Rahmenvertrag Antigentests 22-23 Referenznummer der Bekanntmachung: 22-06473
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tk.de/vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Antigentests 22-23
Auftragsgegenstand ist die Lieferung von ca. 400.000 SARS-CoV-2 Tests zur nasalen Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2. Die Lieferung erfolgt auf Abruf. Es werden mindestens 50.000, höchstens 440.000 Tests abgerufen.
Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140 22305 Hamburg
Die Tests müssen ausweislich der "vergleichenden Evaluierung der Sensititvität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltest" des Paul-Ehrlich-Instituts vom 05.05.2022 für die AT-Nummer des jeweiligen Tests eine Sensitivität von mindestens 95 Prozent bei cq weniger 25 und von von mindestens 50 Prozent bei cq 25-30 aufweisen. Die Tests müssen mit positivem Ergebnis durch das Paul-Ehrlich-Institut - auch hinsichtlich der Omikron Erkennung entsprechend der Bridging Prüfung - evaluiert worden sein. Sie müssen einzeln verpackt, einfach anwendbar und intuitiv bedienbar sein. Im Zeitpunkt des Liefereingangs bei der TK müssen die Tests noch mindestens 12 Monate haltbar sein. Die Pufferlösung darf nicht separat verpackt sein, sondern muss bereits im Probenröhrchen enthalten sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Langkampfen
NUTS-Code: AT Österreich
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYDX7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.