Außenreinigung, Abfallbeseitigung und Winterdienst im Olympiastadion Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: OStaBG AAW 2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.olympiastadion.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Außenreinigung, Abfallbeseitigung und Winterdienst im Olympiastadion Berlin
Außenreinigungs- und Abfallentsorgungsleistungen sowie Winterdienst des Olympiastadions Berlin 2022-2025
Olympiastadion Berlin Olympischer Platz 3 14053 Berlin
Außenreinigung des Olympiastadions in Berlin für den Tages- und Veranstaltungsbetrieb, Sonderreinigungen und Abfallentsorgungsleistungen. Darüber hinaus ist die Schnee- und Glättebekämpfung (Winterdienstleistungen) nach Maßgabe des Berliner Straßenreinigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Auftrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13407
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der in den Ziffern II.1.7) und V.2.4) angegebene Wert entspricht nicht dem tatsächlichen Auftragswert. Es wird auf § 39 Abs. 6 VgV verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9M65C7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Rügen wegen erkannter Vergabeverstöße sind über die Vergabeplattform gegenüber der unter Ziffer 1 genannten Vergabestelle nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Auftragsbekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB. Dies gilt insbesondere auch für im Verlaufe des Vergabeverfahrens erfolgte Änderungen an der Auftragsbekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.