Tower Los 29, Fassadengerüst, NT 06: Standzeitverlängerung Fassadengerüst inkl. Wetterschutzdach Referenznummer der Bekanntmachung: 19-B-Ver-0147
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tower Los 29, Fassadengerüst, NT 06: Standzeitverlängerung Fassadengerüst inkl. Wetterschutzdach
Diese Ausschreibung beinhaltet die Gerüstbauarbeiten für die Sanierung der Fassade des Kopfbau West am
Flughafen Tempelhof. Das Gebäude hat die Abmessungen von 70 m x 13 m x 30 m (LxBxH).
Flughafen Berlin-Tempelhof (THF)
Standzeitverlängerung des Fassadengerüstes inkl. Wetterschutzdach
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Da es sich in diesem Nachtrag bei einer Vielzahl der LV-Positionen um Standzeitverlängerung der bereits durch die Firma ausgeführten (Miet-)Leistungen handelt, können diese
Leistungen nicht durch ein anderes Gewerk ausgeführt werden.
Bei einer Neuausschreibung würden erhebliche Planungskosten und Zeitverzüge entstehen. Allein eine Neuausschreibung würde einen weiteren mind. zwei monatigen Zeitverzug
bedeuten. Bei Ansetzen monatlichen Verzugskosten würde dies eine Kostenerhöhung bedeuten, die bei Weitem die aktuelle Nachtragssumme überschreiten würde. Des Weiteren
würden Kosten für die Montage und Aufbaupositionen, sowie Werk- und Montageplanung
als auch Kosten für die Standsicherheitsnachweise zusätzlich und erneut anfallen. Neben
dem Zeitverlust für die Neuausschreibung entsteht zusätzlich ein zeitlicher Verzug durch
den Abbau und den erneuten Aufbau der Gerüste/des Aufzuges von mind. 2-4 Wochen.
In dieser Zeit müssten alle am Standort tätigen Gewerke ruhen. Die erzwungene Unterbrechung könnte auch zu Mehrkosten bei diesen Gewerken führen, die Koordinierung der Arbeiten würde erschwert.
Schließlich wäre eine Neuausschreibung mit dem Risiko verbunden, dass die Angebotspreise deutlich über denen der vertraglich gebundenen Firma B+P liegen könnten.
Aufgrund der anhaltenden Materialpreissteigerungen und teilweise andauernden
Lieferengpässe ist davon auszugehen, dass die Angebotspreise bei einer Neuausschreibung weit höher ausfallen.
Aus den vorgenannten Gründen soll der vorliegende Nachtrag erteilt werden, statt diese
Leistungen erneut auszuschreiben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VE 29, Gerüstbau / hier NT 06: Standzeitverlängerung Fassadengerüst inkl. Wetterschutzdach
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wandlitz
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16348
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/