Rahmenvertrag zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0638-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse mit einer optionalen Laufzeit bis 2030. Seitens der Fahrzeughersteller ist nur das GSP Mikrofon freigegeben und zugelassen.
Berlin
Lieferung von Schwanenhalsmikrofone für Linienomnibusse BVG Mat.Nr.: 56005 Schwanenhalsmikrofon GSP M4-S60/18 (BUS), Ausführung BVG GSP Best.-Nr.: V119402 Schwanenhalsmikrofone werden durch mechanische und elektrische defekte funktionsunfähig und müssen entsprechend ausgetauscht werden. Seitens der Fahrzeughersteller ist nur das GSP Mikrofon freigegeben und zugelassen. Es ist Bestandteil der speziell auf den Omnibus abgestimmten Kommunikationsanlage. Das Mikrofon dient im Omnibus sowohl als Kommunikationsmi.ttel vom Fahrer zum Fahrgast als auch zwischen Fahrer und Funkleitstelle. Eine Kommunikation zur Funkleitstelle ist zwingend notwendig speziell in Not-oder Gefahrensituationen welche im Betrieb auftreten können.
Veränderungen der Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag zur Beschaffung von Schwanenhalsmikrofonen für Omnibusse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: ^Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.