Satz 5 SGB V können Versicherte der Datenverarbeitung und -nutzungen zum Zwecke der Qualitätssicherung von oKFE-P wider-sprechen. Eingegangene Widersprüche werden von der zentralen Widerspruchsstelle entgegengenommen und zusammen mit den erforderlichen Daten für die Verwaltung der Widersprüche gespeichert. Die Information, dass ein Widerspruch vorliegt, wird durch die zentrale Widerspruchsstelle an die Vertrauensstelle des G-BA (https://www.vertrauensstelle-gba.de) zur weiteren Berücksichtigung übermittelt. So wird sichergestellt, dass Daten von Versicherten die widersprochen haben, nicht für die Beurteilung der Qualität der oKFE-P (Pro-grammbeurteilung) genutzt werden.
Die für die zentrale Widerspruchsstelle zum Zeitpunkt der Vergabe maßgeblichen Früherkennungsprogramme des G-BA sind die organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFEP) Darmkrebs und Zervixkarzinom.
10587 Berlin
Siehe Ziff. II.1.4 und die auf dem Vergabeportal bereitgestellte Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurden mangels eines ausreichenden Wettbewerbs eingestellt. Es wird kurzfristig ein neues Verfahren zur Vergabe des Auftrags mit modifizierten Anforderungen an den Eignungsnachweis bekannt gemacht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRP6MW6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen nicht rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. zur Rüge- und Antragsfrist im Einzelnen § 160 Abs. 3 GWB).