Wartungs-, Inspektions- und weiteren Leistungen für Gefahrenmeldeanlagen in Bonn (VOEK 196-22) Referenznummer der Bekanntmachung: VOEK 196-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesimmobilien.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungs-, Inspektions- und weiteren Leistungen für Gefahrenmeldeanlagen in Bonn (VOEK 196-22)
Wartungs-, Inspektions- und Prüfleistungen (DGUV), sowie Begehung und kleinteilige Instandhaltungsleistungen, Entstördienst, Melder- und Akkutausch an Gefahrmeldeanlagen (BMA, ELA, EMA) im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Heinemannstr. 2-22, 53175 Bonn.
Das Personal muss sicherheitsüberprüft sein gemäß § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) - die sogenannte Ü3-Überprüfung besitzen.
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Bei den zu wartenden und zu prüfenden Anlagen handelt es sich um eine UGM 2020 sowie Unterzentralen UEZ 2000, BZ 500 und FPA 5000 der Fa. Bosch Sicherheitssysteme GmbH. Es ist zu beachten, dass es im Laufe der Vertragslaufzeit bzw. während der Verlängerung dieser zu einem Ersatz der UGM 2020 durch die UGM 2040, der BZ 500 und der UEZ 2000 durch Anlagen des Typs Avenar kommen kann.
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Heinemannstr. 2-22, 53175 Bonn.
Auf dem Gelände befinden sich insgesamt 12 Gebäude, siehe Anlage C-04 "Lageplan", davon sind die gegenständlichen Leistungen in den Gebäuden A1-A8 und A12 zu erbringen. Die Anlagen und Gebäude sind zum Teil weit voneinander entfernt, es muss mit längeren Wegezeiten gerechnet werden.
Die seit 2004 denkmalgeschützten Gebäude des heutigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurden 1974 erbaut. Seit ihrer Fertigstellung sind sie unter dem Namen " Kreuzbauten" bekannt. In der Heinemannstraße wurden neben kleineren Gebäuden und einer Kantine zwei identische kreuzförmige Hochhäuser mit 11 bzw. 14 Stockwerken errichtet. Das 14- geschossige Gebäude ist mit einem Tiefgeschoss unterlegt, in dem sich die Bibliothek, die Cafeteria, Sitzungsräume und eine Druckerei befinden.
Es handelt sich um eine UGM 2020 sowie Unterzentralen UEZ 2000, BZ 500 und FPA 5000 der Fa. Bosch Sicherheitssysteme GmbH. Diese befinden sich in einem Ringnetzwerk vom Typ LSN der Firma Bosch Sicherheitssysteme GmbH. Alle Netzwerkkomponenten der Brandmelde- und Einbruchmeldeanlagen sind im LSN aktiv und werden hierdurch überwacht. Dies gilt auch analog für die Notrufwarnanlagen.
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Alle Melder (Anzahl insgesamt: 4.042 St., darunter 3.449 St. optische, 548 St. Mehrsensoren-, 12 Funkbrand-, 21 Ansaugrauch-, 10 Wärme-, 2 optische/thermische Melder) befinden sich in einer Arbeitshöhe von ca. 3 - 4 m. Melder in Zwischendecken / Kassettendecken (in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) angegeben) können durch einhändiges Öffnen und Schließen der einzelnen Elemente erreicht werden.
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Vor Beginn von Instandhaltungstätigkeiten muss der Betreiber darüber informiert werden, dass die Anlage in Teilen oder vollständig außer Betrieb genommen wird.
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Jährliche Wartung der Brandmeldeanlage (BMA) (insbesondere nach DIN 5 7833 Teil 1 / VDE 0833 Teil 1 und DIN VDE 0833-4) - mindestens folgende Arbeiten sind durchzuführen und im Kontrollbuch zu vermerken:
- Feuerwehr verständigen
- Abschaltung aller Brandfallsteuerungen
- Ausführliche Prüfung der Brandmeldezentrale (BMZ) auf elektrische und mechanische Funktion durch das Auslösen einer jeden angeschlossenen Linie einschließlich des vorhandenen Hauptmelders
- Überprüfung der Netzversorgung und der Notstromversorgung durch einzelnes Trennen der entsprechenden Verbindungen
- Nach spätestens 4 Jahren Austausch aller Akkus
- Prüfung sämtlicher Leitungen, insbesondere der Melder- und Ansteuerleitungen auf Mängel
- Messen des Isolationswiderstandes der Melder-Leitungen
- Prüfung der Melder auf Funktion, ggf. Reinigen, der Brandfallsteuerungen, des Feuerwehrschlüsselkastens, der Druckknopfmelder durch Betätigung
- Eventuelles Auswechseln der Glasscheiben
- ggf. Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Bauteilen und Geräten
- Prüfung aller angeschlossenen Signalgeber und Übertragungseinrichtungen
- Weitere zusätzliche Prüfungen von Anlagenteilen nach Herstellerangabe
- Überprüfung aller Schaltungsunterlagen sowie Einsatzpläne auf den Istzustand der Brandmeldeanlage (ggf. Komplettieren)
- Austausch von Anlageteilen, wenn erforderlich, z.B. Akkus, Rauchmelder, Batterien
- Pflege von Anlageteilen, z.B. Reinigung von Ansaugrauchmeldern, Bewegungsmeldern u. ä.
- Auswerten und Rückstellen der anstehenden Meldungen
- nach Ende der Wartungsarbeiten die Feuerwehr wieder verständigen , dabei Probealarm testen
- Einschalten der Brandfallsteuerungen
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Die vierteljährliche Inspektion der BMA (insbesondere nach DIN 57833 Teil 1 / VDE 0 833 Teil 1 und DIN VDE 0833-4) - mindestens folgende Arbeiten sind vierteljährlich durchzuführen und im Kontrollbuch zu vermerken:
- Feuerwehr verständigen
- Ausführliche Prüfung der BMZ auf elektrische und mechanische Funktion durch Auslösen einer jeden angeschlossenen Linie einschließlich des vorhandenen Hauptmelders, dabei ist die " Pflicht des Auftragnehmers " bzgl. der vorherigen Anmeldung zu beachten
- Überprüfung der Netz- und Notstromversorgung durch einzelnes Trennen der entsprechenden Verbindungen (Netzteile, Akkus)
- Prüfung der Druckknopfmelder durch Betätigung, dabei ist die "Pflicht des Auftragnehmers" bzgl. der vorherigen Anmeldung zu beachten
- Eventuelles Auswechseln der Glasscheiben
- Prüfung aller angeschlossenen Signalgeber und Übertragungseinrichtungen (korrekte Anzeige und Zuordnung der Melder), der Fernalarmierung, Störungsweiterleitung und ggf. weiterer Meldungen in Verbindung mit dem Übertragungsgerät
- Weitere zusätzliche Prüfungen von Anlagenteilen nach Herstellerangabe
- Ansteuerung von Steuereinrichtungen (Brandfallsteuerung, z.B. Aufzüge, Lüftung, Schlüsseldepot, Löschanlage)
- nach Ende der Inspektion die Feuerwehr wieder verständigen
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Der Austausch aller Melder (außer Einzelfälle bei Defekt etc.) erfolgte im Jahr 2017. Meldertausch erfolgt nach Bedarf (sofern im Vorfeld nicht erkennbar) gegen ein kompatibles gleich- oder höherwertiges Modell, so dass ein Sockeltausch nicht erforderlich ist.
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Jährliche Wartung der Einbruchmeldeanlage (EMA), insbesondere nach DIN VDE 0833-1 und DIN VDE 0 833-3 - mindestens folgende Wartungs- und andere Arbeiten sind jährlich für die genannten Anlagenteile durchzuführen und im Kontrollbuch zu vermerken:
- der Übertragungswege
- der Aufschaltung und Alarmweiterleitung an eine NSL, falls vorhanden
- der Signalgeber (Internalarm und/oder Externalarm), der Anzeige- und Betätigungselemente in und außerhalb der EMZ
- der Schalteinrichtung(en)
- aller mechanischen Befestigungen
- aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Übertragungswege der nicht zerstörungsfrei prüfbaren Melder
- der Energieversorgung
- der Scharf-/Unscharfschaltung einzelner Bereiche
- aller Anlageteile auf äußere mechanische Beschädigung und Verschmutzung
- der Batterie
- Prüfung der Anlagendokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit
- der Überwachungsbereiche von Bewegungsmeldern durch Gehtests
- Überprüfung organisatorischer Maßnahmen
- Prüfung auf störende Beeinflussungen z.B. bei Raumumgestaltung
- Justierung von Anlageteilen
- aller Kontakte und Komponenten
- Notwendige Softwareupdates
- Nachschulung der Nutzer
- Dokumentation der Wartungstätigkeiten
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Vierteljährliche Inspektion der EMA (insbesondere nach DIN VDE 0833-1 und DIN VDE 0833-3) - mindestens folgende Inspektionen/Leistungen sind vierteljährlich durchzuführen und im Kontrollbuch zu vermerken:
- der äußeren Verbindungen durch Auslösen eines Melders pro Loop/Ring bzw. pro Stichleitung
- der Weiterleitung von Alarm- u nd Störungsmeldungen
- der Signalgeber, gemäß DKE AK 713.1.1 nur 1x im Jahr
- aller Anzeige und Betätigungseinrichtungen
- aller Schalteinrichtungen
- aller Energieversorgungen (Netzteile, Akkus)
- Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder inklusive Überprüfung der konkreten Anzeige und Zuordnung der Melder
- SAA: Prüfung der Lautsprecher auf Funktion und verzerrungsfreie Wiedergabe (Hörtest)
- der Funktion der Verbindungswege bei Linien/ Gruppen mit ausschließlich nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern (z.B. Alarmspinnen)
- der Ansteuerung von Steuereinrichtungen (z.B. Schlüsseldepot, Rollläden, Beleuchtung)
- Information und Koordination weiterer Stellen, die im Zusammenhang mit der GMA stehen
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Vierteljährliche Begehung:
Überprüfung auf äußere Beschädigungen, insbesondere auf Beeinflussungen, die nicht von den GMA selbsttätig erkannt und ausgewertet werden können. Hierzu zählen die Sichtung von Unterlagen und die Sichtprüfung von:
- Einhaltung der im Sicherungskonzept festgelegten Überwachungsaufgaben
- Änderungen der Raumnutzung, Raumgestaltung und Umgebungsbedingungen
- Aktualität der Feuerwehrlaufkarten und anderer Hilfsmittel für die Einsatzkräfte (z.B. FW- Leitern)
- Äußerer Zustand aller Anlagenteile:- Befestigung, - Beschädigung, - Verschmutzung
- SAA: Hörprobe auf mögliche Verzerrungen (z.B. H intergrundmusik)
- Vollständigkeit und Richtigkeit des Betriebsbuches
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Die Wartung und Inspektion der Gefahrenmeldeanlagen darf nur durch die Errichter-Firma oder eine Wartungsfirma durchgeführt werden. Es sind auch alle Maßnahmen durchzuführen, die sich aus Herstellerangaben ableiten.
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Die Prüfung gem. DGUV V4 erfolgt für alle elektrischen Anlagen und Anlagenteile:
- jedoch nur für die Anlagen in diesem LV, d.h. für die jeweilige Anlage selbst bis Anschlussklemme bzw. Steckdose
- eine Prüfung ist alle 4 Jahre durchzuführen, in Abhängigkeit der letzten Prüfung
- die Prüfung ist zu dokumentieren, eine geeignete Prüfplakette/Prüfaufkleber an der geprüften Anlage anzubringen, die das Datum der nächsten Prüfung zeigt
- die Prüfung kann zeitgleich mit der Wartung durchgeführt werden
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Ausführungszeit: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)
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Kleine Instandhaltungen:
Eine Pauschale von 25,00 € netto je Wartung und Inspektion ist für Kleinmaterial, Schmier- und Reinigungsmittel etc. einzurechnen. Der AN führt bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € (netto) alle notwendigen Instandsetzungen nach Angebotsvorlage durch.
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Besondere Leistungen sind Batterie-, Akku- und Meldertausch. Bei Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von 2 Jahren auszugehen, bei Akkus von 4 Jahren. Die Leistungen erfolgen nach Auftragserteilung.
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Alle Leistungen sind in einem Leistungsnachweis und dem Betriebsbuch entsprechend den VdS-Richtlinien zu dokumentieren.
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Reaktionszeiten: Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt innerhalb von 24 h für Fehler, die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden, innerhalb von 8 h nach Störungsmeldung durch die AG.
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Leistungen und Tätigkeiten dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden
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Der AN hält einen ständig verfügbaren Instandhaltungsdienst vor.
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Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier-, Reinigungs- und Prüfmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern) usw. sind durch den AN zu stellen bzw. zu liefern. Die Leistungen sind so auszuführen, dass die Sicherheit der GMA erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind vom AN zu beachten.
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Das eingesetzte Personal des AN einschließlich genehmigter Unterauftragnehmer muss für den Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Liegenschaft über eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) nach § 10 SÜG verfügen (s. auch Ziffer III.2.2 Bedingungen für die Ausführung des Auftrages). Ist die Sicherheitsüberprüfung des Personals des AN bis zum ersten Einsatz dessen nicht abgeschlossen, wird das Personal bei der Leistungserbringung begleitet.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und kann durch einseitige Erklärung der AG 4 x um 1 Jahr verlängert werden, also maximal bis 28.02.2030. Die Optionsausübung muss dem AN bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform zugehen; anderenfalls erlischt das Verlängerungsoptionsrecht der AG. Ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und kann durch einseitige Erklärung der AG 4 x um 1 Jahr verlängert werden, also maximal bis 28.02.2030.
Wertungskriterium ist der Preis. Als Angebotspreis wird die Gesamtsumme in € (netto) laut Leistungsverzeichnis gewertet.
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Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bieter die Anlage B-03.1 „Ergänzende Bieterauskunft mit Eigenerklärungen zu einem etwaigen Bezug des Bieters zu Russland“ auszufüllen und zusammen mit den Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe Plattform einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für die Ausführung des Auftrags gelten darüber hinaus besondere Bedingungen (Ausführungsbedingungen i.S.d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
1. Allgemein
Ohne vollständige Erfüllung aller Voraussetzungen (Legitimation, Corona- Auskunftsbogen, Vorlage eines gültigen Personalausweises / Reispasses etc. ) kann der Zutritt zur Liegenschaft durch die AG oder den Nutzer verwehrt werden, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung besteht.
2.Vorgaben zur Sicherheitsüberprüfung
Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) verfügen. Für den Zutritt zu der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ("Ü3") nach § 10 SÜG gefordert.
Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an.
Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich zwölf Monate.
Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich.
Die Sicherheitsüberprüfung von ausländischen Beschäftigten kann, je nach Herkunftsland, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung ausländischen Dienstleistungspersonals zu Ü3-Überprüfungen die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass der vorgesehene Arbeitnehmer ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden kann. Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü3 vorzuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü3 überprüftem Dienstleistungspersonal des AN, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete des Nutzers erforderlich sein kann.
3.Verschwiegenheitsverpflichtung
Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß Anlage C-03 - Verschwiegenheitserklärung - zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen. Der AN hat der AG Kopien der schriftlichen Verschwiegenheitserklärungen zu überlassen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Teilnahme der Bieter am Eröffnungstermin ist nicht gestattet.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für das Angebot ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene LV (Anl.B-02) zu verwenden. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen u. Ergänzungen im LV führen grundsätzlich zum Ausschluss aus dem Verfahren. Vorgaben aus einem für allg. verbindlich erklärten Tarifvertrag, dem Mindeslohn- und Arbeitnehmerentsende-Gesetz sind zwingend bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, wird das Angebot vom Verfahren ausgeschlossen.
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Nimmt der Bieter Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe), ist er verpflichtet, diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutz- erklärung der Auftraggeberin "www.bundesimmobilien.de/datenschutz" vor Angebotsabgabe zu übermitteln. In gleicher Weise sind Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren.
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Ortsbesichtigungen sind im Zeitraum vom 14.-18.11.2022 und über den in den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 2 benannten Kontakt spätestens drei Tage im Voraus anzumelden. Eine Ortsbesichtigung wird aufgrund der Weitläufigkeit der Liegenschaft und der Anlagenverteilung dringend empfohlen. Der Ortsbesichtigungsnachweis ist vorzulegen, die Nichtvorlage führt nicht zum Ausschluss. Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmers müssen bei der Ortsbesichtigung ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet. Zum wechselseitigen Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus ist bei allen Ortsbesichtigungen unter den Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Bei Innenbesichtigungen ist zwingend von allen Teilnehmern eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Bei Teilnahme an Außenbesichtigungen werden die Teilnehmer um das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gebeten. Gelten zum Zeitpunkt der Besichtigung strengere Vorgaben, sind diese zu beachten. Der Teilnehmer wird dann bei der Terminvereinbarung zur Besichtigung entsprechend informiert.
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Die Vergabeunterlagen können unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über die Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabeonline.de) heruntergeladen werden. Zu technischen Fragen bzgl. der e-Vergabe steht Ihnen der e-Vergabe Help Desk zur Verfügung.
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Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform einzureichen. Die Fragen sollten bis spätestens am 25.11.2022, bei der e-Vergabe-Plattform eingehen und werden auch nur über die Vergabe- Plattform beantwortet. Bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der E-vergabe-Plattform können die Fragen ausnahmsweise über die E-Mailadresse -[gelöscht]- eingereicht werden. Sie werden bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der Plattform auch über die E-Mail beantwortet. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
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Angebote sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abzugeben.
Eine Registrierung zur Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes ist dazu erforderlich. Alle außerhalb der e-Vergabeplattform des Bundes, wie per Telefax, Telex oder E-Mail, sowie schriftlich eingegangene Angebote werden nicht zum Verfahren zugelassen und führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
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Für das Angebot ist das beigefügte Leistungsverzeichnis (Anlage B-02) zu verwenden und ausgefüllt im GAEB- und PDF-Format einzureichen. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über alle Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Das Angebot muss die Preise, die Stundenverrechnungssätze für Standard- und Zusatzleistungen und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlende oder unzutreffende Preisangaben oder Änderungen und Ergänzungen im LV führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
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Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.
Bei Abgabe eines Angebotes über die e-Vergabe-Plattform kann durch das Hochladen einer neuen Datei eine alte Datei ersetzt werden. Die jeweiligen Änderungen oder Berichtigungen sind kenntlich zu machen.
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Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen u. Nachweisen richtet sich nach § 56 VgV. Hierbei setzt die AG eine angemessene Frist von mindestens 3 Werktagen und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht. Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs.1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
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Bei technischen Fragen zur e-Vergabe-Plattform wenden Sie sich bitte an e-Vergabe HelpDesk:
Telefon: +49 (0) 22899 - 610 - 1234
E-Mail: [gelöscht]
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 14:00 Uhr.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Es gelten die Regelungen der §§155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs.3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf derAngebotsfrist gem. Ziffer IV.2.2) gerügt werden.
Der Antrag auf Einleitungeines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin , einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. §160 Abs.3 Satz 1 Nr.4 GWB)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de