Planungs- und Bauleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern in konventioneller Bauweise in Leipzig, Nordstraße 46 (Titel 1) und Mierendorffstraße 38 (Titel 2); VOEK 094-22 Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 094-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungs- und Bauleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern in konventioneller Bauweise in Leipzig, Nordstraße 46 (Titel 1) und Mierendorffstraße 38 (Titel 2); VOEK 094-22
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) unterstützt die Wohnraumoffensive der Bundesregierung zur Schaffung von zusätzlichem, bezahlbarem Wohnraum zur Entlastung der örtlichen Märkte.
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit) vergibt die Bundesanstalt für Immoblienaufgaben die Planungs- und Bauleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern in konventioneller Bauweise in Leipzig, Nordstraße 46 (Titel 1) und Mierendorffstraße 38 (Titel 2).
Titel 1: Nordstraße 46 in 04105 Leipzig
Titel 2: Mierendorffstraße 38 in 04318 Leipzig
Ausgangssituation:
Auf den beiden Grundstücken (Nordstraße 46 und Mierendorffstraße 38 in Leipzig) beabsichtigt die BImA zwei Mehrfamilienwohnhäuser zu errichten, für welche positive Bauvorbescheide vorliegen. Die Neubauvorhaben befinden sich an zwei, ca. 4 km voneinander entfernten Standorten in Leipzig. Das Grundstück Nordstraße 46 (Titel 1) befindet sich im Stadtteil Zentrum Nord und das Grundstück Mierendorffstraße 38 (Titel 2) befindet sich im Stadtteil Leipzig Reudnitz.
Die Mehrfamilienwohnhäuser sollen unter Berücksichtigung der Ausführungen in den vorliegenden „Vorbescheiden gemäß §75 SächsBO“ und auf der Grundlage von funktionalen Leistungsbeschreibungen (FLB) (Anlage 7a - FLB Nordstraße 46, Anlage 8a - Mierendorffstraße 38) geplant und errichtet werden. Beide Projekte sollen an einen Totalunternehmer vergeben werden und bis 2025/2026 realisiert werden. Am Straßennamen orientiert wird das Wohnbauprojekt „Nordstraße 46“ weiterhin als „NOL“ und das Wohnbauprojekt „Mierendorff...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungs- und Bauleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern in konventioneller Bauweise in Leipzig, Nordstraße 46 (Titel 1) und Mierendorffstraße 38 (Titel 2); VOEK 094-22
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (http://www.evergabe-online.de) heruntergeladen werden.
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Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen ist keine Registrierung erforderlich. Vor Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten ist jedoch eine Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich. Die Registrierung ist kostenlos. Ein elektronisches Signaturzertifikat ist nicht notwendig. Interessierten Unternehmen wird allerdings empfohlen, sich frühzeitig auf der Vergabeplattform zu registrieren und die Teilnahme am hiesigen Vergabeverfahren zu aktivieren, um automatisch über Informationen zum Vergabeverfahren eine gesonderte Benachrichtigung zu erhalten. Ungeachtet dessen sind die Teilnehmer/- innen verpflichtet, sich während des gesamten Vergabeverfahrens regelmäßig und eigenverantwortlich über den aktuellen Sachstand (z. B. neue Bieterinformationen und/oder neue Unterlage...
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabeunterlagen, insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, funktionale Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bewerbern/Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare Unklarheiten oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist der Bewerber/Bieter die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“