Softwareanpassungen für die Implementierung der CO2-Emissionsklassen in die Manuelle Mautkontrolle
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwareanpassungen für die Implementierung der CO2-Emissionsklassen in die Manuelle Mautkontrolle
Zwischen der Auftraggeberin und dem Wirtschaftsteilnehmer besteht ein langjähriges Vertragsverhältnis über Entwicklung und Lieferung kontrollspezifischer Einrichtungen zur Durchführung der Manuellen Kontrolle mit Mautkontrollfahrzeugen. Dieser Vertragspartner ist auch für die Soft- und Hardware-Wartung und Reparatur bestimmter kontrollspezifischen Einrichtungen derzeitig zustän-dig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. Ziff. V.2.4) ist insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Ver-traulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin nicht möglich (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: „Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der In-formation durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 160 GWB:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von verga-berechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Im Rahmen des Projektes zur Umsetzung des Vorhabens zur Differenzierung der LKW-Maut nach CO2-Emissionen müssen die CO2-Emissionsklassen in das System der Manuellen Kontrollen implementiert werden.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, mit Softwareanpassungen den bestehenden Vertragspartner, den Entwickler und Lieferanten kontrollspezifischer Einrichtungen zur Durchführung der Manuellen Kontrolle mit Mautkontrollfahrzeugen, zu beauftragen.
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Die Administrative auf europäischer und nationaler Ebene plant die LKW-Maut nach den CO2-Emissionen zu differenzieren, um Anreize zur Reduktion der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu setzen und somit die angestrebten Klimaschutzziele zu erreichen. Hieraus ergibt sich Änderungsbe-darf hinsichtlich inhaltlicher und technischer Anforderungen für das Mautsystem.
Im Zusammenhang mit den Kontrollfahrzeugen müssen u. a. folgende fachliche Anforderungen im-plementiert werden:
- Berücksichtigung der CO2-Emissionsklasse in der Mobilen Kontrolle
- Abruf von Zulassungsdaten zur CO2-Emissionsklasse
- Hervorheben bei nicht verifizierter CO2-Emissionsklasse
- Berücksichtigung der Informationen zur CO2-Emissionsklasse in Berichten
- Berücksichtigung der CO2-Emissionsklasse in der Bundesstraßenkontrolle
- Zugriff auf Werkzeug zur Ermittlung der CO2-Emissionsklasse
- Datenaustausch mit dem Mautrechner
Die Beauftragung des bestehenden Vertragspartners mit der Umsetzung der Entwicklungs- bzw. Anpassungsleistungen ist als wesentliche Änderung des ursprünglichen Auftrages gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des bestehen-den Vertragspartners Efkon aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Es ist zwingend notwendig, dass der ursprüngliche Auftragnehmer die auftragsgegenständlichen Anpassungsleistungen durchführt, um unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und insbesondere Wartung zu vermeiden. Würde für die betreffenden Leistungen der Auftragnehmer gewechselt werden, so müsste dieser zunächst ein komplettes Reengineering des beste-henden Source-Codes durchführen, um überhaupt die bestehenden Funktionalitäten zu verstehen und darauf aufbauend die Erweiterungen einzubinden. Dies würde einer kompletten Neuentwicklung gleichkommen. Im Ergebnis würden die Erweiterungen im Vergleich zum Hauptsystem unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Daher wären Inkompatibilitäten nicht auszuschließen und die Anpassungsleistungen hätten einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Folge.
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder be-trächtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:Ergänzend zu Ziff. VII.2.1):Insbesondere für die Bestandssoftware stellt dies ein erhebliches technisches Risiko dar, wenn spä-testens bei der Regression der bestehenden Funktionalitäten Fehler auftreten und diese durch die zwei unterschiedlichen Gewerke nicht mehr eindeutig den jeweiligen Auftragnehmern zuordenbar sind. Dadurch ist auch die Geltendmachung von Gewährleistungspflichten zur Fehlerbeseitigung erheblich erschwert bzw. bei Schadensersatzansprüchen auch unzumutbaren juristischen Risiken ausgesetzt. Dabei ist die Aufrechterhaltung der bestehenden Softwarefunktionalitäten der Kontrollfahrzeuge eine zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der Software-Entwicklungsleistungen und steht mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Funktionalitäten ist