Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10 Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI45009
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.03.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erlass-bauwesen-corona-20200323.pdf?__blob=publicationFile&v=1 herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen werden auf den abzuschließenden Vertrag entsprechend angewendet. Die dortigen Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
Belagserneuerung Karlsruhe Hbf Gleise 5-10
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Land: Deutschland
LÄA 16 Zur Bahnsteigerhöhung auf 76 cm Sollmaß war die Lieferung und Einbau von Abdecksteinen auf das bauseits vorhandene Bahnsteigkantenunterteil vorgesehen. Nach Freilegung der Bestandskante und Sichtung des Ist Zustandes wurde festgestellt, dass der alte Bestand in einem stark Sanierungsbedürftigen Zustand war. Die vorhandene Bahnsteigkante war im oberen 15 cm Bereich stark verwittert und mit Rissen durchzogen. Auf dieser Unterlage konnte keine Aufkantung mit Abdecksteinen hergestellt werden. Zur Aufnahme der Abdecksteine wurde so eine umfangreiche Sanierung der Bestandskanten erforderlich. Für die Aufnahme der Abdecksteine wurde ein Ausgleichsbalken in ca. 15 cm Stärke aus Stahlbeton mit entsprechender Bewehrung und Verankerung erforderlich. Hierzu mussten die BSK mit einem Horizontalschnitt auf gleiche Höhe gebracht werden. Anschließend wurden Verbundanker eingeklebt und der Ausgleichsbalken hergestellt. Siehe hierzu Ausführungsplan „A302_302000_B14-.000_PSB_B01_--_0100a-_Bahnsteigkante Gleis 10“ sowie Ausführungsplan „A302_302000_B14-.000_PSB_B01_--_0104_-_-Neubau Bahn-steigkante Gleis 9“.
Durch die vorhandenen und nun zu sanierenden Qualitätsmängel des Bestandbetons und wegen den Hohen Qualitätsansprüchen im Hauptbahnhof wird eine Betonqualität mit erhöhten Anforderungen gewählt. Die Eigenüberwachung des Betons hat den Anforderungen einer ÜK 2 Baustelle zu entsprechen. Der Einbau wird durch die Büw. überwacht. Die Prüfzeugnisse der Eigenüberwachung des Betons sind gemäß ÜK 2 vorzulegen. Dies war nach Bauvertrag nicht vorgesehen und sind zusätzliche Leistungen.
Da die Fa. Reif mit der gesamten Bahnsteigerneuerung und in diesem Zusammenhang auch mit der Herstellung der Bahnsteigbeläge beauftragt ist sind diese zusätzlichen Leistungen als Zusammenhangsarbeiten zu sehen. Die erforderliche Leistung ist zur Erbingung der Gesamtvertragsleistungen unbedingt erfoderlich. Nur so kann ein gefahrloser Baubetrieb und reisenden Verkehr gewährleistet werden.
Da es sich hier um zusätzliche Sanierungsarbeiten zur Herstellung der Hauptvertragsleistung, hier Bahnsteigerhöhung auf 76 cm handelt sind dies Zusammenhangsarbeiten. Die Leistungen sind zur Herstellung des Gesamtbahnsteiges und aller mit diesen Arbeiten in Verbindung stehenden Leistungen erforderlich, die Synergieeffekte aus zu den anderen noch zu erbringenden Leistungen sind vorhanden. Somit können diese Leistungen nur bei der Fa. Reif angesiedelt werden. Bei einer getrennten Vergabe wäre eine erneute BE mit zusätzlichen Maschinentransporten und Unterkünften erforderlich. Behinderungen durch einen zusätzlichen dritten im Baufeld wären zur Erbringung der Gesamtleitung nicht zu vermeiden. Das Gewärleistungsrisiko für die Gleislage und die Lage der Bahnsteigkanten mit dem dazugehörigen Bahnsteigbelag in diesem Bereich wäre nicht mehr zuzuordnen. Die Leistungen sind zur Erbringung der vertraglichen Leistungen unbedingt erforderlich