Rahmenvereinbarung über die Systemerneuerung NISYS BLSI_Nachtrag
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bvg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Systemerneuerung NISYS BLSI_Nachtrag
Schrittweise Erneuerung der Systemumgebung NISYS (Notruf- und Informationssystem) und BLSI (Betriebsleitstelle für Sicherheit) unter Migrationsgesichtspunkten.
Berlin
Die BVG betreibt eine integrierte Leitstellenumgebung bestehend aus einem Notruf- und Informationssystem (NISYS) und einer Betriebsleitstelle für Sicherheit BLSI. Ohne Hochverfügbarkeit des NISYS Systems ist kein U-Bahnbetrieb bei der BVG möglich. Aufgrund der engen technischen und funktionalen Verknüpfungen ist zudem ohne das NISYS kein Leitstellenbetrieb in der BLSI möglich. NISYS und BLSI sind beides proprietäre Systemlösungen für die BVG, die beide nicht durch Standardprodukte ersetzt werden können, sondern auf Standardprodukten basierende Anpassungsentwicklungen erforderlich machen.
Die BVG plant die schrittweise herstellerneutrale Erneuerung der Systemumgebung NISYS und BLSI unter Migrationsgesichtspunkten. Die externe Unterstützungsleistung umfasst die Vorbereitung und Begleitung des darauf abgestellten Vergabeverfahrens. Gegenstand der Beschaffung ist daher die planerische und beratende Unterstützungsdienstleistung bei der Umsetzung dieser Systemerneuerung.
Der Nachtrag inkludiert Mehrungen der Leistungsphasen 1-4 durch erhöhte Abstimmungen mit Schnittstellenprojekten und der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen (KRITIS).
Der AG hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung über den 31.12.2022 bis max. 31.12.2025 (Optionszeitraum) zu verlängern. Die Beauftragung des Optionszeitraums steht unter Genehmigungsvorbehalt. Der AG wird dem AN in der Phase 4 schriftlich spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Phase 4 informieren, ob und wann der Optionszeitraum beauftragt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
1. weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 13 Abs. 2 Nr. 3b SektVO
2. wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO
3. Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen bestimmt und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringt.
Erläuterung:
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da nur die Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH über das notwendige Fachwissen in den Segmenten Videotechnik, Notruftechnik, Stationstechnik, Softwareentwicklung insbesondere Leitstellentechnik und Einsatzleitsysteme und insbesondere der bei der BVG eingesetzten NYSIS und BLSI Systeme verfügt.
Die eingesetzten Systeme sind keine Standardprodukte, sondern speziell für die BVG entwickelt. Sie sind nicht frei am Markt verfügbar. Aufgrund der Komplexität der Systeme und der Einmaligkeit der Systemlandschaft kann der Auftrag daher nur an eine Firma vergeben werden, die mit der bestehenden Systemlandschaft vertraut ist. Die Mitarbeiter der Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH haben das System für die BVG entwickelt und implementiert und verfügen daher über diese umfassende Kenntnis über das Bestandssystem der BVG sowohl in technischer Hinsicht inkl. Schnittstellen zu Drittsystemen als auch in Organisationsabläufe in der Leitstelle und im Betrieb der BVG. Darüber hinaus hat die Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH Migrationserfahrung in der Ablösung bzw. Erneuerung der eingesetzten Produkttechnologien.
Zusätzlich zu den Erfahrungen mit der BVG Architektur bedarf es auf dem Weg zur einer herstellerneutralen Erweiterung tiefer neutraler Marktkenntnisse in den Bereichen Videotechnik, Notruftechnik, Stationstechnik, Softwareentwicklung insbesondere Leitstellentechnik und Einsatzleitsysteme. Diese Kenntnisse sind umfassend bei der Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH vorhanden.
Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass
keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raisting
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- die Gründe tatsächlich vorhanden sind,- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig die Leistung an die Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH zu vergeben.
Die BVG hat im Februar 2021 zur Sichtung der Marktsituation eine Markterkundung durchführen lassen.
Dafür wurden Produkte von Herstellern betrachtet, die branchenspezifische Systeme anbieten. Diese Markterkundung ergab, dass aufgrund der Komplexität des Systems und der Einmaligkeit der Systemlandschaft hier nur die Beauftragung der Firma Genius Technolgie & Management Consulting GmbH in Betracht kommt.
Ungeachtet des Ergebnisses der Markterkundung ergäben sich folgende Risiken bei einer Fremdvergabe an einen anderen Marktteilnehmer:
• Notwendige zusätzliche ausgedehnte Analyse des bestehenden Systems mit dem Risiko von Fehleinschätzungen aufgrund lückenhafter Dokumentation verbunden mit technischen Risiken, die aufgrund fehlender Kenntnis von Schnittstellen und Prozessen auftreten können,
• enormen Kostenrisiko
• Zeitverzug
• technischen Risiken, die den störungsfreien Betrieb gefährden könnten
Diese Punkte rechtfertigen zusätzlich die Entscheidung, die Systemerneuerung hier direkt zu vergeben. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs der Leitstellen und im laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland