ESF-Förderinstrument Nr. 36 „Wohnungslosenhilfe in Berlin – Quarantäneunterkunft“ Referenznummer der Bekanntmachung: AZ 36.2022-11-01-Q
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.efg-berlin.eu
Adresse des Beschafferprofils: www.efg-berlin.eu
Abschnitt II: Gegenstand
ESF-Förderinstrument Nr. 36 „Wohnungslosenhilfe in Berlin – Quarantäneunterkunft“
Der Bedarf einer Quarantäneeinrichtung erschließt sich aus der aktuellen Notlage der Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG sind erkrankte Personen verpflichtet sich abzusondern. Bei asymptomatischen oder milden Verläufen ist eine häusliche Isolierung vorgesehen. Menschen ohne Obdach haben dafür keinen Ort und entsprechend keine Möglichkeit, da es derzeit an Einrichtungen fehlt, die im Bedarfsfall entsprechende Absonderungs-Maßnahmen ermöglichen.
Die Einrichtung soll Obdachlosen in der Zeit vom 01.01.2023 – 30.04.2023 einen Ort der Isolierung bieten und Dritte vor Ansteckung schützen. Somit trägt die Einrichtung einerseits zur Versorgung obdachloser Menschen in dieser prekären Situation und andererseits zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei.
Berlin
Die Ziele der Einrichtung orientieren sich an den aktuellen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie in Berlin und den sich daraus ergebenden besonderen Bedarfen obdachloser Menschen.
• PCR-positiv getestete Obdachlose mit leichten Symptomen und wohnungslose Menschen, bei denen durch einen positiven Antigenschnelltest ein Verdacht auf die Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde, unterzubringen und ihre Genesung zu fördern.
• Reduzierung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus und der Ansteckung Dritter.
• Stabilisierung/Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Lebenssituation be-troffener Obdachloser.
Der/die Bewerbende muss ein nutzbares Objekt einbringen oder sich verfügbar machen.
Die Einrichtung ist in abgetrennte Bereiche zu unterteilen, einen Isolationsbereich für PCR-positiv ge-testete sowie einen Quarantänebereich für Verdachtsfälle mit positivem Antigen-Schnelltest. Auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen muss getrennt nach Infizierten und Verdachtsfällen erfolgen. Eine gemeinsame Nutzung innerhalb der Gruppen ist möglich.
Die Unterkunft soll über insgesamt 75 Plätze verfügen; wobei eine bedarfsgerechte, saisonabhängi-ge Anpassung der Platzzahlen nach oben und unten wünschenswert ist.
Die Bewohnenden sind im Quarantänebereich einzeln und im Isolationsbereich zu zweit, getrennt nach Geschlechtern, unterzubringen.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfah-renes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leis-tungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeits-rechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber (AG) behält sich vor, während der Vertragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen.
Personalstruktur:
(1) Einrichtungsleitung
(2) Sozialbetreuer*innen und Verwaltungspersonal müssen über entsprechende Kenntnisse ver-fügen
(3) Medizinisches Personal (ggf. extern)
(4) Küchenhilfen (ggf. extern)
(5) Wachpersonal / Sicherheitsdienst (ggf. extern)
(6) Die Bildung interkultureller Teams ist je nach Sprachenvielfalt anzustreben.
(7) Sprachmittlung auf Honorarbasis nach Bedarf
(8) Die Einbindung ehrenamtlicher Helfer*innen ist grundsätzlich möglich und erwünscht.
Verlängerung ist in Reaktion auf den Bedarf möglich.
AZ 36.2022-11-01-Q
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eignungskriterien gemäß Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Stark gestiegener Bedarf an Quarantäneplätzen für Wohnungslose in Berlin
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Erkennt ein am Auftrag interessierter Bieter/Bewerber im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber unter den vorstehend genannten Kontaktdaten innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen.
Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn.1 bis 3 GWB unzulässig.
Im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge hat der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Nachprüfungsantrag bei der vorstehend unterZiff.VI.4.1) genannten Vergabekammer zu stellen.
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Angebote.
Die Mitteilung erfolgt spätestens 15 Kalendertage vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung.
Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle.
Auf den Tag des Zugangs der Information beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die vorstehend genannte Frist auf 10 Kalendertage, § 134 Abs. 2 GWB. Mit Ablauf der Wartefrist kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.