Präqualifikation für Leistungen an/für Infrastrukturanlagen der Deutschen Bahn AG in der Kategorie Bauüberwachung.
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.db.de/pq
Abschnitt II: Gegenstand
Präqualifikation für Leistungen an/für Infrastrukturanlagen der Deutschen Bahn AG in der Kategorie Bauüberwachung.
Bundesweit
Die Deutsche Bahn AG wählt im Rahmen eines Qualifizierungssystems gemäß § 48 der Sektorenverordnung (SektVO) geeignete und zuverlässige Unternehmen in der Kategorie Bauüberwachung für folgende Warengruppen (Leistungen) aus:
— Bauüberwacher Bahn Oberbau und Konstruktiver Ingenieurbau,
— Fachbauüberwacher Oberbau,
— Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung (Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik,Telekommunikation).
Die Anforderungen an diese Leistungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift Bau des Eisenbahnbundesamtes. Die ausführenden Personen müssen eine nachgewiesene Funktionsausbildung nach den einschlägigen Richtlinien der DB AG und deren verbundenen Unternehmen verfügen.
Die Leistungen sind im gesamten Bundesgebiet in einem noch nicht bestimmten Wertumfang zu erbringen. Es ist zu erwarten, dass der Wertumfang in etwa dem entspricht, in dem in den letzten Jahren Leistungen dieser Art vergeben wurden.
Dieser Wertumfang belief sich auf etwa [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Bei diesem Wert handelt es sich um eine reine Schätzung und nicht um eine verbindliche Angabe. Hiermit ist daher keine Mindestabnahmeverpflichtung im Auftragsfalle verbunden und es besteht keinerlei Anspruch auf Beauftragung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eignung von Unternehmen zur Ausführung der Leistungen (Fachkunde, Leistungsfähigkeit) und des nicht Vorliegens von Ausschlussgründen (Zuverlässigkeit).
Eignungsfeststellung durch ein auf der Basis § 48 SektVO eingerichteten und betriebenen Qualifikationssystems (Präqualifikationssystem). Die Prüfung der Eignung findet in einem 2-stufigen Verfahren statt. Das Verfahren wird ausschließlich elektronisch geführt und mit der Selbstregistrierung der Unternehmen initiiert unter: https:// smart.noncd.db.de Für das Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem Beschaffung Infrastruktur, eingestellt im: Internetauftritt Lieferantenportal Deutsche Bahn AG unter: www.deutschebahn.com/lieferantenportal/verfahrensregeln bei positivem Prüfergebnis werden Unternehmen in einer Liste der präqualifizierten Unternehmen geführt. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Für das Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem Beschaffung Infrastruktur, eingestellt unter: www.deutschebahn.com/lieferantenportal/verfahrensregeln. Weitere Bedingungen werden im Auftrag genannt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bekanntmachung mit der Nummer 2021/S 209-548769 vom 27.10.2021 ist nicht mehr gültig. Präqualifikationen aus diesem Präqualifizierungssystem behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Aus dem aktuell bekanntgemachten Präqualifizierungssystem ergeben sich im Verfahren zusätzliche Nachweise und Anforderungen. Für gültige Präqualifikationen können diese Nachweise nachgefordert und bewertet werden. Die Ergebnisse können Auswirkungen auf den weiteren Fortbestand der Präqualifikation haben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html