Unterstützende Dienstleistungen bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) Referenznummer der Bekanntmachung: 04513-3/22(2022)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmbf.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützende Dienstleistungen bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR)
In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) und ihrer Aktualisierung vom 22.Mai 2017 wurde in Deutschland ein Nationaler Qualifikationsrahmen (der sogenannte „Deutsche Qualifikationsrahmen“, Abk.: DQR) entwickelt. Mit Überarbeitung dieser Empfehlung durch das Europäische Parlament und den Rat (22. Mai 2017) verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den EQR in seinen wichtigsten Zielen beizubehalten und so weiterzuentwickeln, dass Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lernenden das Verständnis nationaler, internationaler und in Drittländern erworbener Qualifikationen erleichtert wird.
Der DQR definiert bildungsbereichsübergreifend acht Kompetenzniveaus, denen bislang über 1.200 Qualifikationen zugeordnet wurden. Ziel ist es, die Transparenz im deutschen Bildungssystem durch bessere Vergleichbarkeit von Qualifikationen zu erhöhen, Durchlässigkeit zu unterstützen und lebenslanges Lernen zu fördern.
Auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses von Bund und Ländern wurde der DQR nach einer fünfjährigen Entwicklungsphase zum 1. Mai 2013 offiziell eingeführt. Zur Umsetzung und Weiterentwicklung des DQR wurde eine „Bund-Länder-Koordinierungsstelle Deutscher Qualifikationsrahmen“ (B-L-KS DQR) unter Federführung von BMBF und KMK eingesetzt, die den Prozess steuert und koordiniert. An diesem Prozess sind Akteure aus der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Sozialpartner und Wirtschaftsorganisationen sowie weiterer Experten aus Wissenschaft und Praxis beteiligt, die zusammen mit der B-L-KS den „Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen“ (AK DQR) bilden.
Gemäß Gemeinsamem Beschluss (Artikel 3 und 4) wird die Arbeit der Bund-Länder-Koordinierungsstelle durch die jeweils zuständigen Arbeitseinheiten des Sekretariats der KMK und des BMBF unter deren Federführung der DQR in Deutschland umgesetzt wird, unterstützt. Die durch die Umsetzung des Gemeinsamen Beschlusses verursachten Kosten werden im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten von jeder Seite selbst getragen. Zur Wahrnehmung der aus dem o. g. Beschluss resultierenden Aufgaben unterhalten und finanzieren die Länder eine spezielle Arbeitseinheit im Sekretariat der KMK. Die auszuschreibende Dienstleistung dient daher ausschließlich der inhaltlichen und organisatorischen Unterstützung des BMBF. Sie umfasst u.a. die Unterstützung des BMBF bei der Vorbereitung und Organisation von Gremiensitzungen und Veranstaltungen, bei der Zuordnung von Qualifikationen zum DQR, bei der Weiterentwicklung und Pflege der DQR-Internetseite sowie bei Kommunikationsmaßnahmen.
siehe Ziffer II.1.4) und Leistungsbeschreibung
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]