"Beckhoff-Komponenten", ECA-2022-111 Referenznummer der Bekanntmachung: ECA-2022-111
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesdruckerei.de/
Abschnitt II: Gegenstand
"Beckhoff-Komponenten", ECA-2022-111
Der Auftraggeber beabsichtigt, 41 verschiedene elektrische und elektronische Kaufteile / Artikel in unterschiedlicher Stückzahl zu beschaffen. Dabei handelt sich um die Beschaffung, eventuell Konfektionierung und Lieferung von elektrischen und elektronischen Bauteilen.
Die Anlieferung hat an die Maurer Electronics GmbH, Hanauerstr. 1, 80992 München zu erfolgen.
Der Auftraggeber beabsichtigt, 41 verschiedene elektrische und elektronische Kaufteile / Artikel in unterschiedlicher Stückzahl zu beschaffen. Dabei handelt sich um die Beschaffung, eventuell Konfektionierung und Lieferung von elektrischen und elektronischen Bauteilen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
"Beckhoff-Komponenten", ECA-2022-111
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wurde gemäß § 63 Abs 1 lfd. Nr. 1 VgV ganz aufgehoben, da kein Angebot eingegangen ist, das
den Bedingungen entsprach.
Die Vergabe soll nunmehr gemäß § 14 Abs. 4 lfd. 1 VgV in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVW6MVP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundesdruckerei.de/
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.