Lieferung von HerkunftsnachweisenStromkennzeichnung aus erneuerbaren Energiequellen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0366-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von HerkunftsnachweisenStromkennzeichnung aus erneuerbaren Energiequellen
Die Berliner Verkehrsbetriebe beabsichtigen den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern zur Beschaffung von Herkunftsnachweisen.
An die HKN werden die Mindestanforderungen gemäß § 2 der Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien § 16 der Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV) bzw. nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen gestellt.
Berlin
Laufzeit vom 01.01.2023-31.12.2023 geplante Menge: 512.515,519 MWh für das Jahr 2023 jährliche Verlängerungsoptionsziehung bis zum Jahr 2026 Mengen 2024: 523.702,208 MWh 2025: 562.585,556 MWh 2026: 609.515,567 MWh
jährliche Verlängerungsoptionsziehung bis zum Jahr 2026 Mengen 2024: 523.702,208 MWh 2025: 562.585,556 MWh 2026: 609.515,567 MWh
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Überarbeitung der Vergabeunterlagen (Qualifizierungssystem)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.